Cannabis

  • Die Legalisierung von Cannabis wird seit Jahren in der Wissenschaft und Politik kontrovers diskutiert. Auch im Strafrecht hat sich in dieser Zeit der Umgang mit „leichten Betäubungsmitteln“ und Drogen wie Cannabis verändert. In vielen Verfahren kann bei frühzeitiger Einschaltung eines auf Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Strafverteidigers die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit erreicht werden. Ebenfalls gelingt es bei geringeren Mengen auch härterer Drogen wie Kokain, Ecstasy, Amphetamin oder Speed bei Vorliegen von Eigenbedarf bei der Staatsanwaltschaft ein Absehen von der Strafverfolgung zu erreichen.

  • Wer unter Einfluss von Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln am Steuer erwischt wird, hat anschließend häufig ein Problem mit der Führerscheinstelle. Zumindest ab bestimmten Grenzwerten droht nämlich ein Führerscheinentzug.

  • Im Strafverfahren wegen Betäubungsmitteln kommt es im Strafprozess maßgeblich auf die Menge der Betäubungsmittel an. Denn während das Strafrecht für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, droht bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Daher ist die Menge der Betäubungsmittel ein wichtiger Punkt in der Strategie eines Anwalts während der Strafverteidigung.

  • An der subjektiven Erkennbarkeit der Wirkung kann es fehlen, wenn der analytische Grenzwert nur gering überschritten wird.

    Das Amtsgericht Iserlohn verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße von 500 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.
    Der Mann war mit einem Kleinkraftrad unterwegs und wurde von der Polizei angehalten. Da er sich auffällig nervös verhielt und ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest positiv ausgefallen war, wurde dem Mann von einer Ärztin Blut abgenommen. Zusätzlich zeigte er Auffälligkeiten bei der plötzlichen Kehrtwendung nach vorherigem Gehen und der Finger-Nase-Prüfung. Im Labor wurden später 1,8 ng/ml THC im Blut festgestellt, der analytische Grenzwert liegt bei 1 ng/ml.

    Der Mann selbst sagte aus, dass er einen Tag zuvor Cannabis konsumiert hätte. Schon am gleichen Abend hätte er keine Wirkung mehr gespürt. Anschließend hätte er geschlafen und am nächsten Tag rund acht Stunden gearbeitet, bevor er von der Polizei angehalten wurde. Trotz dieser Aussage nahm das Gericht eine Fahrlässigkeit an. Hiergegen richtete sich die Revision.

    Auch das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat Bedenken bezüglich der Fahrlässigkeit:

    „Fahrlässig handelt danach, wer in zeitli¬cher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (zu vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.). Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen „spürbaren“ oder „messbaren“ Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (zu vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2007, 309).“

    In diesem Fall sei dies aber nicht so einfach anzunehmen. Nur weil objektiv Defizite zu erkennen waren, heißt es nicht, dass auch die Person selbst merken musste, dass sie noch nicht wieder fahrtüchtig ist.

    „Allein aus einer unsicheren „Finger-Nase-Prüfung“ und Unsicherheiten bei spontanem Wenden kann nicht darauf geschlossen werden, dass dich der Betroffene der möglichen Wirkung der Droge hätte bewusst sein müssen, weil nicht klar ist, ob diese Defizite dem Betroffenen hätten auffallen und er hätte darauf schließen müssen, dass diese auf dem Drogenkonsum beruhen.“

    Somit hat die Revision Erfolg. Das OLG Hamm hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Iserlohn zurück.

    OLG Hamm, Urteil vom 15. Juni 2012, Az.: III-2 RBs 50/12


  • Das Amtsgericht  Bergisch Gladbach verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße und ordnete an, dass der Betroffene für die Dauer von einem Monat keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen darf. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

  • Der Verkehrsunfall in Eppendorf vor knapp 7 Monaten war einer der schlimmsten Unfälle in der jüngeren Vergangenheit von Hamburg. Denn am 12. März fuhr der Angeklagte mit knapp 100 km/h an der Kreuzung der Eppendorfer Landstraße in den Gegenverkehr und berührte anschließend ungebremst das Heck eines VW Golfs. Durch diesen Zusammenprall schleuderte er in eine Menschenmenge, die gerade auf dem Fußgängerweg stand und an der roten Ampel wartete. Bei diesem Unfall starben 4 Menschen und weitere wurden verletzt.

    Später stellte sich heraus, dass der Angeklagte sowohl Spuren eines Medikaments gegen Epilepsie als auch von dem Cannabis Wirkstoff THC in seinem Blut aufwies.

    Während der Hauptverhandlung kamen weitere Informationen zum Vorschein, so wie beispielsweise die Tatsache, dass der Angeklagte bereits früher drei Unfälle mit dem PKW verursache als er aufgrund eines Epilepsie-Anfalls die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor.

    Dessen Strafverteidiger plädiert nun auf Schuldunfähigkeit seines Mandanten. Außerdem erklärte er, sein Mandant sei rechtmäßig gefahren und hätte sich regelmäßig den Kontrollen unterzogen.  Einige Strafverteidiger sehen die Erfolgsaussichten hierfür gegeben. Dann wäre die Strafe zu mildern oder er gar nicht zu belangen.

