Ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sieht das Landgericht Landshut erst ab 2500 Euro.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Landshut strafrechtlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt und seine Fahrerlaubnis wurde vorläufig gemäß § 111a StPO, § 69 StGB entzogen. Der Beschwerde gegen diesen Beschluss, den der Angeklagte durch seinen Anwalt einlegte, wurde vom Amtsgericht nicht abgeholfen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner