Erkennungsmerkmal

  • DNA-Spuren und ein typisches Parfüm an einer Mütze schließen nicht aus, dass zum Tatzeitpunkt eine andere Person die Mütze trug.

    Der Angeklagte soll gemeinsam mit einer unbekannt gebliebenen weiblichen Person einen Laden überfallen haben. Dabei trug er nach Zeugenaussagen ein weißes Basecap. Auf dem vermutlichen Fluchtweg der Täter fanden Polizeibeamte ein solches Basecap und konnten daran DNA-Spuren des Angeklagten nachweisen. Zusätzlich fanden sich DNA-Spuren zweier weiterer Personen an der Mütze.

    Darüber hinaus roch das Basecap noch in der Hauptverhandlung nach einem „Damenparfüm“, welches die Berichterstatterin aus eigener Sachkunde als „Jil Sander Sun Woman“ identifizierte. Auch die überfallende Ladenangestellte sagte aus, dass der mutmaßliche Täter stark nach Damenparfüm roch. Eine weitere Zeugin, bei der der Angeklagte zum Tatzeitpunkt wohnte, bestätigte, dass sich der Angeklagte mit diesem Parfüm regelmäßig stark parfümieren würde.
    Das Landgericht Leipzig verurteilte daraufhin den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Landgericht sah es als bewiesen an, dass der Angeklagte der Täter war. Dagegen richtet sich die Revision der Strafverteidigung.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt zu bedenken, dass das Landgericht nicht hinreichend beachtet hat, dass die DNA-Spuren auch anders an das Basecap gekommen sein könnten. Vor allem wurde nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Angeklagte diese Mütze vielleicht regelmäßig trägt, aber zum Tatzeitpunkt ein anderer diese Mütze trug. Diese Frage kann man jedoch möglicherweise anhand einer DNA-Mischspur, die an einer Plastiktüte am Tatort gefunden wurde, klären:

    „Nach den im Urteil zitierten Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen war an der Plastiktüte eine Mischspur nachweisbar, für die der Angeklagte als Mitverursacher „nicht auszuschließen“ ist (UA S. 26). Dies weist darauf hin, dass von der Sachverständigen eine eindeutige Entscheidung zwischen Einschluss und Ausschluss des Angeklagten als Spurenverursacher nicht vorgenommen wurde. Die Strafkammer durfte deshalb nicht – wie geschehen – ohne weiteres als Indiz für dessen Täterschaft werten, dass an dem Beutel „in einer Mischspur die DNA des Angeklagten nachgewiesen werden konnte“ (UA S. 26).“

    Insoweit hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 7. November 2012, Az.: 5 StR 511/12


  • Hat ein Tatrichter einen Betroffenen anhand von Lichtbildern identifiziert, muss das Urteil Feststellungen zur Geeignetheit des Beweisfotos treffen.

    Das Amtsgericht Linz am Rhein verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 240 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat, da er außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46km/h überschritten haben soll. Dagegen wehrte er sich mit der Rechtsbeschwerde.

    Die Verurteilung stützt sich vor allem auf den Vergleich vom Betroffenen mit dem Foto der Radarkontrolle. Ein Sachverständiger konnte, trotz Teilverdeckung des Gesichts durch Hand und Innenspiegel, anhand von 21 Merkmalsausprägung den Betroffenen auf dem Foto identifizieren. Als Unähnlichkeit konnte lediglich die Brille des Fahrers erkannt werden, da der Betroffene kein Brillenträger sei. Der Sachverständige ordnete die Wahrscheinlichkeit bei einer siebenstufigen Skala zwischen Stufe vier und fünf ein. Dies reichte dem Gericht, um zur Überzeugung zu gelangen, dass der Betroffene der Fahrer sei.

    Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) kritisiert jedoch, dass das Gericht zwar Ausführungen zu dem Sachverständigengutachten gemacht habe, jedoch nicht dazu, ob das Lichtbild des Fahrers überhaupt als Beweisfoto geeignet sei.

    „Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbildes als Fahrer identifiziert, müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (Senat a.a.O., Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rdnr. 47a m.w.N.)“

    Die Urteilsgründe beinhalten jedoch kein Wort zur Bildqualität. Ebenfalls wird die Person auf dem Foto nicht so detailliert beschrieben, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Identifizierung nachprüfen kann. Auch wurde lediglich angegeben, dass das Gesicht zum Teil verdeckt war, es wurde jedoch nicht angegeben, welcher Teil des Gesichts konkret nicht zu erkennen war.
    Aus diesem Grund verweist der Senat die Sache zu neuer Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurück.

    OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2012, Az.: 2 SsBs 54/12


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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