Einfuhr
Der Import oder die Einfuhr meint das Inverkehrbringen von ausländischer Ware in einen hiesigen Wirtschaftskreislauf und kann unter Strafe stehen, wenn notwendige Zölle nicht bezahlt werden oder es sich um Illegale oder in dem eingeführten Land verbotene Ware handelt wie beispielsweise Drogen.
BGH: Der Besteller von Drogen führt sie nicht ein

Drogenhandel: Bestellt jemand Drogen von einem Drogenhändler, begeht er keine Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn diese aus dem Ausland kommen.
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BGH: Die Abgrenzung der Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
BGH: Ein Drogenkurier leistet grundsätzlich nur Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Strafrecht: Ein Drogenkurier begeht nach Rechtsprechung des BGH nur Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und ist kein Mittäter beim Drogenhandel. (Nebenbaustelle des hier diskutierten Handeltreibens mit Heroin im Revisionsverfahren: Therapieunwilligkeit schützt nicht vor Maßregelanordnung.)
BGH: 500 Euro „Dealgeld“ gerettet
BGH: Schweigen ist keine Warnung
BGH: Zur Angabe einer vorausgegangene Verständigung in den Urteilsgründen nach § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO
BGH: Zur Gesamtbetrachtung bei der Annahme eines außerordentlichen Strafrahmens am Beispiel von § 30a Abs. 3 BtMG
Wohnungsdurchsuchung: Beweisverwertungsverbot bei grober Missachtung des Richtervorbehalts
BGH: Wert des Einziehungsgegenstandes muss bei der Strafzumessung beachtet werden

Bei der Strafzumessung in einem Strafprozess wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Drogen) und Handeltreiben mit Rauschgift muss der Wert der eingezogenen Ware und sonstiger Gegenstände wie ein Audi A8 berücksichtigt werden.
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