Bußgeld

  • Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Autofahrer, der zu schnell gefahren ist, trotz eines zugewachsenen und nicht mehr erkennbaren Tempo-30-Schildes ein Bußgeld zahlen muss. Jedoch nicht, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat, sondern weil er auch die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat.
    Der Mann war mit ca. 73 km/h geblitzt worden. Das Verkehrsschild war für den Fahrer aufgrund von Bewachsungen nicht wahrnehmbar. Der zugrundeliegende Bußgeldbescheid wurde von der zuständigen Behörde jedoch wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h innerorts ausgestellt. Der Mann hätte aufgrund nachfolgender Schilder erkennen müssen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befunden habe, so die Behörde.
    Das Oberlandesgericht Hamm sah dies dagegen anders. Dem Mann könne lediglich eine Überschreitung von 20 km/h zu Last gelegt werden und dies insbesondere deshalb, weil er ortskundig gewesen sei.
    (Quelle: Oberlandesgericht Hamm III-3 RBs 336/09)


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    Der Vorsitzende des Aktionskreises gegen Produkt und Markenpiraterie (APM) fordert härtere Strafen gegen Markenpiraten. Doch damit nicht genug, er fordert ebenfalls Bußgelder für Verbraucher, die gefälschte Produkte kaufen. Dies begründet er mit den hohen Schäden, die der Wirtschaft entstünden. Die Verbrauchen hätten ein fehlendes Unrechtsbewusstsein, wenn sie Plagiaten kaufen würden. Gerade deshalb müsse es Konsequenzen haben, damit dem Verbraucher signalisiert werde, dass es nicht in Ordnung sei „fremdes geistiges Eigentum“ zu verletzen.
    (FAZ vom 07.06.2010 Nr. 128, S. 16)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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