Eine Therapieunwilligkeit steht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
Die Angeklagte schmuggelte für einen unbekannten Drogenhändler Heroin aus den Niederlanden nach Deutschland. Die vor dem Landgericht Wiesbaden Angeklagte wurde neben der Einfuhr auch wegen einer Mittäterschaft bei dem tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen verurteilt.
Dagegen richtete sich die Revision der Strafverteidigung.
Der Widerruf einer Strafaussetzung (oder eine sonstige Reaktion) nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB wegen Nichtbeachtung einer gerichtlichen Weisung oder Auflage darf nur dann erfolgen, wenn die verletzte Bewährungsanordnung zulässig war.
Das Landgericht Zwickau verurteilte den Angeklagten in der Berufungsinstanz unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Im April 2011 teilte die Bewährungshelferin dem Gericht mit, dass der Verurteilte nur noch sporadisch die Besprechungstermine wahrnehme. Das Gericht erteilte dem Verurteilten daraufhin eine weitere Auflage und zwar die Ableistung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit binnen vier Wochen. Eine weitere Begründung für die neue Auflage gab es nicht.
Von den Arbeitsleistungen leistete der Verurteilte lediglich 25 Stunden ab. Das Gericht widerrief im August die Strafaussetzung wegen des Auflagenverstoßes. Dagegen richtet sich die Strafverteidigung mit der sofortigen Beschwerde.
Trägt der Weiterverkäufer das Risiko des Drogenabsatzes, ist er regelmäßig selbstständiger Käufer.
Der Angeklagte importierte Betäubungsmittel in nicht geringer Menge und handelte mit den Drogen. Er erhielt von zwei gesondert Angeklagten eine Bestellung über 20 Kilogramm Heroin. Nach einigen Verhandlungen einigte man sich auf acht Kilogramm Heroingemisch und acht Kilogramm Streckmittel. Diese besorgte der Angeklagte in den Niederlanden und koordinierte über Mittelspersonen die Übergabe in Deutschland.
Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande. Dabei erkannte das Landgericht zwischen den beiden Käufern und dem Angeklagten eine so enge Verbindung, dass eine Bande angenommen werden konnte.
Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.
Die Sicherstellung von Drogen ist ein bestimmender Strafmilderungsgrund.
Der Angeklagte wurde unter anderem wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom Landgericht Bautzen verurteilt. Dabei lehnte das Landgericht einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG nach alleiniger Würdigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien ab. Anschließend bejahte das Landgericht die Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG, da der Angeklagte dabei half weitere Straftaten aufzudecken.
Dagegen richtete die Strafverteidigung erfolgreich die Revision.
Wird nach dem letzten Wort des Angeklagten erneut zur Sache verhandelt, muss ihm das letzte Wort ein zweites Mal erteilt werden.
Vom Landgericht Bremen wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Strafverteidigung wehrte sich mit der Revision wegen der Nichtgewährung des letzten Wortes.
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Nachdem der BGH das Urteil in der Revision aufgehoben hat, hatte eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt ihn wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte (erneut erfolgreich) mit der Revision.
Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Verfallsanordnung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 84 Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Das Landgericht Limburg an der Lahn hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner