Moderne GPS-Empfänger erlauben das heimliche überwachen von Personen. Die Polizei benötigt dazu einen richterlichen Beschluss. Dies ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder geregelt. Wie sieht es aber aus, wenn Privatdetektive Bewegungsprofile mit GPS-Sendern erheben wollen? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.
Die Diskussionen rund um Facebook und deren Sammelsurium aus Daten ebbt nicht ab. Nach Medienberichten erwägt nun offenbar das Bundesland Hessen mit Facebook zusammenzuarbeiten bei der Verfolgung von Straftaten. Zumindest wenn es nach dem Willen von Hessens Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) geht. Dieser erklärte gegenüber der BILD, dass Straftaten mit Hilfe von sozialen Netzwerken in Zukunft noch besser aufgeklärt werden könnten und sagte. „Dieses Potential sollte der Staat nicht liegen lassen“.
Bereits gestern hatte sich Facebook zu den aktuellen Streitthemen der Datenschützer aus Deutschland im SPIEGEL geäußert und von einer wirklich großen Nervosität im Umgang mit persönlichen Daten im Hinblick auf Deutschland gesprochen. Das Land sei ein „spezieller Fall“ heißt es.
Neben dem fragwürdigen „Like“-Button, der von angemeldeten und nicht-angemeldeten Seitenbesuchern eventuell die IP-Adresse speichert und zu den Servern von Facebook in den USA sendet, was ein Verstoß gegen die deutschen Datenschutzbestimmungen darstellen würde, ist vor allem auch die automatische Gesichtserkennung des größten sozialen Netzwerks der Welt heiß diskutiert. Diese würde biometrische Daten gegen den Willen des Betroffenen erfassen, was ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person bedeutet könne.
Wie Ilse Aigner (CSU), derzeitige Bundesverbraucherschutzministerin der Regierung, nun erklärte, unterstützt sie das Bestreben des Hamburger und Schleswig-Holsteiner Datenschutzbeauftragten, gegen diese automatische Gesichtserkennung vorzugehen. Insbesondere dürfe diese nur mit Einwilligung des Benutzers erfolgen und nicht automatisch voreingestellt.
Zudem hofft sie auf eine europaweite Lösung dieses Problems. „Es wäre absurd, wenn ein globaler Internetkonzern regionale Sonderregelungen für einzelne Bundesländer machen würde“ bekräftigte die Ministerin gegenüber der „Neuen Osnabrücker Zeitung“.
Doch damit dürfte die Kuh noch nicht vom Eis sein, denn derzeit sieht es nicht danach aus als würde Facebook den Forderungen entgegen kommen.
( Quelle: Hamburger Abendblatt, 24.10.2011 )
1. Senat für Bußgeldsachen des KG Berlin, Az.: 1 Ws (B) 51/07
Gegen den Betroffenen Rechtsanwalt erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000 EUR wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung nach den §§ 43 I Nr. 10, 38 III 1 BDSG, den der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erlassen hatte. Dagegen erhob der Betroffene Einspruch. Das AG sprach den Betroffenen aus rechtlichen Gründen von diesem Vorwurf frei. Dagegen wandte sich die Amtsanwaltschaft mit einer Rechtsbeschwerde.
Der Entscheidung lagen folgende Feststellungen zugrunde:
Bei dem Betroffenen handelt es sich um einen Rechtsanwalt. Dieser hatte als Verteidiger in einem Strafverfahren vor dem AG Potsdam zwei Briefe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die ein Zeuge, der mit dem Angeklagten in einem Nachbarschaftsstreit lag, an seine Hausverwaltung geschrieben hatte. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit forderte den Betroffenen mehrfach auf zu erklären wie er in den Besitz der Briefe gekommen war. Dies verweigerte der Betroffene unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.
Der Senat für Bußgeldsachen verwarf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft. Der Betroffene sei zu Recht freigesprochen worden. Die festgestellte Auskunftsverweigerung des Betroffenen sei nicht bußgeldbewehrt.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Nach § 43 I Nr. 10 BDSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 III 1 BDSG eine von der Aufsichtsbehörde verlangte Auskunft nicht erteilt.
Soweit das AG in den Bestimmungen der BRAO eine „bereichsspezifische Sonderregelung“ im Sinne des § 1 III 1 BDSG sieht, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
Das BDSG schützt sämtliche Personen, die durch den Umgang des Rechtsanwalts mit personenbezogenen Daten beeinträchtigt werden. Von der erforderlichen Tatbestandskongruenz mit dem BDSG kann bei den durch das AG zitierten §§ 43a II, 56 I, 73 II Nr. 4, 74, 113 ff. BRAO keine Rede sein. Sie bestimmen die anwaltlichen Pflichten im Umgang mit Daten, die Kontroll- und Aufsichtspflichten sowie die Sanktionsmöglichkeiten nur rudimentär, haben keinen mit dem Schutzzweck des BDSG vollständig übereinstimmenden Regelungsgehalt und schließen somit die Anwendbarkeit des BDSG nicht aus.
