Diebstahl

  • Eine mittlerweile 59-jährige Frau soll sich laut Anklage des schweren Diebstahls und des Betrugs in acht Fällen, davon sieben in Tateinheit mit Urkundenfälschung, strafbar gemacht haben.

    Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Bankangestellte Bekannte um ihr Geld betrog. Dabei behauptete sie, dass sie Geld zu besonders guten Konditionen anlegen könne. Stattdessen bezahlte sie mit diesem Geld ihre Schulden. Es soll ein Schaden von 200.000 Euro entstanden sein.

  • BGH, Beschluss vom 08.06.2011, Az.: 4 StR 111/11

    Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten A wegen (versuchtem) schweren Bandendiebstahl in mehreren Fällen und wegen eines „besonders schweren Falls des Diebstahls“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, wovon ein Jahr als verbüßt gilt.

    Den Angeklagten Ak hat es des schweren Bandendiebstahls in acht Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn – unter Einbeziehung eines anderen Urteils – auf die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten erkannt, von welcher ein Jahr als verbüßt gilt.

    Der Angeklagte P wurde wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

    Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

    Der Angeklagte P rügte, dass seine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und dass das Urteil nach Wiedereintritt in die Verhandlung und Erteilung eines Hinweises nach § 265 StPO unter Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO ergangen sei. Dazu der BGH:

    „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die erneute Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung in Form einer kurzen, für alle Verfahrensbeteiligten erkennbaren Verständigung des Gerichts im Sitzungssaal erfolgen, wenn bei der Entscheidung einfacher Fragen rascheste Verständigung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 – 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; Beschlüsse vom 31. Juli 1992 – 3 StR 200/92, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 5; vom 25. November 1997 – 5 StR 458/97, NStZ-RR 1998, 142). Die Revision trägt nicht vor, dass eine solche Nachberatung durch Verständigung im Sitzungssaal unterblieben ist, sondern führt lediglich aus, dass sich der Protokollvermerk „nach Beratung“ nicht dazu verhält, in welcher Weise die Beratung erfolgt sei. Das Rügevorbringen erschöpft sich damit in der Beanstandung der Protokollierung, ohne einen konkreten Verfahrensfehler bestimmt zu behaupten. Abgesehen davon, dass die Urteilsberatung nicht zu den protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105), vermögen Fehler des Protokolls die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2006 – 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53).“

    Damit stellt der BGH klar, dass ein Fehler im Protokoll keinen Revisionsgrund darstellt. Als Begründung führt der BGH aus, dass das Urteil nicht auf dem Protokoll beruhe. Dennoch wurde das Urteil vom BGH teilweise im Strafausspruch geändert oder aufgehoben. Dazu führte vor allem, dass das Landgericht in seinem Urteil bezüglich des Angeklagten Ak nicht die einbezogenen Einzelstrafen aufführte und die Aussetzung zur Bewährung zu Gunsten des Angeklagten P nicht prüfte.


  • Der Angeklagte wurde am 12.03.2008 vom Amtsgericht Lüneburg wegen Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und begann am 12.03.2008.

    In der Folgezeit beging der Angeklagte weitere Taten, die jeweils vor dem Amtsgericht Dannenberg abgeurteilt wurden. Zunächst wurde der Angeklagte wegen Diebstahls am 13.11.2008 zu einer dreimonatigen Bewährungsstrafe verurteilt. Die auf 3 Jahre festgesetzte Bewährungszeit begann am 21.11.2008. Daraufhin wurde die Bewährungszeit wegen der Verurteilung vor dem Amtsgericht Lüneburg am 09.02.2009 auf insgesamt drei Jahre verlängert.

    Am 23.03.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Dannenberg wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- EUR. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 22.07.2009.

    Mit Beschluss vom 01.02.2011 bildete das Amtsgericht aus beiden Strafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 09.02.2011 begann die auf 3 Jahre festgesetzte Bewährungszeit, die nunmehr bis zum 08.02.2014 dauert.

    Das Landgericht Lüneburg widerrief die Strafaussetzung der fünfmonatigen Bewährungsstrafe, da der Angeklagte erneut diverse Male straffällig geworden ist.

  • Das Amtsgericht Dresden hat einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, in welchem ihm elf Fälle des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls und drei Fälle des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zur Last gelegt werden. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 20. September 2010 in Untersuchungshaft.

    Gegen den Haftbefehl wendete sich der Angeklagte mit der Beschwerde. Diese wurde mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 09. Mai 2011 als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte am 11. Mai 2011 weitere Beschwerde erhoben und selbige mit Schriftsatz seines Strafverteidigers vom 17. Mai 2011 und 19. Mai 2011 näher begründet. Er verneint das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebotes.

  • Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten Vitalij J. des Mordes in Tateinheit mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl schuldig gesprochen. Das Gericht verurteile den Mann zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

    Er sei in die Wohnung der 93-jährigen Frau eingebrochen und habe sie ermordet. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Mann das Opfer, welches ihn bei dem Einbruch überraschte, zunächst die Treppe herunter stieß und sie später noch weiter verletzte. Unter anderem habe er starken Druck auf den Hals der Frau ausgeübt.

    Die Verteidigung hatte zuvor auf verminderte Schuldfähigkeit auf Grund einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit plädiert und eine Strafe von unter zehn Jahren gefordert. Dies lehnte die Kammer mit der Begründung ab, dass der Angeklagte trotz seines Drogenkonsums noch in der Lage war, bei Glatteis Fahrrad zu fahren und die Tat planvoll durchzuführen. Außerdem konnte er sich an viele Einzelheiten zur Tat erinnern.

    ( Quelle: Nordwest-Zeitung online vom 12.10.2011 )


  • Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

    Hiergegen legte die Strafverteidigung des Angeklagten Revision ein.

    Das Landgericht hat nach Prüfung des § 46 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) ausführlich dargelegt, dass der Angeklagte es geschafft hat, den Weg aus der Sucht zu finden.

  • Der Antragsteller wollte mit seiner Strafanzeige bei der Polizei erreichen, dass gegen seine Frau ein Verfahren wegen Betrugs oder Diebstahls eingeleitet wird. Momentan ist zwischen den beiden ein Scheidungsverfahren anhängig. In der vom Antragsteller erstatteten Anzeige warf er seiner Noch-Ehefrau vor, bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung diverse Gegenstände mitgenommen zu haben, die allerdings nur im Eigentum des Antragsstellers standen. Das zunächst eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 154 d S. 1 StPO vorläufig eingestellt.

    Der Antragssteller sollte zivilrechtlich gegen seine Frau vorgehen, um dort die Eigentumsverhältnisse klären zu lassen. Dies geschah nicht fristgerecht, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Frau endgültig einstellte.

    Gegen diese Entscheidung legte der Mann Beschwerde ein, welche abgelehnt wurde. Daraufhin stellte er beim OLG Nürnberg den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 172 II 1, 3 StPO.

  • BGH, Beschluss vom 05.07.2011, Az.: 3 StR 188/11

    Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, welche sich gegen die Strafhöhe und den Schuldspruch richtete. Auf die Revision hatte der Senat dieses Urteil in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen und den Schuldspruch jedoch aufrechterhalten.

    In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht – unter Einbeziehung zweier Geldstrafen aus Strafbefehlen des Amtsgerichts Hannover – eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ausgesprochen. Dagegen wiederum wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

    Diese hat Erfolg. In der Begründung schloss sich der BGH der Antragsschrift des Generalbundesanwalt an:

    „Nach den Feststellungen (UA S. 4) wurde der Angeklagte am 7. August 2009 durch das Amtsgericht Hannover wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Zudem erließ das Amtsgericht Hannover gegen ihn am 2. Dezember 2009 einen Strafbefehl wegen Erschleichens von Leistungen über 45 Tagessätze zu je 10 Euro. Beide Geldstrafen sind nach Darstellung des Landgerichts bereits vollständig vollstreckt (UA aaO). Ob diese Strafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung einzubeziehen waren, kann der Senat anhand der Urteilsgründe nicht feststellen, weil die Strafkammer weder den Zeitpunkt der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten noch denjenigen ihrer Erledigung mitgeteilt hat, was zu einer Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung notwendig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2000 – 5 StR 280/00 und vom 13. November 2007 – 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72). Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde – wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat – einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung – hier also am 12. Oktober 2009 – vorzunehmen ist (st. Rspr. – etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 – 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom 21. August 2001 – 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Beschluss vom 13. November 2007 – 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2010 – 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom 3. Mai 2011 – 3 StR 110/11, Rdnr. 6). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung vom 7. August 2009 Zäsurwirkung hinsichtlich solcher Straftaten entfaltet, die – wie die verfahrensgegenständlichen Taten – zeitlich vor dem Erlass dieser Entscheidung lagen, war das Urteil im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Denn im Falle einer Zäsurwirkung jener Entscheidung hätten die beiden Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Hannover vom 2. Juni 2010 und 21. Juli 2010 … nicht mit in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden dürfen.“

    Die  hier erfolgte Einbeziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen in die Gesamtfreiheitsstrafe kann das Strafübel insgesamt verschärfen und so den Angeklagten beschweren.


  • LG Bremen, Beschluss vom 03.12.2010, Az.: 4 Qs 362/10

    Das Landgericht Bremen hat in einer Entscheidung die Anforderungen an eine DNA-Analyse nach § 81g StPO ausgeweitet. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

    Die erheblich vorbestrafte Angeklagte wurde vom AG Bremen zuletzt 2009 im Strafbefehlsverfahren wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 15 Euro verurteilt. Bei der Tat sei die Angeklagte auf Grund ihrer Kleptomanie nur vermindert schuldfähig gewesen.

    Die Staatsanwaltschaft hatte sodann beantragt, dass der Frau zur künftigen Identitätsfeststellung Körperzellen entnommen werden, welchem das AG Bremen mit Beschluss zustimmte. Gegen diese Entscheidung legte die Angeklagte erfolgreich Beschwerde ein.

    Gemäß § 81g I 1 StPO muss für eine solche Anordnung eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorliegen. Zudem muss die Prognose ergeben, dass die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten besteht oder aber eine wiederholte Begehung anderer Taten zu befürchten ist, § 81g I 2 StPO.
    Nach den Überzeugenden Ausführungen  des Landgerichts Bremen war dies hier nicht der Fall, so dass auf die erfolgreiche Beschwerde hin der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben worden ist.


  • BGH, Beschluss vom 01.02.2011, Az.: 3 StR 432/10

    Das Landgericht hatte die Angeklagten unter anderem wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu Jugendstrafen verurteilt. Dagegen legten sie Revisionen ein, welche teilweisen Erfolg hatten.

    Dabei hatte sich der BGH vor allem mit dem Begriff einer „Bande“ und der bandenmäßigen Begehungsweise zu beschäftigen.

    Aus den Gründen:

    „Allein der Umstand, dass sich beide Angeklagten schon vor dieser gemeinsam begangenen Tat mit den gesondert Verfolgten N. und H. zu einer Bande mit dem Zweck der Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammengeschlossen hatten, führt nicht ohne weiteres dazu, dass alle nachfolgenden Einbruchstaten eines Bandenmitglieds als bandenmäßig begangen einzustufen sind; dies gilt auch dann, wenn an der jeweiligen Tat ein weiteres Bandenmitglied beteiligt war.“

    „Zwar kann nach vorheriger Bandenabrede eine von nur zwei Mitgliedern verübte Diebstahlstat als Bandentat zu qualifizieren sein; denn das für das Vorliegen einer Bande erforderliche dritte Mitglied muss nicht in die konkrete Tatbegehung eingebunden sein (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342). Voraussetzung für die Annahme einer Bandentat nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB ist neben der Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds aber, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der unmittelbar an dem Diebstahl beteiligten Bandenmitglieder ausgeführt wird (BGH aaO).“

    „Die allgemeine, im Rahmen der Bandenabrede erteilte Zusage des Angeklagten Sch. , bei Einbruchsdiebstählen erbeutete Tresore zu öffnen, begründet nicht ohne weiteres seine Beteiligung an der ausgeführten Bandentat. Denn die Bandenabrede lässt die allgemeinen Regeln über die Tatbeteiligung unberührt, mithin sind Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an Bandentaten unabhängig voneinander zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267).“

    Damit stellt der BGH klar, dass eine enge Auslegung des Merkmals „Bande“ erforderlich ist, um der hohen Strafandrohung des § 244a StGB gerecht zu werden.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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