Entlassung

  • Der Autoritäts- und Ansehensverlust eines Lehrers aufgrund des Besitzes von Kinderpornografie kann durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg musste sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit ein bezüglich Kinderpornografie therapierter Lehrer im Dienst verbleiben darf. Gegen den Studienrat verhängte das Amtsgericht zwei Strafbefehle in Höhe von 40 und 20 Tagessätzen zu je 50 Euro wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften. Das Verwaltungsgericht hatte den Mann daraufhin aus dem Dienst entfernt.
    Dieses Urteil bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nun. Der Lehrer hat vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand erfüllt. Dieses außendienstliche Verhalten ist auch als Dienstvergehen zu werten, denn es widerspricht fundamental dem Lehr- und Erziehungsauftrag eines Lehrers, solch ein Material zu besitzen. Durch dieses Vergehen verliert der Lehrer auch jegliches Vertrauen in seine Funktion als Erzieher und Vorbild für die Schüler:

    „Dem Dienstherrn und der Allgemeinheit, vor allen den Eltern der Kinder, kann es nicht zugemutet werden, diese einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der durch das Verschaffen und den Besitz kinderpornographischen Materials – sei es auch außerdienstlich – zu erkennen gegeben oder jedenfalls den Eindruck hervorgerufen hat, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher Opfer findet.“

    Dabei ist es auch unerheblich, dass der Lehrer sich mittlerweile in Therapie befindet. Das Vertrauen ist unwiederbringlich zerstört und kann durch eine Therapie nicht wiederhergestellt werden. Selbst dann nicht, wenn eine Wiederholungsgefahr dadurch ausgeschlossen wird.

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2012, Az.: DL 13 S 155/12


  • Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Mann, der eigentlich unter die Regelung hinsichtlich der Sicherungsverwahrung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fällt, auf unbestimmte Zeit nicht aus dieser zu entlassen ist.
    Nach Ansicht des Gerichts „liegen konkrete Umstände vor, die eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltverbrechen begründen, wenn der Verurteilte zum jetzigen Zeitpunkt entlassen werden würde“.
    Der Mann hatte in den 1980er Jahren zwei Menschen getötet und seine Freilassung aus der Sicherungsverwahrung war für den 26.12.2010 angesetzt.

    Der Senat stellte zudem sein Konzept zur Unterbringung entlassener Sicherungsverwahrter vor, danach sollen rückfallgefährdete Sexual- und Gewaltstraftäter im Zentralkrankenhaus der U-Haft am Holstenglacis untergebracht werden. Das Landgericht Hamburg gab der Stadt Hamburg daher die Zeit die Bedingungen derart auszugestalten.
    Mit seiner Entscheidung folgte das Landgericht Hamburg einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der ebenfalls verneint hatte, dass Sicherungsverwahrte automatisch zu entlassen seien. Vielmehr sei jeweils zuvor ihre Gefährlichkeit zu prüfen.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 22. 12.2010, S. 7)


  • Der Angeklagte ist wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden.

    Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Das Verfahren ist beim 4. Strafsenat anhängig. Auf Vorlage des 5. Strafsenats hatte der große Strafsenat des BGH über die Frage zu entscheiden, „ob die Abwesenheit des gemäß § 247 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossenen Angeklagten während der anschließenden Verhandlung über die Entlassung des Zeugen eine Verletzung seines Anwesenheitsrechts bedeutet und einen absoluten Revisionsgrund darstellt.“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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