Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben.

    Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg) hatte eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis im Revisionsverfahren zu verhandeln. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die daraufhin eingelegte Berufung, die der Angeklagte auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, hatte beim Landgericht keinen Erfolg.

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2012, Az.: 6 Ss 605/11

    Das Amtsgericht Böblingen hat den Angeklagten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Zudem wurde der Verwaltungsbehörde verboten, dem Angeklagten vor Ablauf von 6 Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
    Auf die hiergegen von dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat das Landgericht Stuttgart das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro festgesetzt. Überdies wurde angeordnet, dass die ungarische Fahrerlaubnis entzogen und der ungarische Führerschein eingezogen wird und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von noch vier Monaten zu erteilen ist.
    Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beschwerdeführer einen gefälschten ukrainische Führerschein in Ungarn zur Umschreibung vorgelegt. Anschließend nahm der Angeklagte einen echten ungarischen Führerschein entgegen.

    Dazu das OLG:

    „Bei diesen Gegebenheiten kann die Frage, ob das in Rede stehende Vorgehen des Angeklagten in Ungarn (auch) – wie von der Berufungskammer angenommen – als Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 1 StGB) zu beurteilen ist, dahin stehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dieses Delikt hinter der verwirklichten Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zurücktreten (vgl. LK-Zieschang, a. a. O., § 276 Rdnr. 19 m. w. N.).“

    Das OLG sieht hierin kein Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, sondern eine Urkundenfälschung. Es könne dahinstehen, ob zusätzlich das Verschaffen von falschen Ausweisen vorliegt, denn dieses Delikt tritt hinter der Urkundenfälschung zurück.
    Das OLG hat das Urteil des Amtsgericht daher so abgeändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt wird.
    Dazu führt das OLG aus, dass der mildere Maßstab des § 276 Abs. 1 StGB, den die Berufungskammer zu Grunde gelegt hat, den Angeklagten nicht beschwert.


  • BGH, Beschluss vom 20.10.2011, Az.: 1 StR 354/11

    Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten wegen „falscher Angaben in Tateinheit mit falschen Angaben in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Bankrott in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Betrug in 14 sachlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu fünf Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Der Angeklagte stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen, den er auf ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zu seinem Pflichtverteidiger gestützt hatte. Diesen Antrag hat der BGH verworfen.

    Allerdings seinen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nach Ansicht des BGH rechtsfehlerhaft:

    „Die Ausführungen in den Urteilsgründen, zu Lasten des überwiegend bestreitenden Angeklagten sei dessen fehlende „Einsicht darin, dass er Fehler gemacht hat“ zu berücksichtigen (UA S. 178), lassen besorgen, dass prozessual zulässiges Verteidigungsverhalten zu Unrecht strafschärfend berücksichtigt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 3 StR 192/10; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 1 StR 199/07 jew. mwN). Zwar kann ein Verhalten des Täters nach der Tat strafschärfend wirken, wenn es trotz der ihm zu-stehenden Verteidigungsfreiheit auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche hinweist oder andere mit der Tat zusammenhängende ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1981 – 3 StR 61/81; BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 – 3 StR 127/85) oder wenn die Grenzen angemessener Verteidigung eindeutig überschritten sind und das Vorbringen des Angeklagten eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 – 4 StR 576/03; zum Ganzen auch Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 46 Rn. 41 mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 378 ff.). Dafür ist hier jedoch nichts dargetan oder ersichtlich.“

    Der BGH betont hier den eigentlich allgemein bekannten Grundsatz, das eine angemessene Verteidigung nicht zu einer Strafschärfung führen darf. Ein prozessual zulässiges Verteidigungsverhalten kann logischerweise zu keinerlei Nachteilen für den Angeklagten führen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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