Ehepaar

  • Vor dem Landgericht Oldenburg muss sich ein 58-jähriger Mann wegen Mordes verantworten.
    Ihm wird vorgeworfen, seine Tochter und deren Ehemann im Jahr 2003 getötet zu haben, weil die beiden ohne seine Zustimmung heirateten. Dabei geht die Staatsanwaltschaft von niedrigen Beweggründen und Heimtücke aus.
    Der Angeklagte war nach der Tat nach Pakistan geflohen und werde erst im vergangenen Jahr ausgeliefert. Der Mann hat sich bisher nicht zu den Tatvorwürfen geäußert.

  • Das Landgericht Kiel hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und das asservierte Tatmesser eingezogen.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte der Angeklagte seine Ehefrau in der neuen Wohnung. Er hatte die Vorstellung entwickelt, dass der neue Partner seiner Frau es auf die gemeinsame Tochter abgesehen hatte. Um dies zu verhindern, trug der Angeklagte bei dem Besuch ein Messer bei sich.

  • Nach den Feststellungen des Landgerichts Wiesbaden wurde der Angeklagte auf Grund schwerer Krankheiten immer depressiver. Seine Frau und er litten unter Alkoholproblemen, welche bei seiner Frau immer schlimmer wurden. Der Angeklagte war der Situation nicht mehr gewachsen, gab dies nach außen aber nicht zu erkennen.

  • Der Antragsteller wollte mit seiner Strafanzeige bei der Polizei erreichen, dass gegen seine Frau ein Verfahren wegen Betrugs oder Diebstahls eingeleitet wird. Momentan ist zwischen den beiden ein Scheidungsverfahren anhängig. In der vom Antragsteller erstatteten Anzeige warf er seiner Noch-Ehefrau vor, bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung diverse Gegenstände mitgenommen zu haben, die allerdings nur im Eigentum des Antragsstellers standen. Das zunächst eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 154 d S. 1 StPO vorläufig eingestellt.

    Der Antragssteller sollte zivilrechtlich gegen seine Frau vorgehen, um dort die Eigentumsverhältnisse klären zu lassen. Dies geschah nicht fristgerecht, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Frau endgültig einstellte.

    Gegen diese Entscheidung legte der Mann Beschwerde ein, welche abgelehnt wurde. Daraufhin stellte er beim OLG Nürnberg den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 172 II 1, 3 StPO.

  • Nach vier Jahren gelang es der Polizei Osnabrück ein Verbrechen aufzuklären. Es wurde in einem Waldstück bei Osnabrück eine Leiche er 56-jährigen Frau gefunden. Tatverdächtig sei der Sohn der Toten, der nach Angaben der Staatsanwaltschaft Osnabrück bereits gestanden habe.

    Die Tat soll sich in der Nacht des 30.04.2007 ereignet haben. Die Ermittlungsbehörden fanden die Leiche in zwei Metern Tiefe. Als Tatmotiv gehen die Ermittler von einer familiären Auseinandersetzung aus.
    Nach dem Verschwinden der Frau sei von einem Suizid ausgegangen worden, da ein Jahr zuvor ihr Ehemann gestorben und sie daraufhin wohl depressiv geworden sei. Die Leiche war aber nie gefunden worden.
    Bei einer routinemäßigen Überprüfung des ungeklärten Falles seien die Ermittler mit Hilfe des Landeskriminalamtes auf Widersprüchlichkeiten gestoßen. Beispielsweise wäre ein Suizid für eine fromme Katholikin nicht in Frage gekommen. Daher sei der Sohn mit den Mord-Vorwürfen konfrontiert worden. Dieser habe die Tat daraufhin gestanden.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 12.05.2011 )


  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine „Tötung auf Verlangen“ gem. § 216 StGB nur besteht, wenn der Wunsch zu sterben erkennbar nicht nur einer Augenblicksstimmung entspringt.

    Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass ein Mann seine Ehefrau erschossen hatte, nachdem diese den Wunsch zu sterben geäußert hatte. Der Mann erklärte, dass seine Frau an einem bösartigen Unterleibstumor gelitten habe und ihre Schmerzen derart stark gewesen seien, dass sie sie nicht mehr ertragen konnte. Nachdem er seine Ehefrau erschossen hatte, versuchte der Mann sich darauf selbst das Leben zu nehmen, was jedoch misslang. Das Landgericht Verden verurteilte denn Mann wegen Tötung auf Verlangen zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Tochter des Opfers hatte sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen und Revision zum BGH eingelegt.

    Der Bundesgerichtshof gab der Revision statt und begründete dies damit, dass das Landgericht Verden die Einlassungen des Täters genauer hätte prüfen müssen. Der Bundesgerichtshof sieht in diesem Fall bereits die Schwierigkeit zu prüfen, ob das geäußerte Verlangen der Frau überhaupt ein ernstliches Tötungsverlangen darstelle. Ernstlich sei ein solches Verlangen dann nicht, wenn es erkennbar nur einer Augenblicksstimmung entspringe und ihm daher keine tiefere Reflexion des Tatopfers über seinen Todeswunsch zugrunde liege.

    Nun muss das Landgericht Verden nochmals über die Sache entscheiden.
    (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 3 StR 168/10)

  • Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellen psychische Krankheiten in der Regel keine ehebedingten Nachteile dar, so dass eine Befristung des nachehelichen Unterhalts weiterhin möglich ist. Selbst dann nicht, wenn die psychischen Probleme durch die Ehekrise und die darauffolgende Scheidung ausgelöst wurden.
    Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger eine Befristung des nachehelichen Unterhalts gegenüber seiner Ex-Frau bewirken wollte. Diese leidet an einer paranoiden Psychose. Diese Erkrankung hatte jedoch ihren Ursprung bereits in der Kindheit und nicht in der Ehe. In Fällen der Befristung des nachehelichen Unterhalts muss die Frage beantwortet werden, ob ein Partner nach der Ehe für sich selbst sorgen kann. Dabei ist darauf abzustellen, ob ihm ein Nachteil durch die Ehe entstanden ist. Der Ausbruch psychischer Krankheiten fällt allerdings nicht darunter.
    (Urteil vom 30.06.2010 – XII ZR 9/09)

  • Oftmals werden Gelder auf Konten in Liechtenstein und der Schweiz zum Zwecke der Steuerhinterziehung versteckt. Diese Vorgehensweise hat jedoch auch zur Folge, dass das Geld vor der Ehefrau oder etwaigen Verwandten geschützt wird.
    In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 1-22 U 126/06) jedoch jetzt entschieden, dass niemand auf diese Art und Weise enterbt werden kann. Dies sei nach dem deutschen Zivilrecht unwirksam. In einer solchen Konstruktion ist die Umgehung des Erbrechts und des darin verankerten Pflichtteils zu sehen.
    (FAZ vom 20.05.2010 Nr. 115, S. 12)

    Anmerkung: In vielen Fällen ist das Verschleiern von Vermögenswerten vor der Ehepartnerin/dem Ehepartner neben der Entgehung des Zugriffs des Finanzamtes ein Grund dafür, warum (heute muss man sagen mehr oder weniger) anonyme Nummernkonten verwendet werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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