Erfurt

  • Zur besonderen Belastungssituation einer Mutter bei der Tötung des eigenen Säuglings.

    Das Landgericht Erfurt verurteilte die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlassen zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Sie soll ihren gerade geborenen Sohn unversorgt im Bett liegen gelassen haben. Der Säugling soll daraufhin nach mehreren Stunden verstorben sein, vermutlich aufgrund von Unterkühlung.

  • Wurde ein 14-Jähriger wegen sexuellen Handlungen an einer 13-jährigen Klassenkameradin verurteilt, begründet dies nicht in allen Fällen einer DNA-Entnahme.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit einem Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern zwischen einem 14-jährigen Beschuldigten und einer 13-jährigen Klassenkameradin zu beschäftigen. Der Junge hatte seiner Klassenkameradin einen Knutschfleck am Hals gemacht und ihr mit seinen Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen. Der Junge wurde vom Amtsgericht Arnstadt daraufhin verwarnt und ihm wurden 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt.

  • Macht ein Verwandter in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht, dürfen frühere Angaben von ihm nicht als Beweismittel berücksichtigt werden.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Erfurt wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Mann soll 2001 die damals 10-jährige Geschädigte in seiner Wohnung zuerst mit der Zunge geküsst und anschließend mit ihr den Vaginalverkehr vollzogen haben. Bei späteren Besuchen soll es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sein.

    Der Angeklagte bestritt die Tat und sagte, dass sein Sohn mit der Geschädigten in einem Zimmer übernachtet hätte. Das Landgericht sah dies als widerlegt an, weil der Sohn aussagte, er habe am Abend die Wohnung verlassen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass laut Sitzungsniederschrift der Sohn des Angeklagten nicht zur Sache aussagte, sondern nach seiner Belehrung vom Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch machte. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Angaben des Sohnes durch die Vernehmung einer Verhörsperson in das Hauptverfahren eingeführt worden sein könnten. Damit verstößt die Kammer gegen das Unmittelbarkeitsprinzip, wenn es Beweismittel berücksichtigt, die nicht in die Verhandlung eingeführt wurden.

    Darüber hinaus stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte unter einer ausgeprägten histironischen und narzisstischen Persönlichkeit sowie einer pädophilen Nebenströmung litt. Der Senat gibt dabei zu bedenken, dass solche Merkmale im Sinne des § 20 StGB nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in einer Gesamtschau bewertet werden müssen. Auch bezügliches des Zungenkusses gibt der Senat zu bedenken, ob die Erheblichkeitsschwelle in diesem Fall schon überschritten wäre:

    „Sofern sich das Tatgericht erneut davon überzeugt, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe versucht hat, die Geschädigte zu küssen, wird es auch zu prüfen haben, ob insoweit die Erheblichkeitsschwelle des § 184g Nr. 1 StGB überschritten ist. Als erheblich im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Handlungen zu werten, die nach Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen“

    Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung somit Erfolg. Eine andere Strafkammer des Landgerichts muss sich mit der Sache neu befassen.

    BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 2 StR 219/12


  • Die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des BVerfG.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Erfurt wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Wohnungseinbruchs, Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

    Das Mitglied der Bandidos hat einen Rivalen der Hells Angels mit einer Machete niedergestreckt und soll dabei den Tod des Mannes beabsichtigt haben. Das Landgericht erkannte in der Tat niedere Beweggründe. Die Sicherungsverwahrung wurde vom Gericht dagegen nicht angeordnet, da es an den formellen Voraussetzungen fehlen würde.

    Gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wehrt sich die Staatsanwaltschaft mit Hilfe der Revision.

  • Gegen einen Beschuldigten wurde wegen Betruges, Hehlerei, Urkundenfälschung und des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz ermittelt.

    Das Verfahren angestoßen hatte eine Beschuldigtenvernehmung in einem anderen Verfahren. Dort wurde der Verdacht geäußert, dass der Beschuldigte mit kopierten PC-Programmen handeln würde. Zusätzlich solle sich der Angeklagte  damit gerühmt haben, dass sein neu erworbener Computer aus einer Diebstahlshandlung stammte.

    Da weitere Ermittlungen den Verdacht nicht erhärteten, sollte der Zeuge erneut vernommen werden. Dieser befand sich aber nicht mehr in Deutschland. Aus diesem Grund wurde durch das Amtsgericht Erfurt ein Durchsuchungsbeschluss erlassen.

  • Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

    Nachdem der BGH das Urteil in der Revision aufgehoben hat, hatte eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt ihn wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

    Hiergegen wendet sich der Angeklagte (erneut erfolgreich) mit der Revision.

  • Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

    In dem Prozess hat das Landgericht die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46 a Nr. 1 StGB bejaht. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit der Revision.

  • BGH, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 2 StR 141/11

    Das Landgericht Erfurt hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Angeklagten.

  • Thüringer OLG, Beschluss vom 15.04.2011, Az.: 1 Ws 129/11

    Wegen des Verdachts der Geldwäsche ermittelte die Staatsanwaltschaft Erfurt seit dem 27.11.2009 gegen den Beschuldigten und zwei Mitbeschuldigte.

    Das Amtsgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 15.06.2010 gemäß §§ 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 261 Abs. 7, 74c (§§ 261 Abs. 1, 53 StGB) – ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten gemäß § 33 Abs. 4 StPO – zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes für den Freistaat Thüringen den dinglichen Arrest in Höhe von 12.000.000,00 EUR in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet und mit weiterem Beschluss vom 15.06.2010 (Az.: 48 Gs 1426/10) in Vollziehung des Arrestes sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten, insbesondere aus einer Kontoverbindung in Höhe von 12.000.000,00 EUR gepfändet.
    Gegen den Beschluss durch den der dingliche Arrest in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet worden ist, hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern sie dem Landgericht Erfurt zur Entscheidung vorgelegt.
    Die Staatsanwaltschaft beantragte nach § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO den angeordneten dinglichen Arrest über das Vermögen des Beschuldigten in Höhe von 12.000.000,00 EUR zu verlängern. Hierüber ist noch keine Entscheidung ergangen.
    Das Landgericht Erfurt den angefochtenen Beschluss und die Anordnung des dinglichen Arrestes über 12.000.000,00 EUR in das Vermögen des Beschuldigten aufgehoben.
    Hiergegen wiederum hat die Staatsanwaltschaft Erfurt weitere Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, gemäß § 307 Abs. 2 StPO die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Landgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen, allerdings die Vollziehung bis zur Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde ausgesetzt.

    Dazu das OLG:

    „Der Auffassung, dass § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur die weitere Beschwerde gegen eine den dinglichen Arrest anordnende oder bestätigende Beschwerdeentscheidung eröffnet (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.11.2007, Az.: 2 Ws 942/07, wistra 2008, 78 ff), nicht aber gegen eine den Arrest aufhebende oder seine Ablehnung bestätigende Entscheidung, folgt der Senat nicht.
    Der Wortlaut des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zwingt nicht zu dieser Auslegung. Denn zu der Gesetzesformulierung in Nr.1 und 2 dieser Vorschrift („Wenn die Beschlüsse eine Verhaftung oder eine einstweilige Unterbringung betreffen“) besteht kein entscheidender Unterschied. In den Fällen einer Verhaftung oder einstweiligen Unterbringung ist aber unbestritten, dass jeweils auch die die Haft- oder Unterbringung aufhebende Beschwerdeentscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechtbar ist (OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: 2 Ws 155/08, StV 2009, 120 ff.). Dass gesetzgeberisches Motiv für die Einführung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO das besondere Schutzinteresse des Beschuldigten gegenüber ihn erheblich belastenden Vermögensbeschlagnahmen trotz noch fehlenden Tatnachweises war, spricht ebenfalls nicht dafür, der Staatsanwaltschaft die weitere Beschwerde gegen eine den Arrest aufhebende oder seine Ablehnung bestätigende Beschwerdeentscheidung zu versagen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber sich nicht mit einer nach Beteiligten oder An- bzw. Nichtanordnung des Arrestes differenzierenden Ausgestaltung der Statthaftigkeit weiterer Beschwerde befasst, sondern allein den Rechtsmittelschutz des von einem Arrest Betroffenen erörtert hat (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2008, Az.: 2 Ws 197/08, StV 2009, 122 f.). Hinzu kommt, dass auch die erweiterten Anfechtungsmöglichkeiten von Haft- und Unterbringungsentscheidungen ihren Grund in erster Linie in dem Schutzinteresse des noch nicht verurteilten Beschuldigten gegenüber massiven staatlichen Eingriffen haben. Das besagt aber gerade noch nicht, dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ausschließlich dem Beschuldigten zustehen sollte. Hätte dies dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, wäre eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen, zumal § 310 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO, wie dem Gesetzgeber bei Einführung der Nr. 3 bekannt war, nach allgemeiner Ansicht abweichend ausgelegt werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche einschränkende Absicht des historischen Gesetzgebers lassen sich aber dem Gesetzgebungsverfahren nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist aus systematischen Gründen der Auslegung der Vorzug zu geben, nach der auch gegen die Arrestanordnung aufhebende Beschwerdeentscheidungen eine weitere Beschwerde statthaft ist (OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.05.2007, Az.: Ws 54/07).
    Der Hinweis darauf, dass asymmetrische Anfechtungsmöglichkeiten der StPO auch sonst nicht fremd seien, wie dies etwa die Regelung des § 210 StPO zeige, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn dort ist gerade ausdrücklich und unmissverständlich in § 210 Abs. 1 StPO die Unanfechtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses für den Angeklagten als Ausnahmetatbestand geregelt. An einer solchen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung einseitiger Anfechtbarkeit fehlt es in § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO jedoch (OLG Hamburg, a.a.O.).“

    Damit bewertet das OLG die zweite Beschwerde der Staatsanwaltschaft als zulässig.

    Auch wenn zunächst eine Beschwerdeentscheidung gegen die Anordnung des dinglichen Arrest ergangen ist, kann die Staatsanwaltschaft eine weitere Beschwerdemöglichkeit zu, sofern die  Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorliegen. Im vorliegenden Fall war die daher zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft jedoch unbegründet.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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