Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.05.2011, Az.: 2 BvR 2781/10

    Der Beschwerdeführer befand sich über ein Jahr – 14. Januar 2010 bis 7. Februar 2011 – in  Untersuchungshaft. Ihm wurde vorgeworfen,  gemeinschaftlich handelnd Umsatzsteuer in Höhe von gut einer  Million Euro hinterzogen zu haben.

    Nachdem er ca. ein halbes Jahr in Untersuchungshaft saß, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage.  Im Rahmen der ersten Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO ordnete das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 30. Juli 2010 die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

    Auch bei der zweiten besonderen Haftprüfung ergab sich nichts anderes: mit Beschluss vom 16. November 2010 wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens sei noch nicht entschieden, ein Termin zur Hauptverhandlung habe noch nicht bestimmt werden können. Dabei berief sich die  Kammer auf die (zwischenzeitliche) Überlastung. Allerdings warne zu diesem Zeitpunkt keine  Einwendungen gegen die Hauptverfahrenseröffnung erhoben oder Beweisanträge gestellt worden.

    Nach Ergehen der zweiten Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Beschleunigungsgrundsatzes.

    Dazu das BVerfG:

    „Der im Recht auf Freiheit der Person verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. An dessen zügigen Fortgang sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Dieser Gedanke liegt auch der Regelung des § 121 StPO zugrunde, der bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines  Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 20, 144 <148 f.>; 36, 264 <270 ff.>; 53, 152 <158 ff.>; BVerfGK 7, 421 <427 f.>; 9, 339 <347 f.>; 10, 294 <301 ff.>; zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 – 2 BvR 1113/10 -, EuGRZ 2010, S. 674 <676>).

    Damit steht die zweite Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts nicht in Einklang, denn obwohl die Sache bereits seit geraumer Zeit entscheidungsreif war, hat die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens erst am 20. Dezember 2010 beschlossen und Termin zur Hauptverhandlung nicht vor dem 2. März 2011 anberaumt. Darin liegt eine vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung, die der Fortdauer der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schon zum Zeitpunkt der zweiten Haftfortdauerentscheidung entgegenstand.“

    In seiner Entscheidung erläutert das BVerfG weiter, dass der Beschleunigungsgrundsatz auch im Zwischenverfahren schon Beachtung finden muss. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anklageerhebung schon fast ein halbes Jahr in Untersuchungshaft befand.

    Die von der Kammer angeführte (zwischenzeitliche) Überlastung kann keinen zureichenden Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft darstellen. Allein das Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Mittel ist unter Umständen auch nicht ausreichend. Das BVerfG hat das OLG darauf hingewiesen, dass das Gericht vielmehr geeignete Maßnahme zu treffen hat, um Versäumnisse zu vermeiden. Das der Beschuldigte personelle Engpässe nicht zu vertreten hat, steht dies der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegen.

    Die zweite Haftfortdauerentscheidung des OLG verletzt nach Ansicht des BVerfG folglich den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.


  • Der Beschwerdeführer betrat mit circa 100 anderen Personen aus der sogenannten Bauwagenszene in Hamburg ein Grundstück, um dieses als neuen Wohnsitz zu nutzen. Zuvor fanden zwischen der Stadt Hamburg und Vertretern der Bauwagenszene Gespräche über dieses Grundstück statt.

    Am Abend versperrte die Polizei alle Ausgänge des Geländes, so dass es den Personen nicht mehr möglich war, das Gelände zu verlassen. Daraufhin stellte ein dazu Berechtigter Strafantrag gegen die Personen auf dem Grundstück, die Polizei wollte daher ihre Identität feststellen. Nachdem der Beschwerdeführer dies durch Vorlage seines Personalausweises ermöglicht hatte, durfte er dennoch das Gelände nicht verlassen. Vielmehr umstellte die Polizei die Personen und gab bekannt, dass sie wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig festgenommen seien.

    Die Polizei verbrachte den Beschwerdeführer zusammen mit anderen zu einer Polizeiwache und später zum Polizeipräsidium. Dort wurde er erkennungsdienstlich behandelt, indem drei Lichtbilder von ihm angefertigt wurden. Als Ermächtigungsgrundlage dafür gab die Polizei § 81b Alt. 1 StPO an. Das Ganze dauerte mehrere Stunden, da der Beschwerdeführer zwischendurch lange warten musste. Anschließend wurde er entlassen.

    Gegen die Freiheitsentziehung beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit vor dem Amtsgericht. Das Gericht bewertete die Freiheitsentziehung ab Umstellung auf dem Gelände als rechtswidrig.

  • 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BvR 388/05

    Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Sitzblockade auf einer Straße wegen Nötigung vom AG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Das Verhalten des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten sei nach Ansicht des AG als Gewalt zu qualifizieren.

    Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Berufung. Diese wurde jedoch durch das LG verworfen. Nach Auffassung des Landgerichts hätten die Demonstranten durch die Sitzblockade gegenüber denjenigen Fahrzeugführern Gewalt ausgeübt, die durch vor ihnen anhaltende Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert worden seien. Auch hätten die Demonstranten rechtswidrig i.S.v. § 240 II StGB gehandelt, da sich die Ausübung der Gewalt nicht im schlichten Blockieren des Straßenverkehrs erschöpft habe, sondern Mittel zum Zweck der Erregung von Aufmerksamkeit für bestimmte politische Zwecke gewesen sei.
    Gegen diese Entscheidung des LG geht der Beschwerdeführer nun mit einer Verfassungsbeschwerde vor. Dabei rügt er eine Verletzung des aus Art. 103 II GG folgenden Analogieverbots sowie der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 I GG. Nach seiner Ansicht sei die von dem LG herangezogene sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gewaltbegriff in § 240 I StGB sei mit Art. 103 II GG nicht vereinbar.

    Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Entscheidung des Landgerichts für verfassungswidrig erklärt. Zwar verstoße der angegriffene Beschluss des LG nicht gegen das aus Art. 103 II GG folgende Analogieverbot, jedoch sei die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Art. 8 I GG (Versammlungsfreiheit) offensichtlich begründet.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Die Ausführungen des Landgerichts unterliegen bereits im Ausgangspunkt verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei der Abwägung den Zweck der Sitzblockade, Aufmerksamkeit zu erregen und so einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, als einen für die Verwerflichkeit der Tat sprechenden Gesichtspunkt zulasten des Beschwerdeführers gewertet, obwohl dieses sogar den sachlichen Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet und damit eine Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und den hierdurch betroffenen Rechtsgütern Dritter überhaupt erst erforderlich macht. Des Weiteren hat das Landgericht verkannt, dass der Kommunikationszweck nicht erst bei der Strafzumessung, sondern im Rahmen der Verwerflichkeitsklausel gemäß § 240 Abs. 2 StGB, mithin bereits bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit, zu berücksichtigen ist.

     

    Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Landgericht bei der Abwägung die Dauer der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, die Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports sowie die Anzahl der von ihr betroffenen Fahrzeugführer gänzlich außer Betracht gelassen hat.

     

    Schließlich hat das Landgericht mit verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Begründung den Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand und den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen verneint. Der Argumentation des Landgerichts, dass die unter Umständen betroffenen US-amerikanischen Staatsbürger und Soldaten die Irakpolitik der US-amerikanischen Regierung nicht beeinflussen könnten, so dass die Aktion von ihrem Kommunikationszweck her betrachtet ungeeignet gewesen sei, scheint die Annahme zugrunde zu liegen, dass ein derartiger Sachbezug nur dann besteht, wenn die Versammlung an Orten abgehalten wird, an denen sich die verantwortlichen Entscheidungsträger und Repräsentanten für die den Protest auslösenden Zustände oder Ereignisse aktuell aufhalten oder zumindest institutionell ihren Sitz haben. Eine derartige Begrenzung auf Versammlungen im näheren Umfeld von Entscheidungsträgern und Repräsentanten würde jedoch die Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit mit unzumutbar hohen Hürden versehen und dem Recht der Veranstalter, grundsätzlich selbst über die ihm als symbolträchtig geeignet erscheinenden Orte zu bestimmen, nicht hinreichend Rechnung tragen. Überdies besteht vorliegend umso weniger Anlass an dem Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand der Aktion und den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen zu zweifeln, als sich unter den betroffenen Fahrzeugführern nicht nur US-amerikanische Staatsbürger, sondern auch Mitglieder der US-amerikanischen Streitkräfte befanden, die, wenn nicht in die unmittelbare Durchführung, so doch jedenfalls in die Organisation der kritisierten militärischen Intervention im Irak eingebunden waren.“

    Auf die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde erklärte das Bundesverfassungsgericht das angegriffen Urteil für verfassungswidrig.