Die Verschwiegenheitspflicht wird nicht durch § 24 II 1 Nr. 2 BDSG außer Kraft gesetzt.
Die Vorschrift des § 38 III 1 BDSG, deren Verletzung § 43 I Nr. 10 BDSG sanktioniert, enthält keine dem § 24 II 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrolle des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen. Die Duldungs- und daraus abgeleiteten Mitwirkungspflichten des § 38 Abs. 4 bestehen nur in den Grenzen, in denen der Betroffene zur Auskunft nach § 38 III BDSG verpflichtet ist. Hinzu kommt, dass eine Verletzung des mit der Auskunftspflicht korrespondierenden Einsichtsrechts des Datenschutzbeauftragten nicht bußgeldbewehrt ist, da § 43 I Nr. 10 BDSG insoweit nur auf § 38 IV 1 BDSG verweist.“
Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wurde verworfen.
Bürgerrechtler streben eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die im kommenden Jahr geplante Volkszählung an. Dies resultiert aus einem Protest gegen die Erfassung persönlicher Daten. Bereits im Jahre 1983 hatte das so genannte „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts für Aufmerksamkeit gesorgt, da der Senat hierrin das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ als Ausprägung des Allgemeinen Personlichkeitsrecht des Einzelnen begründete und die Rechte des Bürgers deutlich stärkte. Gleichzeitig galt das Urteil als Anstoß des Bundesdatenschutzgesetzes.
(FAZ vom 23.06. 2010 Nr. 142, S. 4)
Datenschutz und allgemeines Persönlichkeitsrecht werden von Google Streetview berührt.
Der Internetkonzern Google gerät nun auch in Amerika wegen seines Projekts „Street View“ und der damit einhergehenden Datenpanne (siehe Beitrag unter „aktuelles“ vom 18.05 2010) ins Blickfeld der Justiz. Die Generalstaatsanwaltschaft Connecticut kündigte Ermittlungen an. Es ist wahrscheinlich, dass sich noch andere Bundessstaaten anschließen werden.
( FAZ vom 23.06.2010 Nr. 142, S. 13 )
Nachdem der Internetkonzern Google eingestanden hat im Rahmen seiner Street-View-Projekts über Jahre persönliche Daten von Internetnutzern auch nicht verschlüsselten Funknetzen erfasst zu haben, stellt sich die Frage der rechtlichen Bewertung des Ganzen.
Zunächst ist § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anzuführen, welcher regelt, dass personenbezogene Daten zu geschäftlichen Zwecken nur erhoben, gespeichert, verändert oder übermittelt werden dürfen, wenn berechtigte Interessen gegeben sind und keine schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Die von Google erfassten Daten, stellen solche Daten gem. § 28 BDSG dar. Das Bundesdatenschutzgesetz ist jedoch nur anwendbar, wenn keine anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten in Frage kommen.
Hier ist insbesondere an das Telekommunikationsgesetz (TKG) zu denken. § 89 TKG regelt, dass es unzulässig ist mit einer Funkanlage Nachrichten anzuhören, die nicht für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Ferner dürfen die Inhalte oder der Empfang solcher Nachrichten, auch wenn dies unbeabsichtigt passiert, nicht mitgeteilt werden. Die von Google verwendeten Street-View-Fahrzeuge verfügen über so genannte Funkscanner. Hinsichtlich des Scans durch die Street-View-Fahrzeuge von Google gibt Google an, dass es sich um einen Fehler der Scan-Software gehandelt habe.
Überdies ist an eine Strafbarkeit des Verhaltens von Google nach dem Strafgesetzbuch (StGB) zu denken. Hier kommt § 202b StGB, das Abfangen von Daten in Betracht. Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft macht sich danach strafbar. Die Gretchenfrage in diesem Fall ist nun, ob es sich bei den nicht-verschlüsselten Funknetzen um öffentliche Datenübermittlungen handelte, so dass keine strafbare Handlung von Google vorläge. Zudem stellt sich hier die Problematik des vorsätzlichen Abfangens.
Ob eine Strafbarkeit von Google gegeben ist, damit darf sich nun die Staatsanwaltschaft Hamburg befassen. Wir dürfen gespannt sein.
(FAZ vom 18.05.2010 Nr. 113, S. 4)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner