eBay

  • Der Betrug ist ein relativ häufiges Delikt des Strafrechts, sei es im Internet, im privaten Bereich oder aber gar gewerblichen Ausmaß. Dabei gibt es ganz unterschiedliche Betrugsarten und Betrugsmaschen. Der Betrug gemäß §263 Abs. 1 StGB setzt in allen Fällen die Täuschung einer Person über Tatsachen voraus. Durch diese Täuschung muss ein Irrtum entstehen, der dann zu einer vermögensmindernden Verfügung führt.

  • Ein Vermögensschaden beim Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegt nicht schon dann vor, wenn die gelieferte Ware von geringerem Wert ist als die vertraglich vereinbarte.

    Vor dem Landgericht Darmstadt wurden dem Angeklagten mehrere Betrugshandlungen vorgeworfen. Unter Einbeziehung mehrerer Geldstrafen aus einer früheren Verurteilung wurde er wegen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat sowie wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

    Der Angeklagte betrieb auf Ebay einen Reifen- und Felgenhandel. Hier bot er Plagiatsfelgen als Originalfelgen an. Die Plagiatsfelgen waren nicht nur deutlich günstiger im Einkauf, sondern es fehlte auch die Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt.

    Das Landgericht bejaht hier einen Vermögensschaden von 1000 Euro je Felgensatz. Die Felgen besäßen gegenüber den Originalfelgen einen Minderwert von nicht mehr als 500 Euro. Zusätzlich wurde der Schaden durch die fehlende Zulassung mit mindestens 500 Euro je Felgensatz veranschlagt.

    Die Strafverteidigung wehrt sich gegen diese Verurteilung erfolgreich mittels Revision.

  • Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte die Betrugstaten im Internethandel begangen.

    Gegen dieser Entscheidung legte der Angeklagte Sprungrevision ein.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 101/2011 vom 08.06.2011

    Im vorliegenden Fall befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, welche Ansprüche der Anbieter bei einem vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion besitzt. Hierbei verweist der Senat auch auf die AGBs der Plattform.

    Pressemitteilung:

    BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion

    Der Bundesgerichtshof hat heute über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion entschieden.

    Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden.

    In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:

    „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“

    Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

    Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 € nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen.
    Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

    Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Kläger die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl.
    Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen „Spielregeln“ berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.

    Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10

    AG Bad Hersfeld – Urteil vom 26. April 2010 – 10 C 162/10

    LG Fulda – Urteil vom 12. November 2010 – 1 S 82/10

    Karlsruhe, den 8. Juni 2011


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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