Erörterungsmangel

  • 2. Strafsenat des BGH, Az.: 2 StR 397/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Zudem ist der Verfall von Wertersatz in Höhe von 22.500 Euro angeordnet worden. Hiergegen wandte er sich mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und konnte aus den folgenden Erwägungen einen Teilerfolg erzielen.

    Wie der 2. Strafsenat des BGH ausführt, hält die Anordnung des Verfalls in seinem Umfang der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. So beanstandet der Strafsenat die ungenauen Feststellungen bezüglich der erlangten Einnahmen des Angeklagten durch den Verkauf der Betäubungsmittel und die ungenaue Bestimmung der Höhe des Wertersatzes.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Das Landgericht hat sich bei der Verfallsanordnung ersichtlich allein daran orientiert, dass der Angeklagte für seine Beteiligung an dem Anbau der Marihuanaplantage insgesamt mindestens 22.500 € erlangt hat (UA S. 11, 18). Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieses Geld bei dem Angeklagten noch vorhanden ist, hat die Kammer nicht getroffen. Womöglich hat sie sich bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz aber von der nicht näher konkretisierten Vorstellung leiten lassen, dass das Geld bei dem Angeklagten nicht mehr vorhanden war. Sollte dies der Fall sein, hätte das Landgericht schon deshalb prüfen müssen, ob von der Anordnung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 144). Andernfalls hätte sich das Landgericht angesichts des Umstands, dass das Konto des Angeklagten am 1. September 2009 einen geringfügigen negativen Saldo aufwies (UA S. 11), und mit Blick auf seine Einlassung, er habe aus Geldnot gehandelt (UA S. 7), zu einer solchen Prüfung gedrängt sehen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 94). Dass die Kammer die Möglichkeit des § 73c StGB bedacht und das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, kann dem Urteil jedenfalls nicht entnommen werden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der aufgezeigte Erörterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Verfallsanordnung aufzuheben. Über den Wertersatzverfall muss unter weiterer Aufklärung, ob zumindest der Wert des Erlangten noch bei dem Angeklagten vorhanden ist, neu entschieden werden.“

    Demgemäß hob der Strafsenat die Anordnung über den Verfall des Wertersatzes auf und verweist die Entscheidung zurück zum Landgericht. Im Übrigen bleibt die Entscheidung bestehen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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