fahrlässige Tötung

  • Vor dem Amtsgericht wurde der Frage nachgegangen, wer der Führer des Unfallwagens bei einem tödlichen Unfall im Jahre 2011 war. In Frage kam entweder der angeklagte Halter des Fahrzeuges oder aber der tödlich verunglückte Mitinsasse.

  • Der spanische Lokführer der Tragödie soll mit über 150 Stundenkilometern in eine Kurve gefahren sein, in der lediglich Tempo 80 erlaubt war. Dabei entgleiste der Zug und es kamen 79 Menschen um ihr Leben. Nun stellte sich heraus, dass der Fahrer möglicherweise abgelenkt war.

  • Vor acht Jahren kam ein Afrikaner in einer Dessauer Arrestzelle um sein Leben. Der Mann soll in der Zelle mit einem Feuerzeug eine Matratze entzündet haben und das, obwohl er an Armen und Beinen gefesselt war.
    Im Dezember 2008 wurde der Angeklagte vom Landgericht Dessau vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hob den Freispruch auf und so wurde vor dem Landgericht Magdeburg erneut verhandelt. Die Anklage lautete zum Beginn des Verfahrens noch auf Körperverletzung mit Todesfolge, dieser Verdacht erhärtete sich im Prozess jedoch nicht.

    Konkret vorgeworfen wurde dem damaligen Dienstgruppenleiter, dass er den Feueralarm ausgeschaltet hatte, ohne in die Zelle vorher zu schauen. Die Nebenklage bezweifelte darüber hinaus, dass der eingesperrte Mann noch in der Lage war, selbst das Feuer zu legen. Für diese Theorie fand die Staatsanwaltschaft jedoch keine weiteren Anhaltspunkte. Ferner kam es dem Angeklagten zu Gute, dass er selbst beim pflichtgemäßen Handeln den Mann nicht mehr hätte retten können.
    Die Anklage plädierte auf eine Geldstrafe in Höhe von 6.300 Euro. Die Strafverteidigung sah dagegen eine Verkettung unglücklicher Umstände und einen Unglücksfall. Sie forderte für ihren Mandanten einen Freispruch. Das Landgericht Magdeburg verurteilte den Polizisten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 10.800 Euro.


  • Ist die Beihilfe zur Selbsttötung straffrei, ist es erst recht die fahrlässige Tötung eines Suizidwilligen durch Unterlassen.

    Der Geschädigte ließ sich selbst in der Klinik für forensische Psychiatrie einweisen. Im Aufnahmegespräch teilte er der beschuldigten Ärztin mit, dass er sich nicht umbringen wolle, jedoch befürchte, dies zu jedoch zu tun. Daraufhin wurde der Patient stationär aufgenommen, jedoch nicht als suizidgefährdet eingestuft. Aus diesem Grund wurde sowohl auf sedierende Medikamente als auch auf die Wegnahme von Gegenständen verzichtet. Am nächsten Morgen wurde der Patient tot in seinem Zimmer aufgefunden. Er hatte sich mit seinem Gürtel erhängt.
    Das Amtsgericht Gießen hat die Anklage wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen nicht zugelassen. Dagegen richtete sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Die Beschwerde hat vor dem Landgericht Gießen jedoch keinen Erfolg.
    Das Landgericht stellt fest, dass die Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar ist. Daher muss erst recht die fahrlässige Tötung durch Unterlassen straffrei sein.

    „So kann derjenige, der mit Gehilfenvorsatz den Tod eines Selbstmörders mit verursacht, nicht bestraft werden. Schon dies verbietet es aus Gründen der Gerechtigkeit, denjenigen zu bestrafen, der nur fahrlässig eine Ursache für den Tod eines Selbstmörders setzt. Er ist sich – bei bewusster Fahrlässigkeit – wie der Gehilfe der möglichen Todesfolge bewusst, nimmt sie aber anders als jener nicht billigend in Kauf.“

    Prägnant stellt das Landgericht am Ende fest:

    „Aus der Straflosigkeit von Anstiftung und Beihilfe zur Selbsttötung folgt zwingend, dass der Garant, der nichts zur Verhinderung des freiverantwortlichen Suizids unternimmt, ebenfalls straffrei bleiben muss (Leipziger Kommentar/Jähnke, a. a. O., Rn. 24).“

    Denn hätte die Ärztin dem Patienten den Gürtel aktiv für die Selbsttötung gereicht, wäre dies eine Beihilfe zu einer straffreien Selbsttötung gewesen. Dies hätte dann auch nicht bestraft werden können.
    Daran ändert auch eine mögliche Unfreiwilligkeit der Selbsttötung nichts. So bestehen zwar Zweifel daran, wie frei eine eigenverantwortliche Willensbildung noch möglich war, jedoch zählt auch hier „im Zweifel für den Angeklagten“:

    „Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit können jedoch keine Strafbarkeit begründen, sondern wirken, wie stets, zugunsten des Angeklagten (Leipziger Kommentar/Jähnke, a. a. O., Rn. 27, m. w. N., Rn. 31).“

    Damit hatte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

    LG Gießen, Beschluss vom 28.06.2012, Az.: 7 Qs 63/12


  • Der Prozess gegen den Vater des „Amokläufers“ von Winnenden zählt zu den spektakulärsten Prozessen der letzten Monaten. Dieser ist vom Landgericht Stuttgart unter anderem wegen fahrlässiger Tötung in 15 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Sein Sohn hatte mit Waffen des Vaters ein der Schule auf mehrere Schüler gezielt geschossen und ein Blutbad angerichtet.

  • Das Amtsgericht Schwelm (NRW) hat einen 45-jährigen Berufskraftfahrer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätze a 30 Euro verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Mann mit seinem LkW einen 87-jährigen Senioren angefahren. Dieser stürzte, geriet unter einen Reifen des LkW und verstarb. Der Unfall geschah, als der Fahrer mit seinem Lkw in Schrittgeschwindigkeit rückwärts fuhr.

    Im Prozess stellte sich heraus, dass sich das Opfer im toten Winkel befand, der Angeklagte ihn also im Spiegel nicht sehen konnte.

    Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten aber vor, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn sich der Fahrer eines sogenannten „Einweisers“ bedient hätte und dieser die Rückwärtsfahrt überwacht hätte. Die Einweisung ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. Damit sei eine Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen, so die Staatsanwaltschaft.

    Das Gericht bestätigte zwar, dass der Vorfall ein Horror für alle Beteiligten, auch für den Angeklagten selbst sei, schloss sich aber dem Antrag der Staatsanwaltschaft an und verhängte eine Geldstrafe von insgesamt 2700 Euro.

    ( Quelle: Der Westen online vom 09.03.2012 )

  • Das Schicksal um das Kreuzfahrtschiff „Costa Concordia“ ist seit Tagen in aller Munde. Immernoch ragt das Luxusschiff völlig verdreht aus dem Wasser kurz vor der Insel Isola del Giglio und die Rettungstaucher und Helfer sind auf der Suche nach Überlebenden und Opfern.

    Ein Teil der Berichterstattung und Ermittlung konzentriert sich mittlerweile auf das Verhalten des 52-jährigen Kapitäns. Dieser soll einerseits einen gefährlichen und ungeplanten Kurs in der Meeresenge gefahren sein, andererseits auch laut einigen Beobachtungen vielerlei Fehler in der Bewältigung des Unglücks vorgenommen haben. So verließ der Kapitän das Schiff recht früh als noch nicht einmal alle Passagiere gerettet und von Board gelassen worden sind.

    Des Weiteren erklärte sich dieser bereits nach der Katastrophe gegenüber den Medien und verwies auf das Navigationsgerät. Diese „Ausreden“ lassen die Ermittler nicht gelten und werteten das Navigationsgerät aus. Demnach sei er vom eigentlichen Kurs abgewichen und habe ein merkwürdiges, absurdes Manöver vorgenommen.

    Nun befindet sich der Kapitän der „Costa Concordia“ aufgrund drohender Fluchtgefahr in Haft. Gegen ihn wird unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und Herbeiführens eines Schiffbruchs von der Staatsanwaltschaft ermittelt.

    Unabhängig der strafrechtlichen Ermittlungen drohen der Schiffsgesellschaft zahlreiche Ansprüche und Gerichtsprozesse von den Reisenden bzw. deren Angehörigen. Indes sinkt täglich die Hoffnung auf weitere Überlebende. Die Zahl der Todesopfer wird wahrscheinlich von derzeit 5 noch deutlich ansteigen.

    ( Quelle: n-tv, 15.01.2012 )


  • In wenigen Tagen beginnt der Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg Mitte wegen fahrlässige Tötung gegen den damals 73-jährigen Autofahrer, der vor rund anderthalb Jahren am Hauptbahnhof in Hamburg beim Ausparken mit seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz rückwärts in eine Familie gefahren war und dabei einen 4-jährigen Jungen tödlich verletzte. Aber auch die 32-jährige Mutter erlitt schwere Verletzungen.

    Wie es zu dem Unfall gekommen war, ist bislang nicht gänzlich geklärt. Es wird vermutet, dass der Rentner die Pedale verwechselt hatte. Der Fahrer sowie die Beifahrerin erlitten ebenfalls einen schweren Schock.

    Der Unfall ereignete sich am 11. Mai 2009 – nun drohen dem Angeklagten bis zu 5 Jahre Haft.

    ( Hamburger Abendblatt, 20.10.2011 )


  • Im Prozess vor dem Landgericht Stuttgart wegen des Amoklaufs von Winnenden wurden nun die Plädoyers vorgetragen. Der Vater des Amokläufers ist wegen fahrlässiger Tötung in 15 Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in 13 Fällen angeklagt.
    Die Verteidigung plädierte auf Freispruch. Die Staatsanwaltschaft forderte in ihrem Plädoyer eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Dies begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass der Angeklagte die Waffen und die Munition nicht vorschriftsmäßig verwahrt und so den Amoklauf seines Sohnes ermöglicht habe.

    Die Verteidigung erklärte dazu, dass er zwar die Tatwaffe nicht ordnungsgemäß verwahrt habe, dass die Tatabsicht des Sohnes jedoch subjektiv nicht zu erkennen gewesen sei. Und der Tatablauf außer aller Lebenserfahrung gelegen habe. Somit habe keine unbewusste Fahrlässigkeit vorgelegen. Zudem habe der Angeklagte von der Klinik in der sein Sohn behandelt wurde keine entsprechenden Hinweise bekommen. Es handele sich daher um eine Form des erweiterten Suizides.

    Der Angeklagte selbst erklärte, dass es sich für seinen Sohn und für die Fehler die er gemacht habe verantwortlich fühle. Es tue ihm leid, dass die Angehörigen ihre Kinder und Männer verloren hätten und wollte ihnen sein Mitgefühl aussprechen.
    ( Quelle: FAZ vom 02.02.2011 Nr. 27, S. 7 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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