Bundesjustizministerium

  • Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) plant anscheinend eine Strafrechtsreform bezüglich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB). Häufig ergeht in Strafsachen keine Verurteilung zu einer Haftstrafe, sondern es wird die Unterbringung in einer Psychiatrie angeordnet. Dies geschieht in der Regel, wenn der Täter schuldunfähig im Sinne des § 21 StGB ist, beispielsweise aufgrund von Alkohol.

  • Im März hatten sich Union und FDP im Rahmen des Koalitionsgipfels auf die gesetzliche Bestimmung eines Warnschussarrests geeinigt. Dies war bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen.

    Im April hatte dann zunächst das Kabinett eine entsprechende Vorlage des Bundesjustizministeriums gebilligt und nun auch der Bundesrat.

  • Die Koalition hat sich über die Reform der Sicherungsverwahrung geeinigt. Die Neuordnung soll beinhalten, dass für als gefährlich eingestufte Straftäter das „Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter“ geschaffen wird. Diese Tätergruppe muss oder musste aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Das Bundesjustizministerium rechnet mit einer eher kleinen Zahl von derart einzustufenden Tätern.

    Mit dieser Reform soll die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern geschützt werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Sicherungsverwahrung die ultima ratio bleiben soll. Die Sicherungsverwahrung soll in Zukunft nur noch auf die wirklich gefährlichen (Sexual- und Gewalt-) Verbrecher begrenzt sein. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll abgeschafft werden. Hingegen wird die vorbehaltene Sicherungsverwahrung ausgebaut werden.

    ( Quelle: FAZ vom 20.10.2010 Nr. 244, S. 5 )

  • Strafrecht / Aktuelle Nachrichten

    Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und der Bundesinnenminister Thomas de Maizière haben sich auf die Neuregelung der Sicherungsverwahrung und die Regelung der Altfälle geeinigt.
    So sollen für Straftäter, die weiterhin als psychisch gestört und gefährlich gelten, die Möglichkeit bestehen diese in eine neuartige Therapie und Verwahrung einzuweisen. Eins entsprechendes Gesetz soll am kommenden Donnerstag vorgestellt werden. Für die Einrichtungen, in die die Straftäter eingewiesen werden, sollen die Länder zuständig sein.
    Die Bundesjustizministerin will zudem noch prüfen, ob auch bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassene Straftäter unter diese Regelung fallen sollen.
    Das neue Gesetz soll dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gerecht werden.
    (Quelle: FAZ vom 27.08.2010 Nr. 198, S. 1)

  • Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hatte bereits angekündigt, dass die derzeitige Regelung der Sicherungsverwahrung neu geordnet werden müsse (vgl. Blog-Eintrag vom 14.05.2010). Diese Neuordnung stützt sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der das deutsche System der Sicherungsverwahrung für teilweise unrechtmäßig einstufte.
    Die Neuregelung der Sicherungsverwahrung soll sich nur noch auf Sexual- und Gewalttaten beschränken. Vermögensdelikte ohne Gewaltanwendung, wie sie derzeit erfasst werden, sollen nicht mehr der Möglichkeit der Sicherungsverwahrung unterfallen. Die Bundesjustizministerin gab an, dass man sich „auf die wirklich gefährlichen Täter konzentrieren“ wolle.
    Die Änderungen sollen ausschließlich für Neufälle gelten. Das bedeutet, dass alle Altfälle weiterhin nach der derzeit geltenden Rechtlage beurteilt werden.
    (FAZ vom 10.06.2010 Nr. 131, S. 4)

  • Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Justiz aufgefordert die Sicherungsverwahrung zu prüfen. Die Folge ist nun, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte jeden Einzelfall bewerten müssten. Eine Gesetzesänderung sei wegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine zwingende Folge, jedoch habe die Koalition dies verabredet. Die Sicherungsverwahrung solle auf schwere Straftaten beschränkt werden. Zudem solle die Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug abgegrenzt werden.
    (FAZ vom 15.05.2010 Nr. 111, S. 4)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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