    Es handelt sich um eine zentrale und äußerst wichtige Entscheidung des BVerfG, mit dem dieses seine an der Sitzblokaden-Entscheidung entwickelte Rechtsprechung im Bereich des Tatbestandes der Nötigung iSd. § 240 StGB konsequent im Lichte der verfassungsrechtlich durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit anwendet, gleichzeitig ein großer Erfolg für den Beschwerdeführer, der durch alle Instanzen mit langem Atem erkämpft werden musste. Leider muss gerade in den letzten Jahren das Bundesverfassungsgericht vermehrt eingreifen, so auch insbesondere bei verfassungswidrigen Entscheidungen zur Untersuchungshaft (U-Haft).


  • Das AG Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen á 60,- €. Dagegen ging der Angeklagte mit der Berufung vor, woraufhin ihn das LG Darmstadt vom Vorwurf der Nötigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat.

    Dazu stellte das LG fest, dass der Angeklagte und der Zeuge früher bereits häufiger in Streit geraten waren, als der Zeuge mit seinem Motorrad über das Grundstück des Angeklagten gefahren war. Der Zeuge sei erneut über das Grundstück des Angeklagten gefahren. Als dieser wieder wegfahren wollte, habe sich der Angeklagte ihm in den Weg gestellt und ihn aufgefordert, das Fahren über sein Grundstück zu unterlassen. Der Angeklagte habe dabei einen Stock in der Hand gehalten, worauf der Zeuge gefragt habe, ob dieser ihn schlagen wolle. Der Angeklagte habe etwas gesagt und sich entfernt.

    Dadurch sei der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt gewesen, da weder Gewalt noch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel gegeben seien. Es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte den Stock als Mittel zur Drohung eingesetzt habe.

    Gegen den Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, um zum Nachteil des Angeklagten doch noch eine Verurteilung zu erwirken.

  • Eine der wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in diesem Jahr ist die Entscheidung vom 4. Mai 2011 zu der seit vielen Monaten diskutierten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die der Verfassungsbeschwerde von vier Sicherungsverwahrten zugrunde liegt.

    Die Pressemitteilung des BverfG:

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrigDas Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil über die Verfassungsbeschwerden von vier Sicherungsverwahrten verkündet, die sich gegen die Fortdauer ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der früher geltenden zehnjährigen Höchstfrist (Sicherungsverwahrung I) bzw. gegen die nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Sicherungsverwahrung II) wenden.

    Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung Nr. 117/2010 vom 16. Dezember 2010. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen.

    Überdies verletzen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

    Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, hat das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendbarkeit der für verfassungswidrig erklärten Vorschriften angeordnet, und im Wesentlichen folgende Übergangsregelungen getroffen:

    1. In den sog. Altfällen, in denen die Unterbringung der Sicherungsverwahrten über die frühere Zehnjahresfrist hinaus fortdauert, sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung darf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. deren Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer
    psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) leidet. Die Vollstreckungsgerichte haben unverzüglich das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Fortdauer der Sicherungsverwahrung zu prüfen und anderenfalls die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 anzuordnen.

    2. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung dürfen während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, die in der Regel nur gewahrt ist, wenn die Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten des Betroffenen besteht.

    Der Senat hat die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen Entscheidungen, die auf den verfassungswidrigen Vorschriften beruhen, aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführer in ihrem Freiheitsgrundrecht und ihren verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzbelangen verletzen, und die Sachen an die Fachgerichte zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

    I. Völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes

    1. Die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 -, durch die die Aufhebung der früher für die Sicherungsverwahrung geltenden zehnjährigen Höchstgrenze und die Anwendung dieser Neuregelung auf die sog. Altfälle für verfassungsgemäß erklärt worden sind, stellt kein der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden entgegenstehendes Prozesshindernis dar. Denn die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen
    können. So verhält es sich hier im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009, durch das dieser festgestellt hat, dass die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung sowohl gegen das Recht auf Freiheit aus Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als auch gegen das in Art. 7 EMRK normierte Rückwirkungsverbot verstoßen.

    2. Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes.

    Die völkerrechtsfreundliche Auslegung erfordert keine schematische Angleichung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetztes vereinbar ist.

    II. Verletzung des Freiheitsgrundrechts – Abstandsgebot

    Der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen. Die vorhandenen Regelungen über die Sicherungsverwahrung erfüllen nicht die verfassungsrechtlichen (Mindest-)Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs.

    Die grundlegend unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Legitimationsgrundlagen und Zwecksetzungen von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung erfordern einen deutlichen Abstand des Freiheitsentzugs durch Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug (sog. Abstandsgebot). Während die Freiheitsstrafe der Vergeltung schuldhaft begangener Straftaten dient, verfolgt der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten allein präventive Zwecke, nämlich die Verhinderung zukünftiger Straftaten. Er beruht nur auf einer Gefährlichkeitsprognose und legt dem Betroffenen im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auf. Die Sicherungsverwahrung ist daher nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der ?äußeren? Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapi!
    egerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Hierzu bedarf es eines Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung mit klarer therapeutischer Ausrichtung auf das Ziel, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren. Die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit muss sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmen. Diese freiheitsorientierte Wahrung des Abstandsgebots trägt auch den Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 7 Abs. 1 EMRK Rechnung, der in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 der Sicherungsverwahrung aufgrund des fehlenden Abstands zum Strafvollzug
    Strafcharakter beigemessen und auf die Notwendigkeit besonderer individueller Unterstützung des Sicherungsverwahrten abgestellt hat.

    Das verfassungsrechtliche Abstandsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich und richtet sich zunächst an den Gesetzgeber, dem aufgegeben ist, ein entsprechendes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben. Dieses muss zumindest folgende Aspekte umfassen: Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet und vollzogen werden. Etwa erforderliche therapeutische Behandlungen müssen schon während des vorangehenden Strafvollzugs so zeitig beginnen und intensiv durchgeführt werden, dass sie möglichst schon vor dem Strafende abgeschlossen werden. Spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden, auf deren Grundlage ein Vollzugsplan zu erstellen und eine intensive therapeutische Betreuung des Sicherungsverwahrten durch qualifizierte Fachkräfte stattzufinden hat, die eine realistische Entlassungsperspekt!
    ive eröffnet. Hierzu ist die Mitwirkung des Betroffenen durch gezielte Motivationsarbeit zu fördern. Das Leben in der Sicherungsverwahrung ist, um ihrem spezialpräventiven Charakter Rechnung zu tragen, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. Dies erfordert zwar keine vollständige räumliche Loslösung vom Strafvollzug, aber eine davon getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden und Abteilungen, die den therapeutischen Erfordernissen entsprechen, familiäre und soziale Außenkontakte ermöglichen und über ausreichende Personalkapazitäten verfügen. Ferner muss das gesetzliche Konzept der Sicherungsverwahrung Vorgaben zu Vollzugslockerungen und zur Entlassungsvorbereitung enthalten. Dem Untergebrachten muss zudem ein effektiv durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung der seine Gefährlichkeit reduzierenden Maßnahmen eingeräumt werden. Schließlich ist die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in mindestens jährlichen Abstän!
    den gerichtlich zu prüfen.

    Diesen Anforderungen genügen die vorhandenen Regelungen über die Sicherungsverwahrung und folglich auch deren tatsächlicher Vollzug nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung immer mehr ausgeweitet, ohne dem bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 konkretisierten Abstandsgebot Rechnung zu tragen. Das Institut der Sicherungsverwahrung ist ohne Wahrung des Abstandsgebots insgesamt mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten nicht zu vereinbaren. Bundes- und Landesgesetzgeber stehen gemeinsam in der Pflicht, ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln, das keine maßgeblichen Fragen der Entscheidungsmacht von Exekutive oder Judikative überlässt, sondern deren Handeln in allen wesentlichen Bereichen bestimmt.

    III. Verletzung des Vertrauensschutzgebotes

    Zudem verletzten die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

    Die Vorschriften enthalten einen schwerwiegenden Eingriff in das Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren (in den sog. Altfällen) bzw. auf ein Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung (in den Fällen ihrer nachträglichen Anordnung). Angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht kommt den betroffenen Vertrauensschutzbelangen verfassungsrechtlich ein besonders hohes Gewicht zu, das durch die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention noch verstärkt wird. Nach der Wertung von Art. 7 Abs. 1 EMRK hat der unzureichende Abstand des Vollzugs der Sicherungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe zur Folge, dass sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz annähert. Des Weiteren sind auf Seiten der betroffenen Sicherungsverwahrten die Wertungen von Art. 5 EMRK zu berücksichtigen. Danach kommt – unter Berücksichtigung der Recht!
    sprechung des EGMR – eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung in den hier in Rede stehenden Fällen der nachträglich verlängerten bzw. angeordneten
    Sicherungsverwahrung praktisch nur unter den Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht. Die Vorschrift verlangt das Vorliegen einer zuverlässig nachgewiesenen und fortdauernden psychischen Störung. Die gesetzlichen Regelungen müssen ihre Feststellung als ausdrückliche Tatbestandsvoraussetzung vorsehen. Die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung setzt zudem eine Ausgestaltung der Unterbringung des Betroffenen voraus, die der Tatsache Rechnung trägt, dass er aufgrund einer psychischen Störung untergebracht ist.

    Unter Berücksichtigung dieser Wertungen und in Anbetracht des erheblichen Eingriffs in das Vertrauen der in ihrem Freiheitsgrundrecht betroffenen Sicherungsverwahrten tritt der legitime gesetzgeberische Zweck der angegriffenen Vorschriften, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen des betroffenen Personenkreises zurück. Eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch
    Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK erfüllt sind. Lediglich in solchen Ausnahmefällen kann noch von einem Überwiegen der öffentlichen Sicherheitsinteressen ausgegangen werden. Diesen Anforderungen genügen die hier in Rede stehenden Vorschriften nicht. Sie können auch nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass ihre Verfassungsmäßigkeit noch gewahrt ist. IV. Übergangsregelung

    Zur Vermeidung eines ?rechtlichen Vakuums? hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungswidrigen Vorschriften nicht für nichtig erklärt, sondern deren zeitlich befristete Weitergeltung angeordnet. Denn die Nichtigerklärung der einschlägigen Normen hätte zur Folge, dass es für die weitere Sicherungsverwahrung an einer Rechtsgrundlage fehlte und alle in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen sofort freigelassen werden müssten, was Gerichte, Verwaltung und Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen würde.

    Die Weitergeltungsanordnung muss im Hinblick auf den Umfang des vom Gesetzgeber zu erarbeitenden Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung, die notwendige Schaffung zusätzlicher Personalkapazitäten sowie die Durchführung der für eine räumliche Trennung von Maßregel- und Strafvollzug erforderlichen Maßnahmen zwei Jahre betragen. Angesichts des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen Grundrechtseingriffs ist es jedoch geboten, eine Übergangsregelung zu treffen, die die Wahrung verfassungsrechtlicher Mindestanforderungen sicherstellt. Im Hinblick auf die Vorschriften, die mit dem Vertrauensschutzgebot unvereinbar sind (III.), ist dabei auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz zurückzugreifen. Mit diesem Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber unter Berücksichtung der besonderen Voraussetzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention eine weitere Kategorie für die
    Unterbringung psychisch gestörter und aufgrund ihrer Straftaten potentiell gefährlicher Personen geschaffen, die auf den aktuellen psychischen Zustand der Betroffenen und ihre daraus resultierende Gefährlichkeit abstellt.


  • Das Bundesverfassungsgericht setzt sich nun mit der Frage der Sicherheitsverwahrung auseinander. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht zulässig sei, haben vier Strafgefangene Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese Verfassungsbeschwerden verhandelt das Bundesverfassungsgericht jetzt.

    Insbesondere geht es um die Frage der Altfälle, die vor 1998 verurteilt wurden, da zu dieser Zeit die Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre begrenzt war. Diese Grenze wurde jedoch aufgehoben und unbeschränkt verlängert.

    Es wird ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung erwartet.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 08.02.2011, S. 4 )


  • Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)  hat entschieden, dass Amtsgerichte dazu verpflichtet sind, vor der Anordnung von Haft in Fällen internationaler Rechtshilfe, zu prüfen, ob ein Haftgrund und weitere Haftvoraussetzungen vorliegen. Eine reine Feststellung der Personalien reiche nicht aus.

    Nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist nur geregelt, dass das Amtsgericht die Personalien zu prüfen sind. Das Oberlandesgericht prüft sodann, ob Haft in angeordnet werden kann. Nach dem Bundesverfassungsgericht sei die Prüfung der Amtsgerichte jedoch zumindest in evidenten Einzelfällen auszuweiten, so dass auch hier Haftgrund und weitere Haftvoraussetzungen geprüft werden müssten. Ansonsten sei die Gefahr zu groß, dass die Festgenommenen zu Unrecht in Haft verbracht würden.
    (Quelle: Bundesverfassungsgericht BvR 1608/07)

  • Bürgerrechtler streben eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die im kommenden Jahr geplante Volkszählung an. Dies resultiert aus einem Protest gegen die Erfassung persönlicher Daten. Bereits im Jahre 1983 hatte das so genannte „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts für Aufmerksamkeit gesorgt, da der Senat hierrin das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ als Ausprägung des Allgemeinen Personlichkeitsrecht des Einzelnen begründete und die Rechte des Bürgers deutlich stärkte. Gleichzeitig galt das Urteil als Anstoß des Bundesdatenschutzgesetzes.
    (FAZ vom 23.06. 2010 Nr. 142, S. 4)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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