Drogenhandel

  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 359/10
    Der Angeklagte wurde vom LG Duisburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

    Der Verurteilung war eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen. Danach sollte die Strafkammer nach einem glaubhaften Geständnis des Angeklagten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkennen.
    Der 3. Strafsenat ist der Ansicht, dass gegen den Schuldspruch des LG Duisburg erhebliche rechtliche Bedenken bestünden. Nach den Feststellungen des LG handele es sich bei den Tatbeiträgen des Angeklagten lediglich um Kuriertätigkeiten. Diese stellten untergeordnete Tatbeiträge für den Betäubungsmittelhandel dar und seien als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens zu werten.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Auf der Grundlage der Feststellungen ist der Angeklagten schuldig des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitten in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande (§ 29a I Nr. 2, § 30 I Nr. I BtMG, §§ 27, 52 StGB).
    Bei einer Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten darf gem. § 257c II 1, III 2 StPO für den Fall eines Geständnisses lediglich ein Strafrahmen mit einer Ober- und Untergrenze vereinbart werden. Die Verständigung auf eine bestimmte Strafe ist unzulässig Da das LG eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren vereinbart und ausgesprochen hat, lassen die an sich rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen besorgen, dass diese nicht ernst gemeint sind, sondern lediglich formal die bereits feststehende Strafe begründen sollen.“

    Der Strafsenat hob das Urteil mit allen Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Duisburg zurück.


  • Vor dem Landgericht Hamburg fand ein Prozess um den größten Kokainfund der deutschen Kriminalgeschichte statt. Fahnder hatten im April 2010 1,2 Tonnen Kokain im Hamburger Hafen gefunden. Es handelte sich hierbei um hochreines Kokain im Wert von ca. 40 Millionen Euro. Die mutmaßlichen Täter hatten es in ausgehöhlten Holzbriketts, bestückt mit 1244 schwarzen Päckchen, in einem Container aus Paraguay versteckt.
    Es handelte sich um insgesamt sechs Angeklagte. Nun wurde gegen den letzten das Urteil gesprochen. Er wurde wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach dem Betäubungsmittelstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Auch die anderen fünf Angeklagten wurden, in teilweise abgetrennten Verfahren, zu  Freiheitsstrafen verurteilt. Der vermeintliche Kopf der Bande wurde zu zwölf Jahren Haft verurteilt. Die anderen zu elf Jahre sechs Monate, vier Jahre sechs Monate, zwei Jahre sechs Monate beziehungsweise acht Jahre Haft.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 18.02.2011, S. 11 )


  • Das Landgericht hat die Angeklagten D. und C. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ( Betäubungsmittelstrafrecht ) zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren verurteilt.

    Die Angeklagte J. hat es wegen Beihilfe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollziehung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Hiergegen legten die Angeklagten D., und C. Revision ein. Die Angeklagte J. legte ebenfalls Rechtsmittel ein. Die  Revision des D., eine allgemeine Sachrüge und das sich auf das Strafmaß beziehende Rechtsmittel der J., blieben ohne Erfolg, Die Revision des C. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils.

  • 2. Strafsenat des BGH, Az.: 2 StR 497/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubtenHandeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Im Übrigen ist er freigesprochen worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat der Angeklagte mit der Sachrüge Erfolg.

    In den Fällen II 1 – 7 stützte sich das Landgericht wesentlich auf die Angaben des Zeugen W. Dieser hat sich sowohl bei seiner Zeugenaussage bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung als auch später im Prozess mehrfach widersprochen. So nannte er den Angeklagten und den Zeugen Sa. abwechselnd als Lieferanten und war sich auch über den Tatzeitraum unklar. Dies wurde jedoch von der Strafkammer nicht sorgfältig hinterfragt. Vielmehr verurteilte sie den Angeklagten im Wesentlichen aufgrund dieser Zeugenaussagen des W.

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob den Schuldspruch aufgrund  fehlerhafter, da unvollständiger Beweiswürdigung auf und führt hierzu aus:

    „Der Zeuge W. hat ersichtlich mehrfach, beginnend von der ersten Einlassung als Beschuldigter am 1. Juli 2008 bis hin zu seiner Vernehmung in der gegen den Angeklagten gerichteten Hauptverhandlung, seine Aussage geändert und abwechselnd den Zeugen Sa. oder den Angeklagten als eigentlichen Betäubungsmittellieferanten belastet. Diese unkonstanten Angaben, die offenbar auch den Tatzeitraum betreffen, hätten für das Landgericht Anlass für eine besonders sorgfältige Würdigung der Aussage des Zeugen W. sein müssen. Dabei hätte die Kammer die Entstehung der einzelnen Angaben des Zeugen sowie ihre jeweiligen Inhalte im Einzelnen darlegen und vor allem – unter besonderer Berücksichtigung der von dem Zeugen für den jeweiligen Aussagewechsel gegebenen Erklärungen – erörtern müssen, aus welchem Grunde sie sich welcher Tatversion anschließt. Diesen Anforderungen ist die Kammer nur zum Teil gerecht geworden. So hat sie zwar in (noch) genügender Weise erläutert, dass aus ihrer Sicht die Korrektur der ursprünglichen Angaben durch die polizeilichen Vernehmungen vom 27. Oktober und 21. November 2008 der Glaubhaftigkeit der dabei gemachten, jetzt der Entscheidung zugrunde gelegten Angaben nicht entgegenstehe (vgl. UA S. 9). Sie hat sich aber nicht hinreichend mit dem zweiten Aussagewechsel des Zeugen unmittelbar nach der ersten Korrektur in den polizeilichen Vernehmungen in seiner eigenen Hauptverhandlung am 4. Dezember 2008 auseinander gesetzt. Es wird schon nicht klar, ob sich der Zeuge hierzu in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten geäußert hat; ebenso wenig erhellt sich, warum dieser nochmalige Aussagewechsel aus Sicht der Kammer für die Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Rolle spielt.“

    Die Strafkammer des Landgerichts hinterfragte nicht, was dieser Aussagenwechsel für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage des W. bedeutet. Dies war insofern geboten, als dass der Zeuge W. den ersten Aussagewechsel damit erklärte, er „habe sich von dem Angeklagten zunächst bedroht gefühlt und sei schließlich erst infolge der veränderten Sicherheitssituation in der Untersuchungshaft zu wahren Angaben hinsichtlich des Lieferanten bereit gewesen“.  Die bloße Erörterung von etwaigen Falschbelastungsmotiven war nicht ausreichend.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Mit dem Umstand, dass der Zeuge in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung gleichwohl zu seiner ursprünglichen Aussageversion zurückgekehrt ist, hätte sich das Landgericht deshalb – insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellung, dass er ausdrücklich erklärt haben soll, keine vorsätzlich falschen Angaben in den polizeilichen Vernehmungen vom 27. Oktober und 21. November 2008 gemacht zu haben – eingehend auseinandersetzen müssen. Dies war im Übrigen nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht mögliche Falschbelastungsmotive des Zeugen (UA S. 10: Absprache mit dem Zeugen Sa. ; § 31 BtMG) erörtert und deren Vorliegen verneint hat, weil auch das Fehlen solcher Motive den zweimaligen Aussagewechsel nicht erklären kann.“

    Auf Grund der durchgreifenden Mängel in der Beweiswürdigung hob der Strafsenat die Verurteilung des Angeklagten in den Einzelfällen auf, was zur Aufhebung der Gesamtstrafe führte, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.


  • Der Angeklagte ist vom Landgericht Essen wegen unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat er Erfolg.

    Wie der Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) ausführt, hat die Strafkammer die Einzelstrafen fehlerhaft zugemessen:

  • 2. Strafsenat des BGH, Az.: 2 StR 397/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Zudem ist der Verfall von Wertersatz in Höhe von 22.500 Euro angeordnet worden. Hiergegen wandte er sich mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und konnte aus den folgenden Erwägungen einen Teilerfolg erzielen.

    Wie der 2. Strafsenat des BGH ausführt, hält die Anordnung des Verfalls in seinem Umfang der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. So beanstandet der Strafsenat die ungenauen Feststellungen bezüglich der erlangten Einnahmen des Angeklagten durch den Verkauf der Betäubungsmittel und die ungenaue Bestimmung der Höhe des Wertersatzes.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Das Landgericht hat sich bei der Verfallsanordnung ersichtlich allein daran orientiert, dass der Angeklagte für seine Beteiligung an dem Anbau der Marihuanaplantage insgesamt mindestens 22.500 € erlangt hat (UA S. 11, 18). Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieses Geld bei dem Angeklagten noch vorhanden ist, hat die Kammer nicht getroffen. Womöglich hat sie sich bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz aber von der nicht näher konkretisierten Vorstellung leiten lassen, dass das Geld bei dem Angeklagten nicht mehr vorhanden war. Sollte dies der Fall sein, hätte das Landgericht schon deshalb prüfen müssen, ob von der Anordnung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 144). Andernfalls hätte sich das Landgericht angesichts des Umstands, dass das Konto des Angeklagten am 1. September 2009 einen geringfügigen negativen Saldo aufwies (UA S. 11), und mit Blick auf seine Einlassung, er habe aus Geldnot gehandelt (UA S. 7), zu einer solchen Prüfung gedrängt sehen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 94). Dass die Kammer die Möglichkeit des § 73c StGB bedacht und das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, kann dem Urteil jedenfalls nicht entnommen werden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der aufgezeigte Erörterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Verfallsanordnung aufzuheben. Über den Wertersatzverfall muss unter weiterer Aufklärung, ob zumindest der Wert des Erlangten noch bei dem Angeklagten vorhanden ist, neu entschieden werden.“

    Demgemäß hob der Strafsenat die Anordnung über den Verfall des Wertersatzes auf und verweist die Entscheidung zurück zum Landgericht. Im Übrigen bleibt die Entscheidung bestehen.


  • 5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 507/09

    Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen „besonders schwerer räuberischer Erpressung (Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe), unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahre in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von acht und zweimal sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt“ worden. Von der Gesamtfreiheitsstrafe galten drei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt. Zusätzlich wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 10 Euro angeordnet. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

    Im Hinblick auf die Gesamtstrafe bestehen beim Strafsenat durchgreifende Bedenken. So hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung für die besonders schwere räuberische Erpressung den Sonderstrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB angenommen und dabei die Strafmilderungsgründe des § 21 StGB herangezogen, „ohne den nach Auffassung des Landgerichts ein minder schwerer Fall nicht hätte bejaht werden können, so dass eine weitere Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage kam (§ 50 StGB)“.

    In der Gesamtwürdigung seien sowohl Aspekte der Tatdurchführung dem Angeklagten zu Lasten gelegt, aber auch ihm zugute gehalten, dass er nicht vorbestraft gewesen wäre sowie die Tat über vier Jahre zurückliege. Insgesamt erweckt dies nach Ansicht des Senats jedoch den Eindruck, das Landgericht habe weitere strafmildernde Umstände außer Acht gelassen, die ohne Heranziehung des § 21 StGB zu einem minder schweren Fall führen könnten:

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „So handelte es sich um eine spontane, aus der Situation heraus entstandene Tat, der ein gruppendynamisches Geschehen zugrunde lag. In die Würdigung maßgebend einzubeziehen war ferner der Umstand, dass es sich um eine Tat innerhalb des Drogenmilieus mit bereits geringer Beuteerwartung handelte. Das Messer, mit dem das Opfer aus einem Meter Entfernung bedroht wurde, war nicht vom Angeklagten, sondern von einem Mittäter geführt worden. Keine negativen Feststellungen hat das Landgericht schließlich zur strafrechtlichen Entwicklung des Angeklagten seit den im Zeitpunkt des Urteils vier (Raubtat) bzw. knapp drei (Betäubungsmittelstraftaten) Jahre zurückliegenden Taten getroffen. Der Ausspruch über die Einsatzstrafe kann danach keinen Bestand haben; dabei verkennt der Senat deren verhältnismäßig milde Bemessung im Ergebnis nicht.“

    Folglich führt dies zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Außerdem weißt der Senat hinsichtlich der Verfallsentscheidung auf die Normen des §§ 430, 442 StPO hin.


  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 165/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen „unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in vier Fällen, wobei der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei der Angeklagte eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führte, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt waren“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Er rügt mit seiner hiergegen eingelegten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) die Verletzung materiellen Rechts.

    Wie das Landgericht feststellte, betrieb der Angeklagte einen großen Betäubungsmittelhandel, um sich so eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. In vier Fällen veräußerte er Marihuana bzw. Haschisch zum Preis von 10 Euro an Personen unter 18 Jahren.

    Weiter heißt es im Beschluss des BGH:

    „Hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitige Aufbewahrung von zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln und eines griffbereiten, geladenen Gasrevolvers sowie eines Baseballschlägers) hat das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten unter anderem die „besondere Gefährlichkeit des bewaffneten Handeltreibens“ (UA 22) gewertet. Damit hat es einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB verstößt, weil die Bewaffnung Tatbestandsmerkmal des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 – 2 StR 144/05; vgl. auch Weber aaO § 30a Rn. 259).“

    Nach Ansicht des Senats ist es daher nicht auszuschließen, dass die Strafkammer angesichts dieser Erkenntnisse zu einer milderen Strafe gekommen wäre.

    Des Weiteren hat das Landgericht bei den vier Fällen der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in der Strafrahmenwahl sowie bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten dessen Rücksichtslosigkeit auf das Alter des Käufers und dessen Profitgier  gewertet.

    Hierzu führt der Senat aus:

    “Diese Erwägungen begegnen im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die unerlaubte Abgabe an eine minderjährige Person gehört zum Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, die weiteren Erwägungen zum gewerbsmäßigen Handeln im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. hierzu Weber aaO § 29 Rn. 1701 m.w.N.).
    Auch hier kann der Senat – vor allem angesichts der jeweils nur sehr geringen Rauschgiftmenge – nicht ausschließen, dass sich die fehlsamen Erwägungen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, und zwar sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bemessung der verhängten Einzelstrafen.“

    Dabei handelt es sich um reine Wertungsfehler der Strafkammer, so dass die Feststellungen bestehen bleiben können. Das Landgericht kann im Rahmen der neuen Strafzumessung ergänzende Feststellungen vornehmen. Die Revision hatte damit hinsichtlich der Strafhöhe Erfolg.

  • Der Angeklagte ist vom Landgericht Frankfurt am Main wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, darunter in einem Fall bewaffnet, insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

    Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine allgemeine Sachrüge gestützte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 98/10

    Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagte wegen Geldfälschung und wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

    Während der Teil der Revision hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit vom Strafsenat als unbegründet abgelehnt wird,  erzielt der Angeklagte mit seiner Revision bezüglich der ausgeführten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Sachrüge einen Teilerfolg.

    Wie das Landgericht Magdeburg festgestellt hat, vereinbarte der Angeklagte mit einem verdeckten Ermittler einen Ankauf von 2000 Stangen Zigaretten. Im Gegenzug sollte der Angeklagte dem Ermittler 110.000 Euro in Falschgeld zahlen. Als es jedoch zu Verzögerungen bei der Beschaffung des Falschgeldes kam, bot der Angeklagte an, die Ware mit echtem Geld zu bezahlen, um das Geschäft nach dem vereinbarten Termin abzuwickeln. Der verdeckte Ermittler erklärte sich jedoch bereit, auf das Falschgeld zu warten, da er bereits eine weitere Verwendung desselbigen geplant hätte.  Als es zum Austausch der Ware kam, wurde der Angeklagte festgenommen und das Falschgeld sichergestellt.

    Wie der Strafsenat ausführt, wurde jedoch dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt:

    „Die auf die – ursprünglich auch vereinbarte – Übergabe von Falschgeld zielende polizeiliche Einwirkung auf den Angeklagten hätte bei der Strafzumessung ausdrücklich gewürdigt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1993 – 2 StR 331/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 10). Der Erwägung, es habe „von Anfang an eine lückenlose polizeiliche Überwachung der Taten“ vorgelegen (UA 18), kann der Senat nicht entnehmen, dass das Landgericht dem hier erörterten Sachverhalt, der eigenständige Bedeutung hat, das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu einer günstigeren Einzelstrafe im Hinblick auf die Geldfälschung gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4). Über die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der Strafbemessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.“

    Aus diesem Grund erzielt der Angeklagte mit der Revision einen Teilerfolg vor dem BGH und das Urteil des Landgerichts Magdeburg wurde in seinem Strafausspruch aufgehoben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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