BGH: Bei Kinderpornografie kann statt des Computers auch nur die Festplatte nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB eingezogen werden

Strafverteidigung im Sexualstrafrecht (Revision): Ausführungen des BGH zum Versäumnis der Verhältniskeitsprüfung beim Einzug von Notebook und/oder Festplatte nach Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften. (Grundsätzlich kann die Polizei bei Kinderpornos den ganzen Computer – hier das Notebook – oder auch nur die Festplatte einziehen, auf welcher kinderpornographische Schriften abgespeichert wurden. Aber…)