Eine 21-jährige Frau musste sich vor dem Amtsgericht Rheine wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verantworten. Zuvor hatte sie einen Strafbefehl in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 25 Euro abgelehnt.
Die Fahranfängerin war in Eile und fuhr mit einer 22-jährigen Freundin zur Arbeit. Bei einer Abfahrt kam sie mit einem Reifen auf den Grünsteifen und der Wagen brach aus. Nach einem Überschlag landete der Wagen auf dem Dach, aus dem sich die Beifahrerin leicht verletzte befreien konnte. Die eintreffenden Beamten stellten einen Alkoholgeruch am Unfallort fest. Eine spätere Blutentnahme stellte 0,84 Promille Alkohol im Blut der Fahrerin fest.
Bei einem geringen Tatverdacht ist die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung einer HIV-Infizierung unverhältnismäßig.
Die Beschuldigten wurden verdächtigt, dass sie durch ungeschützten Geschlechtsverkehr den Anzeigeerstatter mit HIV infizierten. Der Anzeigeerstatter erhielt die Diagnose nach einer Blutspende. Die Beschuldigten bestritten selbst HIV-Positiv zu sein. Der Mann konnte jedoch glaubhaft machen, dass er sich nicht anders infiziert haben konnte. Deswegen ordnete das Amtsgericht Aurich gegenüber den beiden Beschuldigten gemäß § 81a StPO die Entnahme einer Blutprobe und dem Vergleich der Virussubtypen an. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Beschlüsse.
Das Landgericht Aurich (LG Aurich) sieht die Voraussetzungen des § 81a StPO als nicht gegeben an. So sei die Blutentnahme nicht „von Bedeutung“ im Sinne des § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO, ebenfalls wäre die Blutentnahme darüber hinaus unverhältnismäßig angesichts der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
So kritisiert das Landgericht, dass der Anzeigeerstatter selbst noch gar keinen positiven HIV-Test vorgewiesen habe. Zusätzlich würden positive Ergebnisse bei den Beschuldigten auch nicht belegen, dass diese den Anzeigeerstatter angesteckt hätten. Ebenfalls hätten die Beschuldigten für eine vom Vorsatz umfasste Straftat von ihrer Infektion auch selber wissen müssen, was jedenfalls durch einen Test ebenfalls nicht zu belegen sei.
Somit kommt, wenn überhaupt, nur eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne des § 229 StGB in Betracht. Aber auch hier ergeben sich schon bedenken, ob ein HIV-Test für den Nachweis überhaupt geeignet sein kann. Immerhin kann die Infektion auch anders erlangt worden sein. Zusätzlich wäre die Anordnung auch nicht angemessen:
„Das hierbei zu berücksichtigende Individualinteresse an der Nichtaufklärung über die eigene Infektiosität hat zwar grundsätzlich dem höherwertigen Rechtsgut „Gesundheitsschutz der Allgemeinheit“ zu weichen (Mayer JR 1990, 358, 360; Penning/Spann, MedR 1987, 171, 173). Im Anwendungsbereich der §§ 81a, 81c StPO ist der Gesundheitsschutz der Allgemeinheit im Hinblick auf die Zulässigkeit des Eingriffs indes kein zu beachtendes Rechtsgut; gegenüber den Grundrechten des von dem Eingriff Betroffenen – hier der Beschuldigten – auf Schutz der Privat- und Intimsphäre nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und der körperlichen Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darf – wenn es um die Zulässigkeit des Eingriffs geht – lediglich das Aufklärungsinteresse des Staates an Straftaten in die Abwägung einbezogen werden (zutreffend Mayer JR 1990, 358, 360 m.w.N.).“
Darüber hinaus gibt das Landgericht zu bedenken, dass alleine die Kenntnis einer möglichen HIV-Infektiosität bei den Beschuldigten eine schwere seelische Beeinträchtigung bis hin zur Suizidalität auslösen könnte. Aufgrund aller dieser Umstände hat die Beschwerde Erfolg und die Beschlüsse des Amtsgericht Aurich zur Entnahme einer Blutprobe werden aufgehoben.
LG Aurich, Beschluss vom 30. Juli 2012, Az.: 12 Qs 97/12
Nachtrag/Anmerkung: 17.01.2015 (fob):
Die amerikanische Forensik scheint bezüglich der HIV-Forschung und -Nachweise bereits ein bisschen weiter zu sein. Medienberichten zu Folge soll es in den USA (Texas) durchaus bereits gelungen sein, unbeabsichtigte und sogar eine beabsichtigte HIV-Infektion durch Übertragung des HIV-Virus mit Hilfe einer Spritze nachzuweisen. Basierend auf DNA-Studien soll es den amerikanischen Wissenschaftlern gelungen und wiederholbar möglich sein, genspezifische Weiterentwicklungen von Spender- und Empfänger-Virus so eindeutig nachzuweisen, dass eine Fremdansteckung nahezu vollständig ausgeschlossen werden kann und konnte.
Bei Kenntnis der offenbar (doch) recht eindeutigen Nachweismöglichkeit für die Vererbungskette des (gleichen) HIV-Virus im Blut des Spenders und Empfängers, wäre das Landgericht Aurich möglicherweise (heute) zu einem anderen Urteil gekommen, da die Blutentnahme dann vermutlich sehr wohl „von Bedeutung“ gewesen wäre.
itBGH, Az. 2 ARs 120/11
Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt. Die Sache war beim Amtsgericht Zerbst anhängig, welches per Entschluss des Jugendrichters vom 15. Dezember 2010 die Sache an das Amtsgericht Tostedt abgegeben hatte. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) feststellt, war Abgabe des Verfahrens unzulässig. Das Amtsgericht Zerbst ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.
Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Das Amtsgericht Zerbst hat gegen den heranwachsenden Angeklagten am 19. November 2010 einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach Erwachsenenstrafrecht erlassen, gegen den der Angeklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat das Amtsgericht Zerbst die Sache an das Amtsgericht Tostedt abgegeben, da der Angeklagte im dortigen Bezirk bereits am 1. November 2010 seinen Wohnsitz genommen hatte.
Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Verhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186, 187; Senat, Beschluss vom 16. März 2011 – 2 ARs 41/11). Das Amtsgericht Zerbst ist daher weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.“
Anders als bei Jugendlichen kann bei Heranwachsenden auch ohne Hauptverhandlung im schriftlichen Strafbefehlsverfahren entschieden werden. In diesem Fall hatte sich das Amtsgericht Zerbst zu früh versucht, sich des Verfahrens zu entledigen. Durch die zutreffende Entscheidung des BGH blieb dieser Versuch ein „untauglicher“ und das Amtsgericht Zerbst an dem Verfahren „hängen“.
Der Prozess vor dem Frankfurter Landgericht gegen den früheren Frontmann der Rockband Böhse Onkelz Kevin R. hat begonnen. R. ist wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, unerlaubten Entfernen vom Unfallort und fahrlässiger Körperverletzung angeklagt.
Ihm wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen am Abend des 31.12.2009 unter Einfluss von Methadon, Kokain und Valium mit ca. 230 km/h auf der A 66 bei Frankfurt einen Autounfall verursacht zu haben. Dabei habe er sich nicht um zwei Opfer in einem brennenden Auto gekümmert, sondern sei geflohen.
R. streitet ab den Wagen gefahren zu sein, vielmehr habe ein Bekannter den Wagen gesteuert. Dieser Bekannte bestätigt diese Version. Insofern ist ein Indizienprozess sehr wahrscheinlich. An dem Airbag des den Unfall verursachenden Sportwagens konnte die DNA von R. sichergestellt werden. Im Fußraum befand sich sein Gebiss. Zudem wurde auf der Rückbank seine Jacke mit einer Zugangskarte für ein Frankfurter Hotelzimmer sichergestellt werden, in dem R. damals lebte. Auch Videobänder einer nahegelegenen Tankstelle zeigen R. kurz vor dem Unfall dort einkaufen und sich dann ans Steuer des Sportwagens setzen.
Die beiden Opfer des Verkehrsunfalls treten bei dem Prozess als Nebenkläger auf, da sie erhebliche Verletzungen bei dem Unfall erlitten haben und noch heute unter den Folgen leiden.
( Quelle: FAZ vom 25.09.2010 Nr. 223, S. 9 )
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner