Drohung

  • Das Nötigen bezüglich des Vermögens einer Person mittels rechtswidriger Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übels bildet in der Regel eine strafbare Erpressung im Sinne des § 253 StGB. Wird die Gewalt gegen eine Person verübt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, liegt sogar eine räuberische Erpressung nach § 255 StGB vor.

  • Nutzt der Täter die Angst einer früheren Gewalttat aus, ohne erneut zu drohen, so fehlt es am Finalzusammenhang.

    Der Angeklagte wurde wegen schwerer Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung wegen Mordes vom Landgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

    Nach Feststellung des Landgerichts stand der Angeklagte eines Tages bei seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in der Wohnung. Dort erschoss er einen guten Freund der Frau. Anschließend richtete er die Pistole auf seine Ehefrau und forderte sie auf, mit ihm zum Reden mitzukommen. Da die Frau Angst hatte, ebenfalls erschossen zu werden, fuhr sie mit dem Angeklagten zu einem naheliegenden Hotel. Während der Fahrt behauptete die Frau aus Furcht, dass sie den Angeklagten ebenfalls immer noch lieben würde.

    Im Hotel angekommen forderte der Angeklagte seine Ehefrau auf, sich zu entkleiden. Auch der Angeklagte entkleidete sich und packte die Pistole zur Seite. Anschließend fragte er, ob er mit ihr schlafen dürfte. Die Nebenklägerin, die für den Angeklagten erkennbar noch unter Angst stand, stimmte zu. Es kam dann zum Geschlechtsverkehr, den das Landgericht als schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB wertete, da der Angeklagte die entstanden Bedrohungslage ausgenutzt habe.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bezüglich dieser Einordnung seine Zweifel. Der Geschlechtsverkehr muss mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungen werden. Es muss auch ein Finalzusammenhang bestehen, das bedeutet, dass das Nötigungsmittel nach dem Willen des Täters zum Herbeiführen des Erfolges tatsächlich dienen muss.

    Eine aus anderen Gründen vorgenommene Gewalt kann auch später noch als Drohung fortwirken, wenn der Täter durch schlüssiges Handeln eine Gewaltanwendung zu wiederholen androht. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Täter erkennt, dass die Person noch verängstigt ist und er dies für sexuelle Handlungen ausnutzt. Er muss die Anwendung von Gewalt zumindest konkludent erneut zum Ausdruck bringen.

    „Dafür könnte zwar etwa sprechen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin aufforderte, sich auszuziehen, und die Pistole in das Hotelzimmer mitgenommen hatte, auch wenn der Grund für letzteres nicht festgestellt ist. Andererseits begann der Angeklagte mit den sexuellen Handlungen erst, nachdem die Nebenklägerin sich ihm während der Autofahrt zugewendet und seine Frage, ob er mit ihr schlafen könne, entsprechend beantwortet hatte. Auch wenn dieses Verhalten der Nebenklägerin vor allem durch ihre Angst begründet war, hätte es vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf das Nachtatverhalten des Angeklagten eindeutigerer Feststellungen bedurft, um eine finale Bedrohung zur Erzwingung der sexuellen Handlungen mit genügender Sicherheit zu belegen.“

    Somit fehlt es am Finalzusammenhang zwischen der ursprünglich angewandten Gewalt und der späteren sexuellen Handlung. Der BGH hebt aus diesem Grund die Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück.

    BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012, Az.: 3 StR 385/12

  • KG Berlin, Beschluss vom 29.2.2012, Az.: (4) 121 Ss 30/12 (54/12)

    Das Landgericht Berlin verurteilte einen Rechtsanwalt wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150 Euro. Der Rechtsanwalt vertrat einen Mandanten in einem außergerichtlichen Vergleich. Als die Gegenseite die vereinbarte Vergleichssumme jedoch abredewidrig nicht zahlte, kündigte der Angeklagte an, den „Lebenssachverhalt“ im Internet publik zu machen.

    Das Landgericht erkannte in dieser Ankündigung eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 StGB. Denn der Angeklagte drohte nicht mit einer wertfreien Veröffentlichung des Sachverhalts, sondern viel mehr damit, dass er die Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit der Gegenseite publizieren wird.

    Die dagegen eingelegte und durch die Strafverteidigung begründete Revision war vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich.

    Das Kammergericht Berlin betont, dass es bei einer Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht auf den reinen Wortlaut ankommt, sondern die Wörter eine Auslegung bedürfen, dabei kann auch das sonstige Verhalten der Personen berücksichtigt werden:

    „Zu Recht hat die Strafkammer dabei unausgesprochen angenommen, dass eine Erklärung, der ein empfindliches Übel im Sinne des Nötigungstatbestandes nicht eindeutig zu entnehmen ist, der Auslegung bedarf (vgl. BGH StraFo 2003, 320; Senat, Beschluss vom 20. November 2007 – [4] 1 Ss 302/07 [247/07] -). Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und kann auch das sonstige Verhalten des Angeklagten von Belang sein.“

    In der Ankündigung, dass man den Lebenssachverhalt im Internet veröffentlichten möchte, kann solch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel aber noch nicht gesehen werden.

    „Die Ankündigung der Veröffentlichung des „Lebenssachverhalts“ im Internet stellt nach ihrem Wortlaut lediglich eine allgemein gehaltene, unspezifische Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen dar, die regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel erfüllt (vgl. BGH NJW 1976, 760).“

    Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Da das Kammergericht Berlin nicht davon ausgeht, dass in einem neuen Hauptverfahren weitere Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch rechtfertigen würden, wurde der Angeklagte freigesprochen.


  • Das Landgericht Düsseldorf hat die Angeklagten wegen „schweren Raubes in zwei Fällen“ jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

    Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen der Angeklagten.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten zusammen mit dem gesondert Verfolgten Y. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nachts auf offener Straße zwei Passanten überfallen. Dabei benutzten die Angeklagten ein Teppichmesser, mit welchem sie die Passantin bedrohen wollten. Die Passantin nahm das Messer allerdings nicht wahr.

  • Das Landgericht Kassel hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

    Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

  • Vor dem Landgericht Münster muss sich ein 44-jähriger Mann wegen versuchten Totschlags verantworten. Eventuell hat der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen.

    Laut Anklage habe der Mann im Mai seinem 63-jährigen Opfer zunächst Reizgas in die Augen gesprüht und ihm dann mit seinem Messer mehrere Stichwunden zugefügt haben. Ein Stich in den Bauchraum verletzte den Landwirt lebensgefährlich. Das Motiv für die Tat ist noch unklar.

    Möglicherweise hat die Tat etwas mit dem Engagement des Angeklagten im Tierschutz zu tun. Im Prozess sagte der Angeklagte aus, dass er ihn nicht töten wollte. Er sei spazieren gegangen, als ein Auto neben ihm anhielt. Die Insassen hätten ihn gefragt, ob er regelmäßig die Bauernhöfe untersuche und Anzeige wegen Verletzungen des Tierschutzes erstatte. Dann hätten sie ihm gedroht. Kurze Zeit später habe das mutmaßliche Opfer, welches ihn ebenfalls ansprach, ihm gedroht. Darauf sei es zum Streit gekommen. Er habe sich lediglich verteidigen wollen. Nach der Tat haben die zwei Männer gemeinsam Hilfe bei Anwohnern gesucht.

    Der Angeklagte wurde nach der Tat festgenommen und ist momentan in einer Klinik für forensische Psychiatrie untergebracht. Das Messer wurde bei ihm sichergestellt.

    ( Quelle: Westfälische Nachrichten online vom 08.11.2011 )


  • Im Fall der Erschießung in Bottrop-Boy auf einem ALDI Parkplatz ist nun ein Urteil gefallen. Der Angeklagte wurde jetzt wegen versuchten zweifachen Totschlags zu 12 Jahren Haft verurteilt.

    Er hatte am 2. April seiner Ex-Freundin und ihrem Bruder aus kürzester Distanz nach einer kleinen Auseinandersetzung jeweils in den Kopf geschossen. Dank einer Not-Op konnten beide Opfer gerettet werden.

    Die Richter sprachen indes von einem kaltblütigen Vorgehen und verglichen die Schüsse mit einer Hinrichtung. Der Anwalt der Nebenklägerin forderte sogar Mord. Die Richter sahen jedoch das Mordmerkmal der Heimtücke als nicht erfüllt an, da das Opfer aufgrund der Vorgeschichte und Androhungen nicht arglos gewesen sei.

    Der Angeklagte hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin 3 gemeinsame Kinder. Nach zahlreichen Streitigkeiten und Unstimmigkeiten in der Familie verließ sie ihn im Dezember letzten Jahres und flüchtete kurzerhand in ein Frauenhaus. Der aus Mazedonien stammende Angeklagte fühlte sich anscheinend in seiner Ehre gekränkt und spürte sie auf. Kurze Zeit später kam es zu dem folgenschweren Treffen.

    ( Der Westen, 25.10.2011 )

  • Der Prozess um den Reemtsma-Enführer Thomas D. vor dem Landgericht Hamburg ist derzeit in aller Munde. Neben der versuchten Erpressung aus dem Gefängnis heraus und der immer noch offenen Frage nach dem Großteil des Lösegelds soll Thomas D. nun ausgerastet sein, da er sich weigerte, eine „Schlafbrille“ aus Sicherheitsgründen auf dem Weg zum Gericht zu tragen.

    So bedrohte er die Vollzugsbeamten während des Transports, er werde nächstes Jahr einen Beamten bedrohen. Sodann habe er „Ich besorge mir eine Kalaschnikow, und dann wird Hamburg schon sehen“ gesagt, wie die Vorsitzende Richterin Ulrike Taeubner zitierte. Sein Strafverteidiger beschwichtigt und erklärt, sein Mandat habe lediglich Dampf abgelassen. Nur die Bezeichnung „Schwuchtel“ räumte er ein.

    Im Jahre 1996 wurde Jan Philipp Reemtsma entführt und ein Lösegeld in zweistelliger Millionenhöhe bezahlt.

    ( Quelle: n-tv, 17.10.2011 )


  • Die Anklage hat dem Beschwerdeführer 21 Fälle des schweren Bandendiebstahls oder der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei zur Last gelegt. In der Hauptverhandlung wurde das Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 II StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt. In Folge dessen hat die Rechtspflegerin 1.332,68 EUR Gebühren und Auslagen des Wahlverteidigers gegen die Staatskasse festgesetzt. Gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein.

  • Das Amtsgericht Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 60,- €.

    Dagegen wandte sich  der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung. Das Landgericht Darmstadt sprach ihn daraufhin vom Vorwurf der Nötigung aus tatsächlichen Gründen frei.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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