Düsseldorf

  • Schildert ein Zeuge eine Situation in zwei verschiedenen Vernehmungen unterschiedlich, so ist nicht von einem konstanten Aussageverhalten auszugehen.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten wegen zweifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die von der Strafverteidigung eingelegte Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg.

  • Vertraut ein Täter am Tatort lediglich auf die Hilfe seiner Freunde, so rechtfertigt dies noch keine gefährliche Körperverletzung iSd §§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Düsseldorf unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt. Der Angeklagte soll sich innerhalb einer Gruppe Jugendlicher aufgehalten haben. Dabei kam es mit einer anderen Gruppe zu einem verbalen Streit.

    Nach Ansicht des Landgerichts soll dem Angeklagten klar gewesen sein, dass er sich bei einer anstehenden Schlägerei auf seine Freunde verlassen könne. Deswegen wertete das Landgericht die anschließende Schlägerei als eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

    Dagegen legte die Strafverteidigung erfolgreich Revision ein.

  • Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden.

    Der Angeklagte betrieb eine Störzuchtanlage in den Vereinigten Staaten. In Deutschland ließ er durch Telefonverkäufer vorbörsliche Aktien der Gesellschaft vertreiben. Als sich Ende 2005 die wirtschaftliche Situation verschärfte, entschloss sich der Angeklagte erneut, letztlich wertlose, vorbörsliche Aktien vertreiben zu lassen. Dabei bezog er sich auf die Verkaufsprospekte der Jahre 2002 bis 2004. In einem Informationsbrief für die Anleger im Mai 2006 lobte er, obwohl er bereits von der schlechten finanziellen Lage wusste, die Entwicklung des Unternehmens.

    Insgesamt sollen 662 deutsche Anleger für 13.481.593 Euro Aktien nach Januar 2006 erworben haben. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte nach einer Absprache gemäß § 257c StPO wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

    Das Landgericht stützt seine Verurteilung hauptsächlich auf das Geständnis des Angeklagten. Die Telefonverkäufer oder Käufer der Aktien wurden dagegen nicht gefragt. Daher bleibt laut dem Bundesgerichtshof (BGH) offen, auf welche Weise die Aktienkäufer durch einen täuschungsbedingten Irrtum über Tatsachen zum Kauf veranlasst wurden. Denn der Angeklagte selbst kann lediglich von seiner eigenen Motivation der Täuschung sprechen. Ob es aber wirklich die Motivation der Käufer war, bleibt somit offen:

    „Es erscheint angesichts der festgestellten Bemühungen des Angeklagten zwar durchaus naheliegend, dass Anleger den Kaufentschluss täuschungsbedingt gefasst haben; indes sind auch andere Motivationen denkbar. Die Annahme, es habe sich jeweils um Aktienkäufe aufgrund einer vom Angeklagten initiierten Täuschung der Anleger gehandelt, erweist sich damit letztlich als unbelegte Vermutung.“

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Urteil auf eine Verständigung nach § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO basiert. Das Gericht muss auch in diesem Fall die Wahrheit erforschen.

    „Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht. Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 – 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52 mwN).“

    Damit hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012, Az.: 3 StR 285/11


  • Flieht der Täter mit der Tatwaffe in der Hand, ist dies ein Indiz, dass der Versuch noch nicht fehlgeschlagen ist.

    Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten neben Diebstahl auch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung. Der Angeklagte stahl nach Überzeugung des Gerichts Rasierklingen in einem Drogeriemarkt. Als ein Ladendetektiv den Mann stellte, wehrte sich der Angeklagte. Dabei stach er auch mit einer Nagelfeile mehrfach in Richtung Detektiv. Als der Angeklagte sich aus dem Haltegriff des Ladendetektives befreien konnte, floh er. Die Strafverteidigung legte gegen die Verurteilung Revision ein.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Landgericht einen Rücktritt von der versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht prüfte.

    „Nach den bisherigen Feststellungen bleibt insbesondere die Möglichkeit offen, dass ein unbeendeter Versuch der gefährlichen Körperverletzung vorlag mit der möglichen Folge, dass der Angeklagte davon ohne weiteres Tätigwerden mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein könnte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).“

    Der Versuch war auch noch nicht fehlgeschlagen, da der Angeklagte immer noch die Möglichkeit gehabt hatte, mit der Nagelfeile zuzustechen und den Erfolg herbeizuführen:

    „Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Nagelfeile bis zu seiner Festnahme in der Hand behielt und jederzeit wieder damit hätte zustechen können. Für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs, der vorliegt, wenn der Zurücktreten-de den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nicht mehr für möglich hält (SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 1. Aufl., § 24 Rn. 16 mwN), ist unter dieser Voraussetzung kein Raum.“

    Deswegen hob der BGH die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung auf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zurück an das Landgericht verwiesen.

    BGH, Beschluss vom 20. September 2012, Az.: 3 StR 367/12


  • Eine lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus.

    Das Landgericht Düsseldorf hat einen 18-Jährigen wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung des Angeklagten die Revision. So hätte das Landgericht die schädlichen Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
    Dem schließt sich auch der BGH grundsätzlich an. Zur schädlichen Neigung führt der BGH aus:

    „Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. März 1992 – 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5).“

    Die Jugendkammer führte die Vorbelastungen des Angeklagten auf. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen Diebstahl und eine Sachbeschädigung, von deren Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 JGG abgesehen wurde. Zusätzlich gab es noch eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Rahmen einer Identitätsfeststellung. Dies reicht dem BGH nicht aus, um eine schädliche Neigung anzunehmen. Auch bezüglich der Strafzumessung hat der BGH Bedenken:

    „Der Erziehungsgedanke findet sodann Erwähnung lediglich in der nicht näher substantiierten Wendung, die verhängte Strafe sei „erzieherisch geboten“ und eine geringer bemessene Strafe sei nicht geeignet, „dem Nacherziehungsbedarf des Angeklagten wirksam Rechnung zu tragen“. Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281).“

    Die Revision hatte damit Erfolg. Aus diesem Grund wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012, Az.: 3 StR 238/12


  • Es reicht für die Beihilfe aus, dass der Teilnehmer die Unrechts- und Angriffsrichtung der Haupttat für möglich hält und diese billigt.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Düsseldorf wegen Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB verurteilt. Der bereits rechtskräftig wegen Betrugs verurteilte Haupttäter bezog von einem Telefonnetzanbieter Telefonnetzkapazitäten in einem geringen Umfang. Durch die Hilfe eines eingeweihten Mitarbeiters des Telefonnetzanbieters erlangte er jedoch höhere Kapazitäten und verkaufte diese über eine weitere Scheinfirma an andere Telekommunikationsanbieter weiter. Das Geld behielt der Haupttäter vollständig für sich.

  • Das Gericht darf sich nicht alleine auf Feststellungen eines aufgehobenen Urteils berufen.

    Das Landgericht Düsseldorf verurteilt einen Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, Untreue in 33 Fällen und Bankrotts zu fünf Jahren Haft. Daraufhin wehrte sich die Strafverteidigung erfolgreich mit der Revision. Der BGH hat den Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Richter einen Betrug in 18 Fällen sowie zwei Fälle des versuchten Betruges sahen. Das Urteil bezüglich der Untreue in 33 Fällen und des Bankrotts wurden aufgehoben.

  • Das Landgericht Düsseldorf hat die Angeklagten wegen „schweren Raubes in zwei Fällen“ jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

    Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen der Angeklagten.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten zusammen mit dem gesondert Verfolgten Y. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nachts auf offener Straße zwei Passanten überfallen. Dabei benutzten die Angeklagten ein Teppichmesser, mit welchem sie die Passantin bedrohen wollten. Die Passantin nahm das Messer allerdings nicht wahr.

  • BGH, Beschluss 30.08.2011, Az.: 3 StR 210/11

    Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte diverse Betäubungsmittel, die er teilweise in dem von ihm in der elterlichen Wohnung genutzten Zimmer und zum Teil  mit Wissen seiner früheren Freundin in deren Zimmer deponierte.
    Im Zuge der Ermittlungen wurde ab Januar 2010 die Telekommunikation des Angeklagten überwacht. Nach einiger Zeit wurde des Angeklagte zunächst observiert und dann vorläufig festgenommen. Der sachbearbeitende Polizeibeamte kontaktierte zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr die diensthabende Staatsanwältin, die Durchsuchungen in den oben genannten Wohnungen der vorläufig Festgenommenen wegen Gefahr im Verzug anordnete. Die Anordnung wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Erlass nicht schriftlich dokumentiert.
    Im Prozess stellte der Angeklagte einen Antrag auf Beweisverwertung gerichtet auf die bei den Durchsuchungen der genannten Räume erlangten Erkenntnisse. Dieser wurde abgelehnt.

    Der BGH kritisiert einen Verstoß gegen der Richtervorbehalt:

    „Zwar darf Gefahr im Verzug angenommen werden, falls die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142, 154; BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 288). Es steht aber nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden, wann sie eine Antragstellung in Erwägung ziehen. Sie dürfen nicht so lange mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter warten, bis die Gefahr eines Beweismittelverlusts tatsächlich eingetreten ist, und damit die von Verfassungs wegen vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters unterlaufen (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142, 155; Beschluss vom 4. Februar 2005 – 2 BvR 308/04, NJW 2005, 1637, 1638 f.). Für die Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig erreichen können, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten die Durchsuchung für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 288 f.).“

    Damit betont der BGH, dass es bei der Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich der Anordnung eines Richters bedarf. Davon gibt es zwar Ausnahmen, wie zum Beispiel bei Gefahr im Verzug. Diese müssen aber bei Erlass der Anordnung auch tatsächlich vorliegen, da der Erlass nicht im Belieben der Staatsanwaltschaft stehe. Ein „Herauszögern“ des Erlasses der Anordnung führe zu einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt. Das Fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung führt hier zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel.


  • Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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