    Ob es hierzu kommt oder die Richter nicht von der Schuldunfähigkeit zu überzeugen sein werden, wird sich demnächst zeigen.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt, 20.10.2011 )


  • BGH, Beschluss vom 15.02.2011, Az.: 3 StR 491/10

    Das Landgericht Verden hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zweimal unter falschen Namen jeweils ein Haus für andere Personen anmietete. Dort sollte Cannabis angebaut werden. Die dafür benötigten Mittel sollten von einem bereits bekannten Holländer geliefert werden. Dieser wollte das Cannabis auch später in den Niederlanden verkaufen. Es war also bereits geplant, die Ernte gewinnbringend zu veräußern. Es kam zur Errichtung einer Plantage in einem der beiden angemieteten Häuser. Am Tag der Durchsuchung wiesen die Pflanzen dort einen Gesamtwirkstoffgehalt von 925,6 Gramm THC auf.
    Der BGH befasste sich mit der Frage, ob hier wirklich zwei Fälle der Beihilfe zum Handeltreiben vorlagen. Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt zwei Fälle des Handeltreibens als Haupttaten vorliegen, zu denen der Angeklagte Beihilfe leisten konnte. Dazu der BGH:

    „Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Hiervon sind solche Handlungen abzugrenzen, „die lediglich typische Vorbereitungen darstellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen“ (BGH aaO, 265 f.). Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zwar kann die Aufzucht von Cannabispflanzen durchaus den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 409/08, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 5; Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 StR 476/04, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4; Urteil vom 27. Juli 2005 – 2 StR 192/05, NStZ 2006, 578). Jedoch hatte nach den Feststellungen in dem zuerst angemieteten Haus der Anbau nicht begonnen. Auch ein versuchter Anbau, zu dem es regelmäßig erst mit dem Heranschaffen des Saatgutes an die vorbereitete Fläche kommt (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 60; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 82; Franke/Wienroeder, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 7; Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Rn. 10), liegt nicht vor.“

    Der 3. Strafsenat des BGH stellt weiter klar, dass in der Anmietung eines Hauses zwecks Betreiben einer Cannabis-Plantage oder anderer Betäubungsmittel lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt:

    „Unter dem strafrechtlichen Aspekt des Anbaus von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG liegt daher in der Anmietung des Hauses lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann aus der weiten Auslegung, den der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in der Rechtsprechung erfahren hat, nicht geschlossen werden, dass das Anmieten des Hauses dennoch für die Haupttäter allein deswegen bereits vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darstellt, weil geplant war, in dem Haus Cannabis anzubauen, das gewinnbringend weiterveräußert werden sollte. Allein dieser Plan ändert nichts daran, dass es sich bei der Anmietung des Hauses bei wertender Betrachtung lediglich um eine typische Vorbereitungshandlung weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes handelt (vgl. Weber aaO Rn. 455 und 558).“

    Damit stellte der BGH klar, dass nur ein Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorliegt.  Die bloße Anmietung des Hauses stellt lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung dar. Das Kriterium des „unmittelbaren Ansetzens“ nach § 22 StGB sei noch nicht erfüllt. Daher konnte der Angeklagte dazu keine Beihilfe leisten. In dem Fall, in dem die Plantage bereits angelegt war, liegt eine Tat vor, zu der der Angeklagte auch Beihilfe leistete.


  • 1. Strafsenat des OLG Saarbrücken, Az.: Ss 104/2010 (141/10)

    Der Angeklagte wurde durch das AG Saarlouis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr infolge drogenbedingter Fahruntüchtigkeit (Cannabis) zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 10,– Euro verurteilt.
    Das AG stellte hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit ohne die Feststellung eines rauschbedingten Fahrfehlers auf den Wirkstoffbefund im Blut sowie den psycho-physischen Zustand des Angeklagten ab.
    Gegen das Urteil wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

    Der 1. Strafsenat des OLG Saarbrücken gibt der Revision statt. Die Feststellungen des AG Saarlouis würden eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht tragen, da sie eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten infolge von Cannabiskonsum nicht mit genügender Sicherheit belegen würden.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit bedarf es außer dem – hier festgestellten – positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. OLG Düsseldorf, JR 1999, 474; Senatsbeschluss vorn 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) -), d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624).
    Als Auffälligkeiten, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen und die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, kommen insbesondere – von dem AG allerdings nicht festgestellte – rauschmittelbedingte Fahrfehler, aber auch Verhaltensauffälligkeiten in der Anhaltesituation wie z.B. schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, deutliche motorische Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln), sowie entsprechende Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung in Betracht (vgl Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16103 (23/03)).
    Die von dem AG festgestellten Beweisanzeichen genügen, gemessen an diesen Anforderungen, weder für sich allein noch in der Gesamtschau, um die Annahme (relativer) Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu rechtfertigen.“

    Der Strafsenat hob aufgrund der erfolgreichen Revision der Verteidigung das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Saarlouis zurück.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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