EC-Karte

  • BGH, Urteil vom 03.05.2011, Az.: 1 StR 100/11

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Angeklagte wegen Betruges in 113 Fällen – unter Freispruch im Übrigen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, wobei zwei Urteile einbezogen wurden. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.
    Die Frau habe nach Feststellungen des Landgericht unberechtigt EC-Karten benutzt, um Bekleidungsstücke, Lebensmittel und Spirituosen zu erwerben. Dabei entstand ein Gesamtschaden von über 11.000 €. Die Waren verkaufte sie weiter und benutzt das Geld für die Beschaffung von Amphetamin. In fünf weiteren Fällen schloss sie unter einer anderen Identität Mobilfunkverträge ab, wodurch ein Schaden von über 1.000 € entstand.
    Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei diese Strafe vertretbar niedrig. Zudem seien Aspekte der Strafvollstreckung berücksichtigt worden, nämlich die bisher positiv verlaufende Drogentherapie.

    Der Strafsenat führt dazu aus:

    „Die Einbeziehung der Auswirkungen der Strafhöhe auf die Therapie, in der sich die Angeklagte derzeit befindet, liegt hier noch im Rahmen der nach § 46 StGB zulässigen Strafzumessungserwägungen.“

    „Mit der Erwägung, diesen Erfolg der Therapie zu stabilisieren und nicht zu gefährden, hat das Landgericht auf die Wirkung der Strafe für das zukünftige Leben der Angeklagten abgestellt. Da hierbei von maßgeblicher Bedeutung ist, dass die unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG begonnene und weit fortgeschrittene Therapie nicht unterbrochen wird, durfte die Strafkammer bei der Festsetzung der Gesamtstrafe – unter Einbeziehung der Verurteilung, die bislang die Grundlage für den Vollstreckungsaufschub bot – auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BtMG in den Blick nehmen, solange das Maß des Schuldangemessenen nicht unterschritten wird.
    Die dazu von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die von der Strafkammer gebildete Gesamtstrafe stelle keinen gerechten Schuldausgleich mehr dar, ist zwar nicht fern liegend. Der Senat vermag sie im vorliegenden Fall letztlich nicht zu teilen. Die Taten haben einen gemeinsamen Ursachenzusammenhang. Sie beruhen auf der – weitgehend überwundenen – Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten. Dies rechtfertigt hier einen engen Zusammenzug bei der Bildung der Gesamtstrafe, ein Vorgang, der sich mathematischer Betrachtung ohnehin entzieht. Schematismus ist hierbei ebenso nicht angebracht (BGH, Urteil vom 8. August 2001 – 1 StR 291/01). Der Tatrichter darf sich bei der Gesamtstrafenbildung nicht von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (BGH, Beschluss vom 25. August 2010 – 1 StR 410/10). Unter Berücksichtigung der weiteren Begründung der Strafkammer zur Festsetzung der Gesamtstrafe, vermag der Senat auch insoweit keinen Rechtsfehler zu erkennen. Die Rechtsfolge weicht hier noch nicht nach unten von dem ab, was als gerechter Schuldausgleich noch angesehen werden kann.“

    Somit schließt sich der BGH der Auffassung des Landgerichts an. Eine bereits begonnene Drogentherapie kann daher auch bei der Strafzumessung positiv berücksichtigt werden. Insbesondere ist dies gerechtfertigt, wenn die Berücksichtigung dazu dient, die Therapie nicht zu unterbrechen.


  • BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az.: 4 StR 33

    Das Landgericht Bielefeld hat die Angeklagten jeweils der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug in mehreren Fällen sowie der versuchten banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig gesprochen. Die zwei Männer wurden zu einer  langjährigen Freiheits- bzw. Jugendstrafe verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten Mitte 2009 einer Gruppe an. Deren Ziel war es, in großem Umfang Daten der EC- bzw. Kreditkarten von Bankkunden, die einen Geldautomaten benutzen, auszulesen und auf Kartenrohlinge zu übertragen. Anschließend sollte unter Verwendung der ebenfalls erlangten persönlichen Geheimzahl (PIN) Geld von Geldautomaten abgehoben wird.

    Zunächst wurden die Daten der Kunden durch ein manipuliertes Kartenlesegerät des Türöffnungsmechanismus ausgelesen und dann die Geheimzahlen durch Kameras ausgespäht. Die Daten wurden dann an Mittäter übergeben und von dort nach Italien weiter geleitet. Dort wurden Kartendoubletten hergestellt. Allerdings konnte es zu keinem Zeitpunkt zu einem Schaden kommen, da die Manipulation des Türöffners bemerkt und die Konten gesperrt wurden.

    Die Angeklagten rügten die Verurteilung wegen versuchter banden- und gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, da noch kein unmittelbares Ansetzen gegeben sei.

    Dazu der BGH:

    „Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich deshalb auch auf Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren „Willensimpulses“ nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34 m.w.N.).

    Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 3 StR 303/01, NJW 2002, 1057).“

    „Zu Recht hat das Landgericht auf das enge Ineinandergreifen der einzelnen einem festen Ablaufplan folgenden Tatbeiträge und auf den nach dem Tatplan engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Tatbeitrag der Angeklagten und dem Beschreiben der Kartenrohlinge durch andere Bandenmitglieder als eigentlicher Fälschungshandlung abgestellt. Die dem Auslesen der Daten und der Weitergabe der Speichermedien nachfolgenden Arbeitsschritte bis hin zu den – der Tatbestandsverwirklichung des § 152b StGB nachgelagerten – Abhebungen an den Geldautomaten mussten vonstatten gehen, bevor die Manipulation an den Lesegeräten in den Bankfilialen bemerkt wurde. Die schnelle zeitliche Abfolge wurde durch das eingespielte System von Tatbeiträgen gewährleistet, bei dem den in Italien sitzenden Mittätern die einzelnen Datenübersendungen jeweils avisiert wurden. Diese wussten dadurch bereits im Voraus, dass die Erbringung ihres eigenen Tatbeitrags unmittelbar bevorstand. Es bedurfte mithin keines neuen Willensimpulses bei einem der durch die Bandenabrede verbundenen Mittäter mehr, sondern die Angeklagten setzten mit der Weitergabe der Daten – was ihnen bewusst war – gleichsam einen automatisierten Ablauf in Gang, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der konkreten nahen Rechtsgutsgefährdung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 3 StR 303/01, aaO; Beschluss vom 2. August 1989 – 3 StR 239/89, BGHR StGB § 22 Ansetzen 11; Beschluss vom 7. Oktober 1993 – 4 StR 506/93, StV 1994, 240) die Annahme eines unmittelbaren Ansetzens geboten ist. Dass dem Beschreiben der Kartenrohlinge die Auswertung der Speichermedien durch Abgleich von Videoaufzeichnungen und ausgelesenen Kartendaten und die Übersendung der Daten nach Italien vorausgingen, stellt danach bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1980 – 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759) keine diese Annahme hindernden Zwischenschritte dar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Mai 1991 – 5 StR 4/91, BGHR StGB § 22 Ansetzen 14; Beschluss vom 11. Mai 2010 – 3 StR 105/10).“

    Auch der BGH bejaht wie zuvor das Landgericht das unmittelbare Ansetzen. Dies sei spätestens mit der Weitergabe der Daten erfolgt. In einem anderen Fall hatte der BGH das unmittelbare Ansetzen verneint.

    Allerdings hatten die Angeklagten sich bis dahin nur bemüht, Kartenrohlinge zu erhalten und wurden bereits vor Erhalt der Rohlinge festgenommen. Im vorliegenden Fall allerdings wurden die Daten bereits ausgespäht und sogar weitergegeben. Ab diesem Zeitpunkt konnten die Angeklagten nicht mehr in das Geschehen eingreifen. Dies muss den Angeklagten auch bewusst gewesen sein, da es ihrem Tatplan entsprach.


  • Betrugsverdacht: Ein Taxifahrer aus Hamburg wird verdächtigt, angetrunkene Fahrgäste systematisch um mehrere Tausend Euro betrogen haben. Dabei soll er mindestens neun Fahrgästen ihre EC- oder Kreditkarten entwendet und Geld vom jeweiligen Konto abgehoben haben. Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs eingeleitet.

    Die Taten sollen sich zwischen Oktober 2008 und Februar 2011 ereignet haben. Der Verdächtige soll dabei gezielt nach angetrunkenen Fahrgästen Ausschau gehalten und bei Bezahlung mit EC- oder Kreditkarte die PIN in Erfahrung gebracht haben. Während der Zahlung soll die Kartenvorrichtung von ihm abgeschaltet worden sein, damit eine Zahlung nicht erfolgen konnte. Das Scheitern das Zahlung habe er den Opfern nicht mitgeteilt, jedoch die EC- oder Kreditkarte gegen eine zuvor gestohlene andere Karte ausgetauscht haben. Im Anschluss an die Fahrten soll er dann Geld vom Konto seiner Fahrgäste abgehoben haben.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 23.05.2011 )

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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