Bußgeldbescheid

  • Gegen den Beschwerdeführer wurden eine Geldbuße von 780 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt, da er auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120km/h um 72km/h überschritten haben soll. Er berief sich auf Verjährung, da ihm der Bescheid nicht zugegangen sei. Vielmehr habe die zuständige Postzustellerin nicht versucht, ihm diesen Bescheid direkt zuzustellen, sondern habe den Bescheid direkt in den Briefkasten gelegt. Nach Angabe des Beschwerdeführers soll es sich sogar um den Briefkasten eines Nachbarn gehandelt haben.

  • OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 311 SsRs 126/11

    Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße in Höhe von 110€ festgesetzt, da er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Dieser Bußgeldbescheid wurde mittels Postzustellungsurkunde an das Rechtsanwaltsbüro zugestellt, welchem auch der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt angehört. Es erfolgt kein namentlicher Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger. Dem Betroffenen wurde eine Abschrift des Bußgeldbescheides übersandt.

    Nachdem der Betroffenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hatte, verurteilte das Amtsgericht ihn wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot zu einer Geldbuße von 110 €. Mit der bei Gericht eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung rügt der Betroffene die Verletzung des materiellen Rechts und beruft sich darauf, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf verjährt sei. Mangels wirksamer Zustellung des Bußgeldbescheides liege ein Verfolgungshindernis vor.

    Dazu das OLG:

    „Eine wirksame Zustellung ist zunächst nicht in der vom Zustellungswillen des Landkreises getragenen Übersendung des Bußgeldbescheides an das Rechtsanwaltsbüro D. R. G. B. am 7. Februar 2011 erfolgt. Denn als Verteidiger, an den neben dem Betroffenen nach § 51 Abs. 3 OWiG der Bußgeldbescheid hätte zugestellt werden können, hat sich allein Rechtsanwalt F. zur Akte gemeldet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der hiesigen Bußgeldsenate (Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 15. Oktober 2004, 211 Ss 106/04 (Owi); Beschlüsse des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 9. Juni 2005, 222 Ss 116/05 (Owi); vom 16. Oktober 2006, 222 Ss 269/06 (Owi); vom 16. April 2007, 322 Ss 60/07 (Owi); vom 2. April 2009, 322 SsBs 225/08), dass eine wirksame Zustellung an den Verteidiger jedenfalls voraussetzt, dass der Bußgeldbescheid erkennbar an ihn adressiert ist. Dieses Erfordernis ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn – wie hier – die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger als Zustellungsempfänger erfolgt ist.“
    Damit nimmt das OLG hier einen Zustellungsmangel an, da der Bußgeldbescheid an die Kanzlei gesendet wurde. Es fehlt allerdings an dem namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger. Dieser Mangel könnte nach Auffassung des Gerichts aber durch tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten geheilt worden sein:
    „Die Heilung des Zustellungsmangels ist aber auch nicht dadurch bewirkt worden, dass von Seiten des Landkreises eine Kopie des Bußgeldbescheides formlos an den Betroffenen übersendet worden ist. Die Heilung einer unwirksamen Zustellung setzt nämlich voraus, dass die Behörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen (BVerwGE 16; 165; BGH NJW 2003, 1192; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Aufl. § 8 VwZG Rn. 1). Daran fehlt es hier jedoch in Bezug auf den Betroffenen. An diesen sollte nach dem Schreiben des Landkreises an den Verteidiger vom 2. Juni 2011 nur eine formlose Zusendung erfolgen. Der Wille, dem Empfänger ein Dokument zur Kenntnis zu geben, genügt nicht, um einen Zustellungswillen anzunehmen (vgl. MK-Häublein, § 189 ZPO, Rn. 3).“

    Somit lehnt das OLG Celle die Heilung des Zustellungsmangels hier ab. Die formlose Übersendung des Bescheids an der Betroffenen reiche nichts aus. Daher hat das OLG das angefochtene Urteil aufgehoben.


  • 1. Senat für Bußgeldsachen des KG Berlin, Az.: 1 Ws (B) 51/07

    Gegen den Betroffenen Rechtsanwalt erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000 EUR wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung nach den §§ 43 I Nr. 10, 38 III 1 BDSG, den der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erlassen hatte. Dagegen erhob der Betroffene Einspruch. Das AG sprach den Betroffenen aus rechtlichen Gründen von diesem Vorwurf frei. Dagegen wandte sich die Amtsanwaltschaft mit einer Rechtsbeschwerde.
    Der Entscheidung lagen folgende Feststellungen zugrunde:
    Bei dem Betroffenen handelt es sich um einen Rechtsanwalt. Dieser hatte als Verteidiger in einem Strafverfahren vor dem AG Potsdam zwei Briefe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die ein Zeuge, der mit dem Angeklagten in einem Nachbarschaftsstreit lag, an seine Hausverwaltung geschrieben hatte. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit forderte den Betroffenen mehrfach auf zu erklären wie er in den Besitz der Briefe gekommen war. Dies verweigerte der Betroffene unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.

    Der Senat für Bußgeldsachen verwarf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft. Der Betroffene sei zu Recht freigesprochen worden. Die festgestellte Auskunftsverweigerung des Betroffenen sei nicht bußgeldbewehrt.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Nach § 43 I Nr. 10 BDSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 III 1 BDSG eine von der Aufsichtsbehörde verlangte Auskunft nicht erteilt.
    Soweit das AG in den Bestimmungen der BRAO eine „bereichsspezifische Sonderregelung“ im Sinne des § 1 III 1 BDSG sieht, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
    Das BDSG schützt sämtliche Personen, die durch den Umgang des Rechtsanwalts mit personenbezogenen Daten beeinträchtigt werden. Von der erforderlichen Tatbestandskongruenz mit dem BDSG kann bei den durch das AG zitierten §§ 43a II, 56 I, 73 II Nr. 4, 74, 113 ff. BRAO keine Rede sein. Sie bestimmen die anwaltlichen Pflichten im Umgang mit Daten, die Kontroll- und Aufsichtspflichten sowie die Sanktionsmöglichkeiten nur rudimentär, haben keinen mit dem Schutzzweck des BDSG vollständig übereinstimmenden Regelungsgehalt und schließen somit die Anwendbarkeit des BDSG nicht aus.
    Die Verschwiegenheitspflicht wird nicht durch § 24 II 1 Nr. 2 BDSG außer Kraft gesetzt.
    Die Vorschrift des § 38 III 1 BDSG, deren Verletzung § 43 I Nr. 10 BDSG sanktioniert, enthält keine dem § 24 II 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrolle des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen. Die Duldungs- und daraus abgeleiteten Mitwirkungspflichten des § 38 Abs. 4 bestehen nur in den Grenzen, in denen der Betroffene zur Auskunft nach § 38 III BDSG verpflichtet ist. Hinzu kommt, dass eine Verletzung des mit der Auskunftspflicht korrespondierenden Einsichtsrechts des Datenschutzbeauftragten nicht bußgeldbewehrt ist, da § 43 I Nr. 10 BDSG insoweit nur auf § 38 IV 1 BDSG verweist.“

    Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wurde verworfen.


  • Gegen den Beschwerdeführer erging ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 39 km/h in Höhe von 150,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Der Verteidiger des Beschwerdeführers bat um Verlegung des Hauptverhandlungstermins, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befinden würde. Das AG Bielefeld lehnte die Terminverlegung im Hinblick auf die angespannte Lage des Dezernats ab.

    Der Hauptverhandlungstermin fand statt, doch weder der Beschwerdeführer noch der Verteidiger nahmen teil. Das AG Bielefeld verwarf daher den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer Rechtsbeschwerde.

  • Das Kammergericht Berlin hat eine Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten über einen Bußgeldbescheid aufgehoben. Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer wegen zu schnellen Fahrens zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt. Dies entspricht dem Doppelten eines üblichen Bußgeldes. Das Amtsgericht erklärte dazu, dass die Aufklärung des Sachverhalts nicht durch die Aussageverweigerung des Fahrers gescheitert sei. Insofern vermutete das Kammergericht, das der Grund für das erhöhte Bußgeld in der Aussageverweigerung des Fahrers zu sehen sei. Das Aussageverweigerungsrecht sei jedoch ein elementares Recht. Die Beschuldigten dürften nicht befürchten, dass die Ausnutzung dieses ihnen zustehenden Rechtes sich zu ihren Lasten auswirkt.
    (Quelle: FAZ vom 01.09.2010 Nr. 202, S. 21)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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