DNA-Probe

  • Schnell bitten Ermittlungsbehörden um eine freiwillige DNA-Probe. Man kann die Abgabe der DNA-Probe zwar verweigern, muss in der kriminalistischen Praxis dann aber weitere Ermittlungsmaßnahmen über sich ergehen lassen. Somit scheint es häufig der einfachere Weg zu sein, den nicht so ganz freiwilligen DNA-Proben zuzustimmen. Die nachträgliche Entfernung der Speicherung des DNA-Musters fällt dagegen meist deutlich schwerer. Häufig müssen die Verwaltungsgerichte entscheiden, ob der gespeicherte Datensatz wieder aus der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamtes entfernt werden muss.

  • Bei der Verteidigung im Strafprozess hat ein guter Strafverteidiger nicht nur die Hauptstrafe im Blick, sondern gegebenenfalls auch weitere Anordnungen, die neben der Strafe verhängt werden. Häufig bilden die Nebenfolgen eines Urteils langfristig das stärkere Übel für den Angeklagten. Vor allem bei der Verteidigung von Sexualdelikten, wie zum Beispiel sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung, kämpft ein Anwalt auch regelmäßig gegen die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung der DNA und der anschließenden Speicherung in der sogenannten Sexualstraftäter-Datenbank.

  • Wurde ein 14-Jähriger wegen sexuellen Handlungen an einer 13-jährigen Klassenkameradin verurteilt, begründet dies nicht in allen Fällen einer DNA-Entnahme.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit einem Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern zwischen einem 14-jährigen Beschuldigten und einer 13-jährigen Klassenkameradin zu beschäftigen. Der Junge hatte seiner Klassenkameradin einen Knutschfleck am Hals gemacht und ihr mit seinen Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen. Der Junge wurde vom Amtsgericht Arnstadt daraufhin verwarnt und ihm wurden 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt.

  • Stimmen Spuren bei einer DNA-Reihenuntersuchung teilweise überein, dürfen die Behörden die Ermittlungen nicht auf den Verwandtenkreis ausweiten

    Nach einer Vergewaltigung einer 27-Jährigen führten die Ermittler eine molekulargenetische Reihenuntersuchung im Sinne des § 81h StPO durch. Ungefähr 2400 Männer gaben freiwillig DNA-Proben ab. Darunter auch der Vater und Onkel des späteren Angeklagten. Diese DNA-Proben zeigten einige Übereinstimmungen mit der Tatspur, stimmte jedoch nicht vollständig überein. Aufgrund dieses Fundes wussten die Ermittler, dass es ein Verwandter der beiden Männer sein könnte. Daraufhin wurde der jugendliche Angeklagte ermittelt, zwangsweise eine DNA-Entnahme angeordnet und später vom Landgericht Osnabrück wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.

    Die Revision des Angeklagten richtet sich nun gegen dieses Vorgehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem mutmaßlichen Täter und den freiwilligen Spendern nicht als verdachtsbegründend gegen den Angeklagten verwendet werden durfte. Denn der § 81h Abs. 1 StPO erlaubt den Abgleich nur soweit, wie es für die Feststellung erforderlich ist, ob die Spende mit der Tatspur identisch ist. Die anschließende Anordnung, dass der nun Angeklagte seine DNA abgeben musste, war demnach rechtswidrig, weil sie sich auf den Verdacht durch die DNA-Spur der Verwandten stütze.

    In diesem konkreten Fall führt dies aber nicht zu einem Verwertungsverbot. Der Umgang mit sogenannten Beinahtreffern war rechtlich bisher ungeklärt. Daher haben die Ermittlungsbehörden die Gesetze nicht willkürlich missachtet. Aus diesem Grund wiegt der Verstoß nicht so schwer, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurücktreten muss.

    Damit untersagt der BGH zwar grundsätzlich das Verwenden von Beinahtreffern zur Ermittelung des Täters in der Verwandtschaft. In diesem konkreten Fall führt das Vorgehen aber ausnahmsweise nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

    BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012, Az.: 3 StR 117/12


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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