Bußgeld

  • Nach über 50 Jahren wird die Verkehrssünderdatei in Flensburg neu konzipiert. Autofahrer, die ein Straßenverkehrsdelikte begehen, erhalten zukünftig neben einer möglichen ordnungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktion auch weiterhin Punkte in „Flensburg“. Damit ist eine Datenbank des Verkehrszentralregisters in beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg genannt. Dagegen fallen jedoch vor allem leichtere Verstöße aus dem Punktekatalog raus. Auch bei der Verjährung von Punkten ändert sich etwas.

  • Gegen den Beschwerdeführer wurden eine Geldbuße von 780 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt, da er auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120km/h um 72km/h überschritten haben soll. Er berief sich auf Verjährung, da ihm der Bescheid nicht zugegangen sei. Vielmehr habe die zuständige Postzustellerin nicht versucht, ihm diesen Bescheid direkt zuzustellen, sondern habe den Bescheid direkt in den Briefkasten gelegt. Nach Angabe des Beschwerdeführers soll es sich sogar um den Briefkasten eines Nachbarn gehandelt haben.

  • Lediglich die Ausnahme in § 25 Abs. 2a StVG verhindert eine parallele Vollstreckung mehrerer Fahrverbote.

    Der Betroffene wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot vom Amtsgericht Dillenburg verurteilt. Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, die er zum 9.10.2012 zurücknahm.

    Bereits zwei Monate vor dem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg verhängte die Stadt Dortmund ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Betroffenen. Hiergegen legte der Betroffene seinerseits Einspruch ein, den er ebenfalls zum 9.10.2012 zurückzog.

    Am 10.10.2012 wurde der Führerschein des Betroffenen der Stadt Dortmund übergeben, um das Fahrverbot zu vollstrecken.

  • Hat ein Tatrichter einen Betroffenen anhand von Lichtbildern identifiziert, muss das Urteil Feststellungen zur Geeignetheit des Beweisfotos treffen.

    Das Amtsgericht Linz am Rhein verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 240 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat, da er außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46km/h überschritten haben soll. Dagegen wehrte er sich mit der Rechtsbeschwerde.

    Die Verurteilung stützt sich vor allem auf den Vergleich vom Betroffenen mit dem Foto der Radarkontrolle. Ein Sachverständiger konnte, trotz Teilverdeckung des Gesichts durch Hand und Innenspiegel, anhand von 21 Merkmalsausprägung den Betroffenen auf dem Foto identifizieren. Als Unähnlichkeit konnte lediglich die Brille des Fahrers erkannt werden, da der Betroffene kein Brillenträger sei. Der Sachverständige ordnete die Wahrscheinlichkeit bei einer siebenstufigen Skala zwischen Stufe vier und fünf ein. Dies reichte dem Gericht, um zur Überzeugung zu gelangen, dass der Betroffene der Fahrer sei.

    Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) kritisiert jedoch, dass das Gericht zwar Ausführungen zu dem Sachverständigengutachten gemacht habe, jedoch nicht dazu, ob das Lichtbild des Fahrers überhaupt als Beweisfoto geeignet sei.

    „Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbildes als Fahrer identifiziert, müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (Senat a.a.O., Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rdnr. 47a m.w.N.)“

    Die Urteilsgründe beinhalten jedoch kein Wort zur Bildqualität. Ebenfalls wird die Person auf dem Foto nicht so detailliert beschrieben, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Identifizierung nachprüfen kann. Auch wurde lediglich angegeben, dass das Gesicht zum Teil verdeckt war, es wurde jedoch nicht angegeben, welcher Teil des Gesichts konkret nicht zu erkennen war.
    Aus diesem Grund verweist der Senat die Sache zu neuer Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurück.

    OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2012, Az.: 2 SsBs 54/12


  • An der subjektiven Erkennbarkeit der Wirkung kann es fehlen, wenn der analytische Grenzwert nur gering überschritten wird.

    Das Amtsgericht Iserlohn verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße von 500 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.
    Der Mann war mit einem Kleinkraftrad unterwegs und wurde von der Polizei angehalten. Da er sich auffällig nervös verhielt und ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest positiv ausgefallen war, wurde dem Mann von einer Ärztin Blut abgenommen. Zusätzlich zeigte er Auffälligkeiten bei der plötzlichen Kehrtwendung nach vorherigem Gehen und der Finger-Nase-Prüfung. Im Labor wurden später 1,8 ng/ml THC im Blut festgestellt, der analytische Grenzwert liegt bei 1 ng/ml.

    Der Mann selbst sagte aus, dass er einen Tag zuvor Cannabis konsumiert hätte. Schon am gleichen Abend hätte er keine Wirkung mehr gespürt. Anschließend hätte er geschlafen und am nächsten Tag rund acht Stunden gearbeitet, bevor er von der Polizei angehalten wurde. Trotz dieser Aussage nahm das Gericht eine Fahrlässigkeit an. Hiergegen richtete sich die Revision.

    Auch das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat Bedenken bezüglich der Fahrlässigkeit:

    „Fahrlässig handelt danach, wer in zeitli¬cher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (zu vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.). Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen „spürbaren“ oder „messbaren“ Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (zu vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2007, 309).“

    In diesem Fall sei dies aber nicht so einfach anzunehmen. Nur weil objektiv Defizite zu erkennen waren, heißt es nicht, dass auch die Person selbst merken musste, dass sie noch nicht wieder fahrtüchtig ist.

    „Allein aus einer unsicheren „Finger-Nase-Prüfung“ und Unsicherheiten bei spontanem Wenden kann nicht darauf geschlossen werden, dass dich der Betroffene der möglichen Wirkung der Droge hätte bewusst sein müssen, weil nicht klar ist, ob diese Defizite dem Betroffenen hätten auffallen und er hätte darauf schließen müssen, dass diese auf dem Drogenkonsum beruhen.“

    Somit hat die Revision Erfolg. Das OLG Hamm hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Iserlohn zurück.

    OLG Hamm, Urteil vom 15. Juni 2012, Az.: III-2 RBs 50/12


  • OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 311 SsRs 126/11

    Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße in Höhe von 110€ festgesetzt, da er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Dieser Bußgeldbescheid wurde mittels Postzustellungsurkunde an das Rechtsanwaltsbüro zugestellt, welchem auch der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt angehört. Es erfolgt kein namentlicher Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger. Dem Betroffenen wurde eine Abschrift des Bußgeldbescheides übersandt.

    Nachdem der Betroffenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hatte, verurteilte das Amtsgericht ihn wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot zu einer Geldbuße von 110 €. Mit der bei Gericht eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung rügt der Betroffene die Verletzung des materiellen Rechts und beruft sich darauf, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf verjährt sei. Mangels wirksamer Zustellung des Bußgeldbescheides liege ein Verfolgungshindernis vor.

    Dazu das OLG:

    „Eine wirksame Zustellung ist zunächst nicht in der vom Zustellungswillen des Landkreises getragenen Übersendung des Bußgeldbescheides an das Rechtsanwaltsbüro D. R. G. B. am 7. Februar 2011 erfolgt. Denn als Verteidiger, an den neben dem Betroffenen nach § 51 Abs. 3 OWiG der Bußgeldbescheid hätte zugestellt werden können, hat sich allein Rechtsanwalt F. zur Akte gemeldet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der hiesigen Bußgeldsenate (Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 15. Oktober 2004, 211 Ss 106/04 (Owi); Beschlüsse des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 9. Juni 2005, 222 Ss 116/05 (Owi); vom 16. Oktober 2006, 222 Ss 269/06 (Owi); vom 16. April 2007, 322 Ss 60/07 (Owi); vom 2. April 2009, 322 SsBs 225/08), dass eine wirksame Zustellung an den Verteidiger jedenfalls voraussetzt, dass der Bußgeldbescheid erkennbar an ihn adressiert ist. Dieses Erfordernis ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn – wie hier – die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger als Zustellungsempfänger erfolgt ist.“
    Damit nimmt das OLG hier einen Zustellungsmangel an, da der Bußgeldbescheid an die Kanzlei gesendet wurde. Es fehlt allerdings an dem namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger. Dieser Mangel könnte nach Auffassung des Gerichts aber durch tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten geheilt worden sein:
    „Die Heilung des Zustellungsmangels ist aber auch nicht dadurch bewirkt worden, dass von Seiten des Landkreises eine Kopie des Bußgeldbescheides formlos an den Betroffenen übersendet worden ist. Die Heilung einer unwirksamen Zustellung setzt nämlich voraus, dass die Behörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen (BVerwGE 16; 165; BGH NJW 2003, 1192; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Aufl. § 8 VwZG Rn. 1). Daran fehlt es hier jedoch in Bezug auf den Betroffenen. An diesen sollte nach dem Schreiben des Landkreises an den Verteidiger vom 2. Juni 2011 nur eine formlose Zusendung erfolgen. Der Wille, dem Empfänger ein Dokument zur Kenntnis zu geben, genügt nicht, um einen Zustellungswillen anzunehmen (vgl. MK-Häublein, § 189 ZPO, Rn. 3).“

    Somit lehnt das OLG Celle die Heilung des Zustellungsmangels hier ab. Die formlose Übersendung des Bescheids an der Betroffenen reiche nichts aus. Daher hat das OLG das angefochtene Urteil aufgehoben.


  • OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010, Az.: 3 Ss OWi 378/10

    Das Amtsgericht Amberg verurteilte den Betroffenen am 14.12.2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 € und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Dabei soll er als Führer eines Pkw die zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten haben.

  • OLG Bamberg, Beschluss vom 04.03.2011, Az.: 2 Ss Owi 209/2011

    Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße in Höhe von 140 Euro festgesetzt, weil er den vorgeschriebenen Mindestabstand nach § 4 I, III StVO nicht eingehalten hatte. Den dagegen eingelegten Einspruch verwarf das Amtsgericht Bayreuth durch Urteil gemäß § 74 II OWiG, da der Betroffene zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

    Zwar sei von seinem Verteidiger ein Antrag gestellt worden, die Hauptverhandlung zu verlegen, allerdings sei das Gericht diesem Wunsch nicht nachgekommen. Diese Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall sei es dem Betroffenen zuzumuten gewesen, ohne seinen Verteidiger zu erscheinen. Damit lag nach Ansicht des Amtsgerichts keine ausreichende Entschuldigung für das Ausbleiben des Betroffenen vor.

    Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den er wie auch die damit vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 S. 2 OWiG) mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet.

    Das OLG entschied zugunsten des Betroffenen, dass die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgericht zugelassen werde und das Urteil aufgehoben wird. Insbesondere hätte vom Tatrichter eine Verlegung des Termins problemlos erfolgen können:

    „Im Übrigen war ein sachgerechtes Umdisponieren seitens des Tatrichters in dieser Bagatellsache bei lediglich einem sonstigen Verfahrensbeteiligten/Zeugen auf Grund der unverzüglichen Kollisionsanzeige durch den Verteidiger problemlos möglich.

    Das dagegen vorgeschobene Argument des Tatrichters, dem stehe der Aspekt vorrangiger Verfahrensbeschleunigung entgegen, „insbesondere weil ansonsten an dem frei gewordenen Termin unter Einhaltung der Ladungsfrist kein anderes Verfahren terminiert werden könnte“, ist abwegig.

    Durch diese unsachgemäße, vom Gesetz nicht gedeckte Verfahrensweise des Tatrichters blieb das bei Durchführung der Hauptverhandlung zur Sache zu erwartende, in der Rechtsbeschwerdebegründung noch hinreichend (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, § 80 Abs. 3 OWiG) ausgeführte Vorbringen des Betroffenen zur Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfs und zum Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt. Mit der Verwerfung des Einspruchs der Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG wurde deshalb nicht nur gegen einfaches Verfahrensrecht verstoßen, sondern insbesondere auch dem Betroffenen das rechtliche Gehör in der Sache selbst unzulässigerweise beschnitten (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.01.2001, Az. 2 ObOWi 607/00).“

    Damit erläutert das OLG hier den Fall, in dem die Ermessensentscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Verlegung eingeschränkt ist. Es soll durch das eingeräumte Ermessen nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kommen.


