Polizeibeamte als „homosexuell“ zu bezeichnen ist keine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB.
Der Angeklagte bezeichnete während einer Blutentnahme auf einem Polizeirevier vier Polizisten als „Homosexuell“, „dreckige Schwanzlutscher“ und „Schwuchteln“. Das Amtsgericht Tübingen sah in den letzten beiden Äußerungen eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Bezüglich der Beleidigung beim Wort „Homosexuell“ erkannte das Amtsgericht dagegen keine Beleidigung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner