DNA-Spur

  • Vor dem Amtsgericht wurde der Frage nachgegangen, wer der Führer des Unfallwagens bei einem tödlichen Unfall im Jahre 2011 war. In Frage kam entweder der angeklagte Halter des Fahrzeuges oder aber der tödlich verunglückte Mitinsasse.

  • DNA-Spuren und ein typisches Parfüm an einer Mütze schließen nicht aus, dass zum Tatzeitpunkt eine andere Person die Mütze trug.

    Der Angeklagte soll gemeinsam mit einer unbekannt gebliebenen weiblichen Person einen Laden überfallen haben. Dabei trug er nach Zeugenaussagen ein weißes Basecap. Auf dem vermutlichen Fluchtweg der Täter fanden Polizeibeamte ein solches Basecap und konnten daran DNA-Spuren des Angeklagten nachweisen. Zusätzlich fanden sich DNA-Spuren zweier weiterer Personen an der Mütze.

    Darüber hinaus roch das Basecap noch in der Hauptverhandlung nach einem „Damenparfüm“, welches die Berichterstatterin aus eigener Sachkunde als „Jil Sander Sun Woman“ identifizierte. Auch die überfallende Ladenangestellte sagte aus, dass der mutmaßliche Täter stark nach Damenparfüm roch. Eine weitere Zeugin, bei der der Angeklagte zum Tatzeitpunkt wohnte, bestätigte, dass sich der Angeklagte mit diesem Parfüm regelmäßig stark parfümieren würde.
    Das Landgericht Leipzig verurteilte daraufhin den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Landgericht sah es als bewiesen an, dass der Angeklagte der Täter war. Dagegen richtet sich die Revision der Strafverteidigung.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt zu bedenken, dass das Landgericht nicht hinreichend beachtet hat, dass die DNA-Spuren auch anders an das Basecap gekommen sein könnten. Vor allem wurde nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Angeklagte diese Mütze vielleicht regelmäßig trägt, aber zum Tatzeitpunkt ein anderer diese Mütze trug. Diese Frage kann man jedoch möglicherweise anhand einer DNA-Mischspur, die an einer Plastiktüte am Tatort gefunden wurde, klären:

    „Nach den im Urteil zitierten Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen war an der Plastiktüte eine Mischspur nachweisbar, für die der Angeklagte als Mitverursacher „nicht auszuschließen“ ist (UA S. 26). Dies weist darauf hin, dass von der Sachverständigen eine eindeutige Entscheidung zwischen Einschluss und Ausschluss des Angeklagten als Spurenverursacher nicht vorgenommen wurde. Die Strafkammer durfte deshalb nicht – wie geschehen – ohne weiteres als Indiz für dessen Täterschaft werten, dass an dem Beutel „in einer Mischspur die DNA des Angeklagten nachgewiesen werden konnte“ (UA S. 26).“

    Insoweit hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 7. November 2012, Az.: 5 StR 511/12


  • Haben mehrere Personen ein Messer in der Hand, muss es nicht zwingend zu Mischspuren führen.

    Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes. Er soll mit einem Mittäter einen Tabakladen überfallen und dabei ein Messer geführt haben. Auf der Flucht vom Tatort ließ er das Messer im Laden zurück.
    Die Verurteilung stützt sich hauptsächlich auf die DNA-Spuren am Messer, die mit dem des Täters übereinstimmen. Das Gutachten bescheinigt, dass die Feststellung zur DNA-Spur des Angeklagten auf dem Messergriff hochspezifisch sei. Ferner könne das Gutachten ausschließen, dass eine andere Person den Griff des Messers in der Hand getragen habe, da dies zwingend zu einer Mischspur führen würde. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mittels Revision.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert vor allem, dass die Berechnungsgrundlage nicht Teil des Urteils wurde.

    „Das Urteil verhält sich nicht zu den Berechnungsgrundlagen, aus denen abzuleiten ist, dass das an dem verwendeten Messer gesicherte Spurenmaterial mit der im Urteil genannten Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten herrührt. Zumindest dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – dem DNA-Gutachten eine ganz maßgebende Bedeutung für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zukommt, ist eine nachvollziehbare Darlegung erforderlich, auf welchen Grundlagen der Sachverständige die genannte Wahrscheinlichkeit bestimmt hat“

    Ebenfalls führt der Senat aus, dass es nicht zwingend zu Mischspuren kommen müsse, wenn eine weitere Person das Messer in der Hand gehabt hätte:

    „Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Erwägungen zu einer zwingenden Mischspur bei Berührung des Messergriffs durch eine andere Person nicht im Einklang mit Erfahrungen des Senats bei der Beurteilung vergleichbarer Spurenlagen durch Sachverständige und Tatgerichte stehen.“

    Aus diesem Grund kann das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben. Die Revision hat damit Erfolg. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 7. November 2012, Az.: 5 StR 517/12


  • Es reicht nicht aus, wenn das Urteil lediglich das Endergebnis der Wahrscheinlichkeitsberechnung von einer DNA-Analyse enthält.

    Der angeklagte marokkanische Staatsangehörige führte in Spanien eine Beziehung mit der späteren Geschädigten. Nachdem sie sich von ihm trennte und nach Deutschland übersiedelte, versuchte der Angeklagte sie mehrfach zur Rückkehr zu bewegen. Daher reiste er einige Monate später ebenfalls nach Deutschland und spürte die Angeklagte auf.

  • Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Freiheitsberaubung in ebenfalls zwei Fällen zu sechs Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

  • Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt