Fälschung

  • Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

    Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2012, Az.: 6 Ss 605/11

    Das Amtsgericht Böblingen hat den Angeklagten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Zudem wurde der Verwaltungsbehörde verboten, dem Angeklagten vor Ablauf von 6 Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
    Auf die hiergegen von dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat das Landgericht Stuttgart das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro festgesetzt. Überdies wurde angeordnet, dass die ungarische Fahrerlaubnis entzogen und der ungarische Führerschein eingezogen wird und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von noch vier Monaten zu erteilen ist.
    Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beschwerdeführer einen gefälschten ukrainische Führerschein in Ungarn zur Umschreibung vorgelegt. Anschließend nahm der Angeklagte einen echten ungarischen Führerschein entgegen.

    Dazu das OLG:

    „Bei diesen Gegebenheiten kann die Frage, ob das in Rede stehende Vorgehen des Angeklagten in Ungarn (auch) – wie von der Berufungskammer angenommen – als Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 1 StGB) zu beurteilen ist, dahin stehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dieses Delikt hinter der verwirklichten Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zurücktreten (vgl. LK-Zieschang, a. a. O., § 276 Rdnr. 19 m. w. N.).“

    Das OLG sieht hierin kein Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, sondern eine Urkundenfälschung. Es könne dahinstehen, ob zusätzlich das Verschaffen von falschen Ausweisen vorliegt, denn dieses Delikt tritt hinter der Urkundenfälschung zurück.
    Das OLG hat das Urteil des Amtsgericht daher so abgeändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt wird.
    Dazu führt das OLG aus, dass der mildere Maßstab des § 276 Abs. 1 StGB, den die Berufungskammer zu Grunde gelegt hat, den Angeklagten nicht beschwert.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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