E-Mails

  • Wenige Tage vor den olympischen Spielen in London kann die deutsche Hochspringerin Ariane Friedrich endlich aufatmen. Vor wenige Wochen hatte ihr ein Mann aus Mittelhessen sein Geschlechtsteil per E-Mail geschickt und die Sportlern über das Internet angegriffen.

    Friedrich fühlte sich durch diesen „Stalker“ belästigt und zeigte ihn an. Außerdem veröffentlichte sie Namen und Informationen zu dem vermeintlichen Täter auf Facebook. Für diese Anprangerung war sie, die vom Hauptberuf Polizeikommissarin in Darmstadt ist, teilweise scharf kritisiert worden.

  • Bereits SONY konnte mehrfach negative Schlagzeilen machen, als Hacker erfolgreiche einen riesigen Kundenstamm an Daten knacken und an sich nehmen konnten. In der Vergangenheit ist es öfters zu großen Hackerangriffen gekommen. In einigen Fällen wollen die Hacker jedoch nur auf Sicherheitslücken aufmerksam machen und sich nicht bereichern an den Daten.

    So verhält es sich anscheinend auch in dem neusten Fall. Jetzt sollen sich Hacker der Hackergruppe D33Ds Company den Zugang zu den Kundendaten von Yahoo verschafft und dadurch die Zugangsdaten von 450.000 Nutzern erhalten haben. Hierbei sollen sie eine Sicherheitslücke ausgenutzt haben.

    Unklar ist, welche Dienste von Yahoo betroffen sind. Einige Medien sprechen von dem Voice Angebot, aber auch der E-Mail Dienst könnte hiervon betroffen sein. Yahoo bestätigte die Panne und erklärte, die Sicherheitsvorkehrungen umgehend zu verbessern.

    Laut Angaben der Hacker wollen sie vor gravierenden Sicherheitslücken des Internetanbieters warnen und dies als ein „Weckruf“ in Richtung der Verantwortlichen von Yahoo sehen. Demnach war einerseits die Datenbank vor Zugriffen nicht genügend gesichert und anderseits waren die Daten der Kunden unverschlüsselt.

    ( Quelle: n-tv, 12.07.2012 )


  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: StB 48/09

    Die Generalbundesanwaltschaft legte Beschwerde ein, da die Beschlagnahme aller sich im E-Mail-Postfach bereits vorhandenen Nachrichten des Angeklagten abgelehnt wurde.

    Der 3. Strafsenat erachtet diese Ablehnung als rechtmäßig. Zwar würden die §§ 94 ff. StPO grundsätzlich die Beschlagnahme von E-Mails erlauben, die nach Beendigung des Übertragungsvorgangs auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind, jedoch müsse ein solcher Eingriff verhältnismäßig sein. Die beantragte Beschlagnahme sei indes nicht verhältnismäßig gewesen. Bei dem Vollzug solcher Maßnahmen sei darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser und dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegender Daten vermieden werde. Es fehlten vorliegend konkrete Anhaltspunkte, dass der gesamte Datenbestand beweiserheblich sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Die Beschlagnahme sämtlicher gespeicherten Daten ist deshalb allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden soll, für das Verfahren potentiell beweiserheblich ist. Bei einem E-Mail-Postfach wird dies in aller Regel nicht der Fall sein.

    Als weniger eingriffsintensive Maßnahme zur Sicherung beweiserheblicher E-Mails unter Vermeidung der Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren bedeutungsloser Informationen kann beispielsweise die Beschlagnahme eines Teils des Datenbestands unter Eingrenzung der ermittlungsrelevanten E-Mails anhand bestimmter Sender- oder Empfängerangaben oder anhand von Suchbegriffen in Betracht kommen.
    In Fällen wie dem vorliegenden, kann ferner die vorläufige Sicherstellung des gesamten E-Mail-Bestandes im Rahmen einer Durchsuchung beim Beschluss nach § 102 StPO oder beim Provider nach § 103 StPO dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Daran hat sich an zunächst eine Durchsicht des sichergestellten Datenmaterials nach § 110 I bzw. III StPO zur Feststellung der Beweiserheblichkeit und -verwendbarkeit anzuschließen, damit im Anschluss an dieses Verfahrenstadium die endgültige Entscheidung über den erforderlichen und zulässigen Umfang der Beschlagnahme getroffen werden kann.
    Hierbei handelt es sich um offene Ermittlungsmaßnahmen, so dass deren Anordnung dem Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist.“


  • Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Sicherstellung und Beschlagnahmung von E-Mails auf dem Mailserver des Providers verfassungswidrig oder der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG durch die strafprozessualen Vorschriften der §§ 94ff StPO gerechtfertigt sei.

    Da bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers im Wege eines Ermittlungsverfahrens gegen Dritte die E-Mails aufgrund einer bestimmten Einstellung seines E-Mail Programms nicht abgerufen werden durften/konnten, ordnete das Amtsgericht daraufhin die Beschlagnahmung der Daten seines E-Mail Accounts bei seinem Provider an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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