Einsichtsfähigkeit

  • Äußeres Tatverhalten hat lediglich eine Indizwirkung für das innere Hemmungsvermögen.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Mühlhausen wegen Totschlags an seiner Lebensgefährtin zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

    Das Landgericht hat beim Angeklagten eine verminderte Einsichtsfähigkeit und aufgrund eines vorhanden hirnorganischen Psychosyndroms auch eine verminderte Steuerungsfähigkeit angenommen. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit schließt das Gericht jedoch aus und beruft sich dabei auf einen Sachverständigen. Dieser führte an, dass das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten bezüglich der äußerlichen Gesichtspunkte nach gesteuertem Verhalten aussah.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt dagegen klar, dass die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB bezogen auf die Tathandlung geprüft werden muss. Äußeres Verhalten kann lediglich indiziell herangezogen werden. In diesem speziellen Fall drängt sich solch eine Indizwirkung jedoch nicht auf:

    „Denn für das spezifische Zustandsbild eines hirnorganischen Psychosyndroms mit abnormer Reaktion schon auf geringe Mengen von Alkohol, einem charakteristischen „Haften am Affekt“ und anschließender Amnesie ist der Umstand, dass der Täter äußerlich ruhig und zielstrebig vorgeht, allenfalls von geringem Indizwert für das tatsächlich gegebene Bild des inneren Hemmungsvermögens. Dass der Angeklagte „gesteuert“ seinen Revolver geholt und geladen, das Tatopfer ohne erkennbare emotionale Regung zunächst angeschossen und dann mit einem – von ihm als „Fangschuss“ bezeichneten – zweiten Schuss vor zwei Zeugen erschossen und die Waffe danach sorgfältig wieder verwahrt hat, hat in seinem äußeren Ablauf, gerade auch aufgrund dieser sehr ungewöhnlichen Umstände, keinen ohne weiteres erkennbaren Erklärungswert für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten.“

    Aus diesem Grund wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision hatte damit Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012, Az.: 2 StR 82/12

  • Vor dem Amtsgericht Regensburg musste sich ein 62-jähriger Rentner verantworten. Laut Anklage war er fast einhundert mal „schwarz gefahren“ und habe sich damit des Erschleichens von Leistungen schuldig gemacht.

  • BGH, Beschluss vom 10.08.2011, Az.: 2 StR 203/11

    Das Landgericht Frankfurt hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugunsten des Nebenklägers auf eine Schmerzensgeldzahlung erkannt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.
    Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Angeklagte beim Verlassen einer Gaststätte dem Nebenkläger mit einem Messer von hinten seitlich in den Hals, weil er sich von diesem bedroht fühlte. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei bei Tatbegehung durch Schlafmangel und einen vorangegangenen Drogen- und Alkoholkonsum erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben.
    Nach Ansicht des BGH, sind die Ausführungen des Landgerichts zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft.

    „Die Kammer hat nicht bedacht, dass eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt. Bei Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob diese im Einzelfall die Unrechtseinsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder nicht. Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht gehabt hat, ist voll schuldfähig. Fehlte ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Tat, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn ihm dies vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, dass eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 f.; 40, 341, 349; BGH RuP 2006, 101; BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 mwN).
    Zu der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte oder nicht, verhalten sich die Urteilsgründe in nur unzureichender Weise. Der Umstand, dass der Angeklagte in Verkennung der Realität eine Bedrohungssituation wahrnahm und in dieser „panischen Situation“ zustach (UA S. 19), lässt einen Schluss auf das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht ohne Weiteres zu. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei „nicht ausgeschlossen“, da der Angeklagte nach der Tat planvoll gehandelt und die von ihm als bedrohlich empfundene Situation nicht bewusst herbeigeführt habe (UA S. 19), sind dies freilich keine für die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit eines Täters geeignete Kriterien.“

    Der BGH stellt klar, dass auf Grundlage der Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorlagen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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