Erheblichkeit

  • Das Landgericht Landshut verurteilte einen Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit acht Fällen der (gemeinschaftlichen) Nötigung.

    So soll der Angeklagte sich mehrfach vom Geschädigten im Genitalbereich berühren haben lassen. Der Geschädigte handelte dabei unfreiwillig, da ein weiterer Mitangeklagter ihm mehrfach Schläge auf Nacken und Hinterkopf zufügte, um ihn zur Handlung zu nötigen. Alle Beteiligten waren zur Tatzeit Insassen einer Justizvollzugsanstalt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 103/2011 vom 15.06.2011

    In der folgenden Entscheidung hat der Zivilsenat des BGH zu der Erheblichkeit eines Mangels beim Autokauf entschieden, welcher Zeitpunkt für die Feststellung des Mangels entscheidend ist, welche Erheblichkeit des solchen vorliegen muss und welche Rechte der Käufer in Gestalt von Minderung, Rücktritt oder gar Schadensersatz besitzt.

    Pressemitteilung:

    Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

    Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf getroffen.

    Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 €. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten.
    Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück.
    Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage nach Abzug einer Nutzungsentschädigung überwiegend stattgegeben, nachdem durch ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten Rostanhaftungen im Bereich am Fahrzeugunterboden befindlichen Fahrgestells sowie Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden waren. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass – anders als die Rostanhaftungen am Unterboden – die Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar einen Mangel darstellten. Dieser sei jedoch unter anderem wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

    Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Ist in diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind.

    Urteil vom 15. Juni 2011 – VIII ZR 139/09

    LG Neubrandenburg – Urteil vom 12. März 2008 – 3 O 527/05

    OLG  Rostock – Urteil vom 13. Mai 2009 – 1 U 103/08


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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