Drogenhandel

  • Auch bei denjenigen Drogenmengen, die offensichtlich nicht für den Eigenbedarf bestimmt sind, bedarf es besonderen Feststellungen zur Eigennützigkeit

    Erneut musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Eigennützigkeit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschäftigen. Die Strafverteidigung des Angeklagten hatte mittels Revision eine Verurteilung des Landgerichts Aachen angegriffen. Das ursprüngliche Urteil stellt lediglich fest, dass der Angeklagte in einem Fall 2 kg hochwertiges Marihuana für 11.000 oder 12.000 Euro erwarb. In einem zweiten Fall übergab er ebenfalls 2 kg Marihuana an Unbekannte und in einem dritten Fall verkauft er 8kg Amphetamin zu einem Kilopreis von 280 Euro und erwarb 5kg für einen deutlich höheren Preis von 350 Euro zurück. Weitere Angaben, vor allem bezüglich einer möglichen Gewinnmarge, machte das Urteil nicht.

  • Ein Drogengeschäft steht nicht in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen, wenn sich am Übergabeort lediglich zufällig eine Waffensammlung befindet.

    Das Landgericht Bochum stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Angeklagte bewahrte in seiner Wohnung drei verschiedene Pistolen inklusive Munition auf. Bei einem Drogenkauf soll der Angeklagte eine Pistole als Sicherheit übergeben haben. Es kam auch zukünftig immer wieder zum Ankauf und Verkauf größerer Rauschmittelmengen in der Wohnung. Auch bei den späteren Geschäften lagerte der Angeklagte mehrere Waffen in seiner Wohnung, die er gelegentlich auch als Pfand übereignete. Als er seine Schulden zum Teil nicht begleichen konnte, einigte er sich mit einem Lieferanten darauf, dass dies mit der überlassenen Pistole verrechnet werde. Zwischendurch kam es in der Wohnung aber auch immer wieder zu Drogengeschäften, die keinen direkten Bezug zu den Waffen hatten.

  • Handelt der Angeklagte nur in einigen Fällen eigennützig, so ist er auch nur in diesen als Täter zu verurteilen.

    Der vom Landgericht Wiesbaden verurteilte Angeklagte soll in mehreren Fällen einen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben haben. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte, der selbst Drogen konsumierte, für einen Bekannten Haschisch und Marihuana erwarb. Dabei zwackte er sich selbst 10 Prozent des Marihuanas für den Eigenbedarf ab und streckte die restliche Menge, um die fehlende Menge zu verdecken. Die Haschisch-Lieferung gab er dagegen ohne eigenen Vorteil an den Käufer weiter.

  • Kauft jemand für sich und einen Dritten Drogen, so kommt es bei der nicht geringen Menge iSd § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf die für einen selbst bestimmte Menge an.

    Das Landgericht Siegen stellte fest, dass der Angeklagte für einen Bekannten zwei Kilogramm Marihuana in den Niederlanden abholte und nach Deutschland brachte. Dadurch hat er seine Geldschulden in Höhe von 1000 Euro beglichen. Als er seinem Auftraggeber die Drogen überreichte, erwarb er selbst ein Kilo auf Kommission und verkaufte dies, mit einem Aufschlag von zwei Euro pro Gramm, an eigene Abnehmer weiter.
    Bei einer zweiten Fahrt in die Niederlande erwarb der Angeklagte für sich und seinem Bekannten Amphetamin. Mit den rund 7 Kg Amphetaminzubereitung überquerte er die Grenze und wurde dabei festgenommen.
    Die erste Tat wertete das Landgericht als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die zweite Tat als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Gegen die Verurteilung wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Im ersten Fall kritisiert der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt hat, da er nicht aus einer Abhängigkeit heraus Handel trieb:

    „Dabei beschränkt sich das Landgericht nicht mehr auf die von ihm festgestellten Tatsachen, sondern misst die Tatmotivation des Angeklagten an einem hypothetischen Sachverhalt, der zu dem zu beurteilenden keinen Bezug hat. Dies ist rechtsfehlerhaft.“

    Ebenfalls hat das Landgericht eine mögliche Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG übersehen. Da der Angeklagte selbst ein Kilogramm Marihuana erwarb und weiterverkaufte, erfüllt dies möglicherweise auch das täterschaftliche Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

    Auch bezüglich der zweiten Tat hat der BGH seine Bedenken. Das Amphetamin nahm er teilweise für sich selbst, aber teilweise auch für seinen Bekannten entgegen. Eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt aber nur dann in Betracht, wenn die für ihn selbst bestimmte Menge den Grenzwert zur nicht geringen Menge überschreitet. Da das Urteil jedoch nicht feststellte, welche Menge für den Angeklagten vorgesehen war, ist die Verurteilung rechtsfehlerhaft.

    Daher wird das Urteil aufgehoben. Die Revision hat somit Erfolg und die Sache wir zu neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012, Az.: 4 StR 392/12


  • Wer beim Verkehr mit Betäubungsmitteln (Drogen) eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (BtMG, § 30a (2)), kann im Falle sonstiger Gegenstände (normalerweise) nur dann dafür bestraft werden, wenn er den Gebrauchsgegenstand zum Verletzen einer Person auch wirklich subjektiv bestimmt hat.

    Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

    Der Angeklagte soll nach der Feststellung des Gerichts in den Niederlande 50,9 g Heroin und 9,6 g Kokain erworben haben. Nach seiner Rückkehr wurde er von der Polizei angehalten und die Beamten stellten die zum Weiterverkauft bestimmten Drogen sicher. Ebenfalls führte der Angeklagte in seiner Jackentasche griffbereit ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5cm mit sich.

    Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision der Strafverteidigung.

  • Werden Drogen vor dem Verkauf (Handeltreiben mit Drogen) sichergestellt, so ist dies im Strafrecht ein Strafmilderungsgrund.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Münster wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dabei gab das Landgericht jedoch in den Urteilsgründen den Wirkstoffgehalt des Marihuanas nicht an.

    Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

  • Besteht die Tat aus mehreren Einzelakten, so reicht es aus, dass die Waffe bei einem Einzelakt geführt wird.

    Der Angeklagte wurden wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verurteilt. Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen des Landgerichts Mühlhausen in seinem Wohnzimmer mit Drogen. Dabei befand sich im gleichen Zimmer in einem Hängeschrank eine geladene Schrotflinte. Die Drogen wurden dagegen etwa 20 bis 25 Meter entfernt im Garten des Angeklagten gelagert. Die Revision des Angeklagten wehrte sich gegen die Verurteilung.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte jedoch die Einordnung des Tathergangs als bewaffnete Begehung. Denn es reicht für das Bei-sich-führen aus, dass sich die Waffe in Griffweite befinde. Sie müße jedoch nicht am eigenen Körper getragen werden. Auch sei es unerheblich, dass er im Wohnzimmer immer lediglich mit geringen Mengen an Drogen handelte. Denn es reiche aus, dass der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklich werde. Dabei ist es nicht relevant, dass die nicht unerhebliche Menge an Drogen an einem Ort gelagert wurde, bei der der Täter keinen unmittelbaren Zugriff auf die Waffe mehr hatte. Der BGH begründet dies mit dem Schutzzweck der Norm:

    „Grund für die erhöhte Strafandrohung ist die besondere Gefährlichkeit von Delikten der Betäubungsmittelkriminalität, bei denen der Täter eine Waffe bei sich führt. Bei Drogengeschäften, die sich auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln beziehen, ist stets damit zu rechnen, dass ein bewaffneter Täter seine Interessen, insbesondere an der Besitzerhaltung oder an dem Erwerb von Drogen oder Geld rücksichtslos durchsetzt, indem er von der Waffe Gebrauch macht“

    Aus diesem Grund hatte der Angeklagte mit seiner Revision keinen Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012, Az.: 2 StR 205/12


  • Die Menge des eingeführten Rauschgiftes hat erhebliche Bedeutung bei der Strafzumessung.

    Das Amtsgericht Hamm verurteilte den Angeklagten wegen Einfuhr einer nicht geringen Menge Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. In der Berufung vor dem Landgericht Dortmund wurde die Strafe auf zwei Jahre reduziert und zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Revision ein.
    Der polnische Angeklagte geriet mit seinem Unternehmen in Polen in finanzielle Schwierigkeiten. In den Niederlanden wurde ihm ein Drogenkurierjob angeboten. Er sollte knapp 2 Kilogramm Haschisch von den Niederlanden über Deutschland nach Polen bringen. Dafür sollte er 500 Euro erhalten. Bereits hinter der niederländischen Grenze wurde er von deutschen Zollbeamten angehalten und das Haschisch gefunden. Das Landgericht nahm einen minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG an.
    Begründet hat das Landgericht die Entscheidung damit, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war und bereits zweieinhalb Monate Untersuchungshaft verbüßt hatte. Ebenfalls war er lediglich Kurier, wofür auch die geringe Vergütung verspricht. Ebenfalls sei Haschisch bezüglich der typischen Gefährlichkeit eher dem unteren Bereich zuzuordnen. Ebenfalls war das Rauschgift nicht für Deutschland vorgesehen und kam nicht in den Umlauf. Strafschärfend wirkte lediglich, dass die nicht geringe Menge (7,5g THC bei Cannabis) um das 16-fache überschritten wurde.

    Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) erkennt in der Strafzumessung des Landgerichts Rechtsfehler. Für die Annahme eines minder schweren Falles muss das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle im erheblichen Maße abweichen. Dabei kommt der Menge des Rauschgiftes eine erhebliche Bedeutung zu. Je höher die eingeführte Menge ist, desto gewichtiger müssen Abweichungen vom durchschnittlichen Tatbild vorliegen, damit ein minder schwerer Fall angenommen werden kann.

    „Die maßgeblichen Erwägungen enthalten Wertungsfehler, verhalten sich zu gewichtigen Umständen nicht und lassen insgesamt besorgen, dass die Menge des geschmuggelten Rauschgifts zwar ausdrücklich erörtert, aber tatsächlich nicht berücksichtigt worden ist. Letzteres liegt deshalb nahe, weil die Rauschgiftmenge durch das Landgericht lediglich erwähnt wird, das Urteil aber jegliche Auseinandersetzung missen lässt, weshalb gleichwohl ein minder schwerer Fall anzunehmen war“.

    Auch bei den weiteren Argumenten für den minder schweren Fall hat das OLG Hamm erhebliche Bedenken. Diese würden so auf fast jeden Kurier zutreffen, vor allem die Unbestraftheit, die Stellung als bloßes ausführendes Werkzeug, die wirtschaftliche Not und dass das sichergestellte Rauschgift den Markt nicht mehr erreicht. Daher kommt solchen Umständen nur eine geringe Bedeutung zu. Auch hätte das Landgericht die verbüßte Untersuchungshaft nicht zu Gunsten des Angeklagten werten dürfen, da diese nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf die vollstreckende Strafe anzurechnen sei und daher den Verurteilten nicht gesondert belasten würden. Auch könne nicht strafmildernd berücksichtigt werden, dass das Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt sei, denn der Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen solle nicht nur der inländischen Bevölkerung dienen.

    Daher hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Das OLG Hamm verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurück.

    OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2012, Az.: III-1 RVs 2/12


  • Liegt die Einfuhr der Drogen alleine im Bereich des Verkäufers, ist der Käufer kein Mittäter.

    Die Angeklagten bestellten bei einem Rauschgifthändler auf Mallorca 1.065 Gramm Kokainzubereitung. Der Verkäufer ließ die Ware von einem Kurier von Spanien nach Deutschland bringen. Das Landgericht Halle verurteilte die beiden angeklagten Besteller auch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Feststellung bezüglich der Täterschaft für rechtsfehlerhaft. Zwar kann sich auch jemand wegen der Einfuhr strafbar machen, wenn er nicht selbst die Drogen über die Grenze bringt, jedoch muss er dazu zumindest Tatherrschaft haben. Diese ist nicht gegeben, wenn der Käufer lediglich die Einfuhr veranlasst, jedoch mit der tatsächlichen Durchführung nichts mehr zu tun hat:

    „Beschränkt sich der Käufer darauf, Betäubungsmittel im Ausland zu bestellen und bleibt es völlig dem Verkäufer und den von ihm beauftragten Kurieren überlassen, wie die bestellten Betäubungsmittel nach Deutschland gelangen, scheidet die Annahme einer Mittäterschaft regelmäßig aus (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1987 – 1 StR 647/86, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3).“

    Ebenfalls hat der BGH die Abschöpfung von fast 60.000 Euro bei einem der Angeklagten zu beanstanden. Das Geld soll aus dem Verkauf der Betäubungsmittel stammen. Dabei hat das Landgericht aber keine Feststellung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung getroffen.

    Daher hebt der BGH den Verfall der 60.000 Euro und die Verurteilung bezüglich der Einfuhr von Betäubungsmitteln auf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 25. September 2012, 4 StR 137/12


  • Das Vermitteln und Begleiten bei einem Drogengeschäft ist regelmäßig nur als Beihilfe anzusehen.

    Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

    Der Angeklagte vermittelte ein Rauschgiftgeschäft über 600g Heroin. Er sollte dabei vom Lieferanten der Drogen einen gewissen Anteil erhalten. Bei der Übergabe dolmetschte der Angeklagte zwischen Käufer und Verkäufer und half dem Käufer anschließend bei der Einfuhr der Drogen nach Deutschland. Eine weitere Vergütung sollte der Angeklagte dafür aber nicht erhalten.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) mag in diesem Verhalten keine Mittäterschaft sehen. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt anhand des Grades des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft. In diesem Fall ist dies nicht gegeben:

    „Einen eigenen Einfluss auf das Betäubungsmittelgeschäft, die angefragte Menge, deren Preis sowie deren Weiterverkauf hatte der Angeklagte nicht; ebenso wenig sollte er die gehandelten Betäubungsmittel in Besitz nehmen. Sein Beitrag bei dem Erwerb und der Übergabe des Heroins beschränkte sich auf das Dolmetschen zwischen den Käufern und dem Lieferanten, so dass auch insoweit keine hinreichend gewichtigen Aktivitäten festgestellt sind, die eine Täterschaft des Angeklagten belegen könnten.“

    Aus diesem Grund ist der Angeklagte lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision der Strafverteidigung hatte damit Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 4. September 2012, Az.: 3 StR 337/12


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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