  • 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Brandenburg, Az.: (B) 53 Ss-OWi 585/10 (341/10)

    Das AG Neuruppin verhängte gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h ein Bußgeld in Höhe von 165,00 EUR. Zudem ordnete es  ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 II a StVG an.
    Zum Tathergang wurde festgestellt, dass der Betroffene ungeachtet der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gefahren sei, wobei eine Fehlertoleranz von 3% bereits in Abzug gebracht worden sei. Hiergegen richtet sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde.

    Der 1. Senat für Bußgeldsachen gab der Rechtsbeschwerde statt. Die Urteilsfeststellungen würden sich hinsichtlich eines Verwertungsverbotes als unzureichend beziehungsweise lückenhaft erweisen. Es sei nicht möglich aufgrund der Urteilsfeststellungen zu prüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliege, bei aus den Urteilsfeststellungen kein Rückschluss auf die Anlassbezogenheit der Videoaufnahme gezogen werden konnte.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Denn maßgeblich für die Frage, ob hier ein Beweiserhebungs- bzw. Beweisverwertungsverbot entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2009, 3293) vorliegt, ist die Feststellung einer anlassbezogenen Videoaufnahme.
    Die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden lassen keine Rückschlüsse auf die Anlassbezogenheit der Videoaufnahme zu. Auch Videoprints, die hier jedoch nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind, können keinen Aufschluss darüber geben, ob eine Messung anlassbezogen erfolgt ist oder ob das Videoband durchgängig gelaufen ist und eine Auswertung erst im Nachgang erfolgt ist.“

    Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Neuruppin zurück.


  • 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm, Az.: III-3 RBs 226/10

    Das AG Lübbecke hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h und der Inbetriebnahme eines unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeuges zu einer Geldbuße von 285,- Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Gegen diese Entscheidung ging der Beschwerdeführer mit einer Rechtsbeschwerde vor.

    Der 3. Senat für Bußgeldsachen ist der Auffassung, dass die getroffenen Feststellungen des AG Lübbecke und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung lückenhaft und widersprüchlich sind. Eine sichere Nachprüfung, ob das AG Lübbecke seine Überzeugung von der Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Rechtsfehler gewonnen habe, werde nicht ermöglicht. Das AG Lübbecke habe nicht angeben, ob ein standardisierten Messverfahren durchgeführt worden sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Das vorliegend angewandte ProViDa-System 2000 ist sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über 10 Jahren in ständigem Gebrauch und als standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl OLG Köln VRS 97, 442; OLG Celle VRS 77, 464; 81, 210; 92, 435; OLG Braunschweig NZV 1995, 367). Zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten erfolgt ein Toleranzabzug von 5% von der gemessenen Geschwindigkeit aus (vgl OLG Celle VRS 92, 435 unter Hinweis auf eine gutachterliche Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 31.8.1996).
    Aufgrund gerichtsbekannter Mitteilungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt einer dementsprechenden Verfügung des Landesamtes für Polizeiliche Dienste NRW darf das ProViDa-System 2000 im Betrieb mit Motorrädern zurzeit bei Messungen mit Schräglage nicht verwendet werden. Hintergrund dieser Mitteilung ist, dass es bei Kurvenfahrten in Situationen mit extremer Schräglage durch einen verringerten Reifenabrollumfang des messenden Fahrzeuges Messwerte für die Wegstrecke und die Geschwindigkeit systematisch zu groß berechnet werden, wobei zurzeit ungeklärt ist, ob die Verkehrsfehlergrenzen eingehalten werden.
    Daher ist bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen von Motorrädern durch das ProViDa -System nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen.“

    Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das AG Lübbecke zurück.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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