Antwortet ein Bewerber wahrheitswidrig auf solch eine Frage nach einem gegen ihn bereits eingestellten Ermittlungsverfahren, darf er deswegen nicht entlassen werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitgeber einen Stellenbewerber nach eingestellte Ermittlungsverfahren im Sinne der §§ 153 ff. StPO befragen darf. Die Richter verneinen dieses Recht mit Blick auf § 53 Bundeszentralregistergesetz. Die Wertentscheidung in diesem Paragraphen macht deutlich, dass lediglich die dort genannten Verurteilungen zu offenbaren sind.
Ein Gutachten zum Bestehen eines Hanges im Sinne von § 66 StGB ist kein Gutachten über den Geisteszustand.
Der Angeklagte stand wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vor dem Landgericht Mönchengladbach. Dabei ging es auch um die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Gericht berücksichtigte bei der Feststellung, ob der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten habe. Auch die Vorstrafen des Angeklagten, die bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt waren, waren zu berücksichtigen. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner