BGH, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: 3 StR 296/11
Das Landgericht Bückeburg hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und des sichergestellten Fahrzeugs angeordnet.
Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehungsentscheidung wie folgt begründet:
„Die Strafzumessungserwägungen sind … lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH [Urteil vom 3. November 1981 – 1 StR 501/81,] NJW 1982, 393; ständige Rechtsprechung). Hier ist aber zu besorgen, dass das Landgericht zum einen den gewichtigen strafmildernden Umstand, dass das gesamte für den Absatz bestimmte Haschisch und Marihuana sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen werden konnte, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unberücksichtigt gelassen hat (vgl. [BGH, Beschluss vom 19. Januar 1990 – 2 StR 588/89,] BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10). Zum anderen wäre, auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten, der Wert des eingezogenen Personenkraftwagens festzustellen und bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der den Angeklagten treffenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen gewesen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 419 ff. m.w.N.). Der Senat wird nicht ausschließen können, dass der Tatrichter bei Beachtung dieser Strafmilderungsgründe die Strafe niedriger bemessen hätte.
Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Anordnung der Einziehung des für die Kurierfahrt benutzten Pkw. Eine Einziehung gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer der Sache ist (Fischer StGB 58. Aufl. § 74 Rdn. 12a). Hat der Angeklagten den Pkw vor der Entscheidung veräußert, so kommt nach § 74c Abs. 1 Einziehung des Wertersatzes in Betracht, die hier jedoch nicht angeordnet ist. Da das Landgericht hinsichtlich des Zeitpunkts der Eigentumsverhältnisse auf die Beschaffungsfahrt abgestellt hat (UA S. 9: der Angeklagte war Eigentümer des Pkw ‚zumindest zum Zeitpunkt der Beschaffungsfahrt‘), steht zu besorgen, dass es den für die Eigentumsverhältnisse maßgeblichen Zeitpunkt verkannt hat.“
Der Senat hat sich den Auffassungen des Generalbundesanwalts angeschlossen. Demnach hält zwar der Schuldspruch und die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Allerdings muss der Strafausspruch und die Einziehung des sichergestellten Fahrzeugs aufgehoben werden. Das Tatgericht müsse in der Urteilsbegründung nicht alle Strafzumessungserwägungen aufführen, allerdings sind besonders gewichtige Erwägungen zumindest anzusprechen. Nur so sei gewährleistet, dass dem Revisionsgericht eine vollständige Überprüfung möglich ist. Weiterhin habe das Tatgericht die Eigentumsverhältnisse über den Pkw nicht ausreichend geklärt. Es komme dabei insbesondere nicht auf das Eigentum zum Zeitpunkt der Nutzung, sondern zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung an. Daher hat der BGH das Urteil des Landgerichts Bückeburg im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Pkw mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az.: 4 StR 576/10
Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen.
Der in Polen lebende Angeklagte wollte sich in Berlin einen zum Verkauf stehenden Pkw ansehen. Bei einer Pause in der Nähe der deutsch-polnischen Grenze wurde er von einem Unbekannten angesprochen, ob er sich 5.000 € verdienen wolle. Dafür müsse er lediglich etwas nach Amsterdam bringen. Der Angeklagte stimmte zu, obwohl ihm bewusst war, dass es sich durchaus um einen Drogentransport handeln könnte. Daraufhin wurde das Heroin in Abwesenheit des Angeklagten zum Teil hinter der Beifahrertürverkleidung und zum Teil im Frontbereich der Fahrerseite eingebaut. Bei einer Kontrolle in der Nähe von Magdeburg wurde das Heroin entdeckt und sichergestellt.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung strafschärfend die erhebliche Menge (insgesamt 50 kg Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 70 % Heroinhydrochlorid) der Droge berücksichtigt. Strafmildernd wurde bewertet, dass sich sein (bedingter) Vorsatz nur auf das in der Beifahrertür eingebaute Heroin, also etwa ein Viertel der Gesamtmenge, bezogen habe. Dabei handelte es sich um 13,5 kg.
Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Sie rügte, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob bezüglich der restlichen Menge Fahrlässigkeit vorliegt. Auch falls dies nicht der Fall ist, sei die Strafe noch zu milde.
Der Strafsenat führ dazu aus:
„Dieselbe Tathandlung kann bei Verletzung desselben Rechtsguts nicht gleichzeitig als vorsätzliche und als fahrlässige angesehen werden (RGSt 16, 129; BGH, Beschluss vom 16. Juni 1997 – 2 StR 231/97, NStZ 1997, 493). Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen einander schon begrifflich aus, sie stehen allerdings in einem normativ-ethischen Stufenverhältnis (BGH, Beschluss vom 18. August 1983 – 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 57), so dass bei unklarer Beweislage nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden kann (Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band I, 4. Aufl. § 24 Rn. 79). Eine Idealkonkurrenz zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten entsteht bei einer Handlung nicht dadurch, dass der Täter die Folgen des Verhaltens nur teilweise gewollt und teilweise fahrlässig herbeigeführt hat (RGSt 16, 129). Selbst bei einem zweiaktigen Tatgeschehen ist die fahrlässige Begehung eines Delikts gegenüber der am selben Objekt begangenen vollendeten vorsätzlichen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr ist die fahrlässige Begehungsform subsidiär (BGH, Urteil vom 30. März 1993 – 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195, 199; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rn. 119; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 1955 – 4 StR 51/55, BGHSt 7, 287, 289 [Tatmehrheit]).
Ist die Einfuhr von oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch eine Handlung vorsätzlich vorgenommen worden, scheidet eine durch Fahrlässigkeit herbeigeführte Einfuhr von oder ein fahrlässiges Handeltreiben mit derselben Rauschgiftmenge durch diese Handlung aus. § 29 Abs. 4 BtMG kommt dann nicht zur Anwendung.“
Damit stellt der BGH klar, dass hier nur eine Handlung des Angeklagten vorliegt, es kann nicht von zwei Delikten ausgegangen werden:
„Zwar können sich verschiedene Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes auf Teilmengen einer Gesamtrauschgiftmenge beziehen, etwa beim Erwerb von Rauschgift zum Eigenkonsum und zum Handeltreiben. Im vorliegenden Fall kämen aber nicht hinsichtlich der Tathandlung verschiedene Tatbestände, sondern nur solche zur Anwendung, die sich allein in der Schuldform unterscheiden. Insoweit scheidet eine Aufteilung aus. Für eine Ausurteilung des fahrlässig verursachten zusätzlichen Erfolges im Schuldspruch besteht auch kein kriminalpolitisches Bedürfnis. Bei der Strafzumessung kann die Einfuhr einer größeren Menge, als der Täter sich vorgestellt hat, im Falle fahrlässigen Handelns ohnehin strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 6. September 1995 – 2 StR 310/95, StV 1996, 90; Urteil vom 21. April 2004 – 1 StR 522/03).“
Der BGH schließt sich folglich der Entscheidung des Landgerichts an. Es handelt sich um die vorsätzliche Einfuhr in Höhe der 13,5 kg Heroin. Die fahrlässige Einfuhr der Restmenge scheidet durch dieselbe Handlung aus.
BGH, Beschluss vom 15.02.2011, Az.: 1 StR 676/10
Nach Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten eine zum Weiterverkauf bestimmte Menge von 567 Gramm reinem Kokain bei unbekannten Drogenhändlern in Venezuela. Entsprechend des gemeinsamen Plans wurde das Betäubungsmittel in eine Wanduhr eingearbeitet und dann per Luftfracht nach Deutschland versandt. Empfängerin sollte die Mutter eines Angeklagten sein. Zollbeamte am Londoner Flughafen entdeckten das Betäubungsmittel und kontaktierten die zuständigen deutschen Zollbehörden. Es wurde vereinbart, das Paket weiter zu schicken und dabei überwacht wird. Die in Deutschland warteten Zollbeamten beschlagnahmten sodann das Paket. Im Zuge der weiteren Ermittlungen wurde an die Empfängerin lediglich eine Kopie der Uhr ausgeliefert, die kein Betäubungsmittel enthielt.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (vollendeter) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von sechs und acht Jahren verurteilt. Der nicht revidierende Angeklagte wurde zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Ansicht des BGH hält die Verurteilung wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen nicht einheitlich verwendete Begriff der „Einfuhr“ jeweils nach seinem speziellen Sinn und Zweck ausgelegt werden. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist dies der Schutz der inländischen Bevölkerung vor den Gefahren der Drogensucht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 – 2 StR 335/86, BGHSt 34, 180, 181; vgl. allgemein auch Jäger in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 372 AO Rn. 9 ff.). Einfuhr i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bedeutet danach das Verbringen eines Betäubungsmittels aus dem Ausland über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Vollendung tritt daher grundsätzlich in dem Moment ein, in dem das Betäubungsmittel diese Grenze passiert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 – 2 StR 335/86, aaO; BGH, Urteil vom 22. Februar 1983 – 5 StR 877/82, BGHSt 31, 252, 254).
Nach den Feststellungen hat das von den Angeklagten in Venezuela bestellte Kokain, das auf ihre Veranlassung hin in eine Wanduhr eingearbeitet und anschließend mit der Post versandt wurde, zwar die deutsche Grenze passiert. Dieser „Taterfolg“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG kann den Angeklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend jedoch nicht zugerechnet werden, da die bewachte Weiterleitung des Kokains nach dessen Entdeckung in London durch die britischen Zollbehörden eine wesentliche, nicht mehr vom Vorsatz der Angeklagten umfasste Abweichung im Kausalverlauf darstellt.“
Damit kann nach Ansicht des BGH keine Vollendung vorliegen. Grund dafür ist die Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf, die vorliegt, da die Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren überschritten wurden. Zwar blieb der Weg des Pakets per Luftfracht. Dabei hat das Landegericht aber nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt, dass die geplante Einfuhr durch die Entdeckung zu diesem Zeitpunkt schon gescheitert war. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Angeklagten die Einfuhr auch nach Entdeckung so noch wollten.
Somit lag keine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor. Vielmehr kommt lediglich ein (fehlgeschlagener) Versuch der Betäubungsmitteleinfuhr in Betracht.
BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011, Az.: 4 StR 283/11
Das Landgericht Essen hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen hat es gegen die Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Entscheidung ebenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt.
Darüber hinaus ist der Verfall von Wertersatz in Höhe von 11.000 Euro angeordnet worden.
Auf die Revision der Strafverteidigung des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen aufgehoben, soweit der Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Dazu der BGH:
„Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen mit der Frage, ob die Vollstreckung der beiden – jeweils aussetzungsfähigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1984 – 5 AR (VS) 20/84, BGHSt 33, 94, 96) – Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten gemäß § 58 Abs. 1, § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht befasst. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 4 StR 111/11; vom 5. März 1997 – 2 StR 63/97; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1985 – 4 StR 559/85, StV 1986, 58; Urteile vom 21. April 1986 – 2 StR 62/86, NStZ 1986, 374; vom 29. April 1954 – 3 StR 898/53, BGHSt 6, 167, 172). Dies ist hier der Fall, weil angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint. Die – von den hier abgeurteilten Taten abgesehen – nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hat ein umfassendes Geständnis abgelegt, mit dem sie sich nach Ansicht des Landgerichts erkennbar von dem von ihr begangenen Unrecht distanziert hat. Ausweislich der Feststellungen ermöglichte sie durch ihre bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens gemachten Angaben erhebliche Ermittlungserfolge, die zur Aufklärung bislang unbekannter Straftaten aus dem Betäubungsmittelbereich führten.“
Damit legt der BGH fest, dass sich das Gericht mit der Frage der Aussetzung aussetzungsfähiger Strafe befassen muss. Es bedarf dabei einer Erörterung bzw. Begründung, sofern die Gründe nicht direkt ersichtlich sind.
Der Angeklagte war vom Landgericht Bochum wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit solchen in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gewendeten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat der Angeklagte nun Erfolg.
3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 455/09
Der Angeklagte ist vom Landgericht Hamburg wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben von BtM in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Der Entscheidung liegt folgendem Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte begleitete den Mitangeklagten auf dessen Wunsch bei einer Autofahrt von Utrech nach Düsseldorf. Aufgrund der langjährigen Freundschaft zwischen den Beiden erhoffte sich der Mitangeklagte durch die Gesellschaft des Angeklagten bei dieser Fahrt eine gewisse Sicherheit und Unterstützung. Dass der Mitangeklagte tatsächlich 827 Gramm Kokain im Kofferraum zum gewinnbringenden Handeltreiben in Deutschland transportiere, erfuhr der Angeklagte erst nach ca. 30 Minuten Autofahrt. Bei Antritt der Fahrt gab der Mitangeklagte als Ziel der Reise allein eine Feier in Düsseldorf zu dem Zweck „leichte Mädchen“ zu besuchen an, zu denen er den Angeklagten einladen wollte.
Dabei nahm der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg im späteren Verlauf der Autofahrt den Transport der Drogen, dessen Menge und auch das gewinnorientierte Handeltreiben des Mitangeklagten sowie dessen psychische Beihilfe in Form seiner Anwesendheit billigend in Kauf.
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs bewertet die reine Anwesendheit des Angeklagten jedoch nicht als ausreichend für die Verwirklichung einer strafbaren Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln an:
“Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Als der Angeklagte in Utrecht in das Fahrzeug stieg, um den Mitangeklagten nach Düsseldorf zu begleiten, und dadurch objektiv zu einer Steigerung dessen Sicherheitsgefühls während der Fahrt beitrug, hatte er noch keinen Vorsatz, durch seine Präsenz im Fahrzeug den Mitangeklagten bei der Verwirklichung von dessen Betäubungsmittelstraftat zu unterstützen. Allein dass er einen entsprechenden Vorsatz später während der Fahrt aufgrund der erlangten Informationen fasste, begründet seine Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht (BGHR StGB § 15 Vorsatz 5; BGH NStZ 1983, 452). Eine solche käme vielmehr nur in Betracht, wenn er nach Kenntnis von dem wahren Zweck der Fahrt die weitere Tatbestandsverwirklichung des Mitangeklagten durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten gefördert hätte; denn die bloß einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und deren subjektive Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reichen nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (BGH NStZ 1993, 233, 385; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 827 f.). An einem solchen Tatbeitrag fehlt es indes.“
Insbesondere fehlt es an nach Auffassung des Strafsenats an einem aktiven Tun des Angeklagten. Die Tat als solche wird durch sein bloßes „Dabeisein“ weder erleichtert noch gefördert:
„Ein aktives Tun des Angeklagten zur Unterstützung des Mitangeklagten ist nicht festgestellt. Ein solches liegt nicht allein darin, dass der Angeklagte die Fahrt nach Kenntnisnahme von deren Zweck als Beifahrer fortsetzte. Anders als der ursprünglich nicht eingeweihte Lenker eines Kraftfahrzeuges, der weiterfährt, nachdem er die Vornahme einer strafbaren Handlung in dem Fahrzeug bemerkt hat und diese durch die wahrnehmbare körperliche Tätigkeit der stetigen Einwirkung auf den Antriebs- und Lenkmechanismus des Fahrzeugs fördert (BGH VRS 61, 213 f.), entfaltet der passiv bleibende Beifahrer lediglich durch die weitere Mitfahrt keine vergleichbare Aktivität, die als Unterstützungshandlung durch positives Tun gewertet werden könnte. Zwar ist anerkannt, dass Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit im Sinne eines „Dabeiseins“ oder „Zugegenseins“ bei der Haupttat geleistet werden kann, wenn dadurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wird (offengelassen in BGH StV 1982, 516 f., bejahend BGH StV 1982, 517, 518 jeweils m. Anm. Rudolphi; Weber aaO Rdn. 829). Jedoch setzt jede Beihilfe durch positives Tun – auch die so genannte psychische – einen durch aktives Handeln erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbar voraus (BGHR § 27 StGB Hilfeleisten 14).“
Einen derartigen Tatbeitrag hat der Angeklagte jedoch durch seine Anwesendheit nicht geleistet. Ferner billigte er nicht gegenüber dem Angeklagten ausdrücklich den strafbaren Transport der Drogen. Ein aktives Handeln sowie eine konkludente Billigung liegt nach der Entscheidung des Senats nicht vor. In Betracht kommt lediglich ein Unterlassen des Angeklagten. Allerdings ist dieses nicht strafbar, „weil den Angeklagten keine Garantenpflicht traf, die Betäubungsmitteleinfuhr zu verhindern oder sich von ihr räumlich oder in der Sache zu distanzieren (vgl. BGH StV 1982, 516, 517)“
Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die vom BGH festgestellten Umstände bei einer neuen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis und Urteil gelangen könnten. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückzuverweisen und die Revision gegen das Strafurteil erfolgreich.
3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 322/09
Der Angeklagte wurde wegen „gemeinschaftlichen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ vom Landgericht Düsseldorf zu einer Gesamtstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte im Jahr 2006 anfänglich rund 1 Kilogramm, später 3 KG Marihuana mit gewinnorientierter Motivation nach Deutschland einführte. Der Angeklagte sowie sein Bruder kümmerten sich um die Beschaffung und Verkäufe der Drogen. Der Transport der Betäubungsmittel aus den Niederlanden sowie die Veräußerung selbiger an entsprechende Kunden wurden jeweils von einem anderen Bandenmitglied vorgenommen. Das Landgericht Düsseldorf nahm somit den Bandenhandel mit Betäubungsmitteln an, ohne dabei die einzelnen Teilakte der Einfuhr und des Handeltreibens einzeln zu bewerten und vor dem Hintergrund des Merkmales der gemeinschaftlich begangenen Tat zu berücksichtigen.
Der 3. Strafsenat hierzu im Wortlaut:
„Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der – rechtsfehlerfreien – Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31 [für das Handeltreiben im allgemeinen]; BGH NStZ 1994, 496; BGH, Beschl. vom 8. November 2006 – 1 StR 506/06 – Rdn. 2; anders [Subsidiarität]: BGHR BtMG § 30 a Bande 8; BGH, Beschl. vom 4. April 2006 – 3 StR 47/06 – Rdn. 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und dabei auch die unnötige Bezeichnung der Tat als „gemeinschaftlich begangen“ entfallen lassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 24).“
Insgesamt führte dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.
3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 458/09
Der Angeklagte war wegen unerlaubten Handelstreibens nach dem BtMG und tateinheitlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln (Drogen) in nicht geringer Menge in 11 Fällen, davon in 9 Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom Landgericht Duisburg unter Hinzuziehung zweier früherer Entscheidungen zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden.
Die hiergegen gerichtete Revision mit einer allgemeinen Sachbeschwerde hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg.
Der BGH begründet den Teilerfolg damit, dass die Verurteilung in den Fällen der Einfuhr der Betäubungsmittel aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden muss, weil diesbezüglich ein Strafklageverbrauch eingetreten sei.
Nach den Feststellungen des Senats organisierte der Angeklagte mit Hilfe eines Mitangeklagten die Einfuhr von ca. 20kg Marihuana im Kofferraum des durch den Mitangeklagten gesteuerten Fahrzeugs. Der Angeklagte selber hatte den Transport organisiert, begleitete diesen jedoch in einem anderen Fahrzeug und überschritt zuerst und kurz vor der eigentlichen Lieferung die Grenze nach Deutschland. Bei den hierbei durchgeführten Grenzkontrollen wurden einige „Joints“ beim Angeklagten gefunden und sichergestellt. Einen Zusammenhang zum später kontrollierten und festgenommenen Mitangeklagten konnten die Strafverfolgungsbehörden zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen.
Das AG Duisburg verurteile sodann den Angeklagten am 25.03.2008 aufgrund der mitgeführten „Joints“ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu einer Jugendstrafe.
Aufgrund dieses rechtskräftig gewordenen Urteils ist die Strafklage verbraucht und der Angeklagte kann nicht aufgrund einer später bekannt gewordenen Tatmodalität wegen derselben Handlung erneut verurteilt werden. Die Verurteilung durch das AG Duisburg „erstreckt sich auch auf die im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht bekannt gewesene, durch dieselbe Handlung begangene Einfuhr der weiteren Betäubungsmittel“.
Demgemäß ist das Strafurteil bezüglich dieses Teils aufzuheben und die Revision der Verteidigung war erfolgreich.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner