Fahrzeug

  • 5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 86/11

    Die Angeklagten sind vom Landgericht wegen Raubes und räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt. Die hiergegen gerichtet Revision hat auf Seiten des Angeklagten Z. Erfolg.

    Im vorliegenden Fall haben die drei Angeklagten in drei Fällen Kaufinteressierte von einem PKW überfallen, wobei die genaue Mittäterschaft der drei Angeklagten nicht ganz aufzuklären war. Die Strafkammer stützte sich unter anderem auf die Aussage des Angeklagten L sowie die Vernehmung eines Polizeibeamten, der am Tatort eingetroffen und seiner Aussage nach von drei männlichen Tätern überfallen worden war. Dabei hat der Geschädigte über die Beteiligung der drei Angeklagten nur gemutmaßt, dass „wegen eines vermeintlichen Raschelns in einem naheliegenden Gebüsch eine dritte Person an dem Überfall beteiligt gewesen sein könnte“.

    Wie der Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) ausführt, fehle es an genauen Urteilsfeststellungen und konkreten Täterbeschreibungen, die eine Beteiligung des Angeklagten Z beweisen würden.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bei der Ablehnung von Beweisanträgen wegen Erwiesenseins von Tatsachen entsprechend gilt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 StR 410/88, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 erwiesene Tatsache 1), ist eine Auseinandersetzung mit als wahr unterstellten Tatsachen unter anderem dann erforderlich, wenn die Beweiswürdigung ohne deren Erörterung lückenhaft bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 – 2 StR 749/78, BGHSt 28, 310, 311; BGH, Beschluss vom 28. August 1991 – 5 StR 303/91 mwN). So liegt der Fall hier.
    Bloße Mutmaßungen in Richtung auf einen dritten Täter aufgrund eines Raschelns im Gebüsch sind namentlich mit der dezidierten Schilderung eines gewalttätigen Angriffs jenes dritten Täters nicht in Einklang zu bringen. Die Existenz eines dritten Täters wäre dabei trotz der sonst gegen den Angeklagten Z. sprechenden Indizien im Hinblick auf die zentrale Bedeutung dieses Aspekts geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten L. hinsichtlich der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten Z. in Frage zu stellen. Den hierin liegenden Widerspruch im Aussageverhalten des Geschädigten durfte das Landgericht deshalb nicht einfach übergehen.

    Das Gleiche gilt für den durch die Strafkammer in demselben Beschluss als erwiesen angesehenen, im Urteil aber nicht angesprochenen Umstand, dass der Zeuge A. gegenüber der Polizei zum Aussehen des zweiten Täters Folgendes angegeben hat: „ca. 1,80 m bis 1,90 m groß, leicht gewelltes schulterlanges schwarzes Haar, ausländischer Typ (osteuropäische Richtung), braungebrannter Typ“, „schlanke Gestalt“ (Sachakten Bl. 1172). Demgegenüber ist der Angeklagte Z. nach den Urteilsfeststellungen 1,96 m groß, wog zur Tatzeit 101,9 kg (UA S. 12) und trug (wohl) kurzes blondes Haar (vgl. UA S. 9).“


  • 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm, Az.: III-3 RBs 226/10

    Das AG Lübbecke hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h und der Inbetriebnahme eines unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeuges zu einer Geldbuße von 285,- Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Gegen diese Entscheidung ging der Beschwerdeführer mit einer Rechtsbeschwerde vor.

    Der 3. Senat für Bußgeldsachen ist der Auffassung, dass die getroffenen Feststellungen des AG Lübbecke und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung lückenhaft und widersprüchlich sind. Eine sichere Nachprüfung, ob das AG Lübbecke seine Überzeugung von der Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Rechtsfehler gewonnen habe, werde nicht ermöglicht. Das AG Lübbecke habe nicht angeben, ob ein standardisierten Messverfahren durchgeführt worden sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Das vorliegend angewandte ProViDa-System 2000 ist sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über 10 Jahren in ständigem Gebrauch und als standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl OLG Köln VRS 97, 442; OLG Celle VRS 77, 464; 81, 210; 92, 435; OLG Braunschweig NZV 1995, 367). Zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten erfolgt ein Toleranzabzug von 5% von der gemessenen Geschwindigkeit aus (vgl OLG Celle VRS 92, 435 unter Hinweis auf eine gutachterliche Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 31.8.1996).
    Aufgrund gerichtsbekannter Mitteilungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt einer dementsprechenden Verfügung des Landesamtes für Polizeiliche Dienste NRW darf das ProViDa-System 2000 im Betrieb mit Motorrädern zurzeit bei Messungen mit Schräglage nicht verwendet werden. Hintergrund dieser Mitteilung ist, dass es bei Kurvenfahrten in Situationen mit extremer Schräglage durch einen verringerten Reifenabrollumfang des messenden Fahrzeuges Messwerte für die Wegstrecke und die Geschwindigkeit systematisch zu groß berechnet werden, wobei zurzeit ungeklärt ist, ob die Verkehrsfehlergrenzen eingehalten werden.
    Daher ist bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen von Motorrädern durch das ProViDa -System nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen.“

    Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das AG Lübbecke zurück.


  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 413/10

    Das LG Itzehoe hat die Angeklagten jeweils wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in drei Fällen und wegen vorsätzlicher Brandstiftung, darüber hinaus den Angeklagten E. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und den Angeklagten P. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Der Angeklagten E. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, der Angeklagten C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und der Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Angeklagten erhoben dagegen Revision.

    Der 4. Strafsenat stellte das Verfahren gegen den Angeklagten P. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallorts aus Gründen der Verfahrensökonomie auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Urteilsgründe würden das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht belegen.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die vom LG Itzehoe getroffenen Feststellungen ergeben weder, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte oder erst bei dem späteren Halt an einer Ampel von dem Geschädigten auf den Unfall hingewiesen wurde, noch verhalten sie sich zu der Frage, welche Wegstrecke der Angeklagte bereits zurückgelegt hatte, als er von dem Geschädigten an der Ampel angesprochen wurde. Es bleibt daher die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verließ.
    Nicht das Entfernen vom Unfallort selbst erfüllt den Tatbestand, sondern das Entfernen von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 – 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368 [BVerfG 19.03.2007 – 2 BvR 2273/06]).“

    Das Urteil des LG Itzehoe wurde im Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten P. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort entfällt.


  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 556/09

    Der Angeklagte ist wegen „vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, Nötigung und Bedrohung, im anderen Fall  in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt“ worden. Deren Vollstreckung hat das Gericht zur Bewährung ausgesetzt. Mit der hiergegen eingewandten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) kann der Angeklagte einen Teilerfolg erzielen.

    Das Rechtsmittel führt zum Wegfall der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

    Bezüglich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte emotional bewegt durch die Trennung seiner Ehefrau, die Angeklagte mit seinem Pkw verfolgte zum Haus ihrer Eltern. Als er sie dort erblickte, beschleunigte er das Fahrzeug binnen zwei Sekunden auf „einer Strecke von 20 m auf 45 bis 48 km/h“, um ihr so den Weg abzuschneiden und sie schlussendlich zur Rede zu stellen. Nach der kurzen Beschleunigung leitete der Angeklagte jedoch eine Vollbremsung ein „um – was zu seinen Gunsten unterstellt werden muss – seine Ehefrau nicht weiter zu gefährden“. Auch wollte er, wie es in der Urteilsbegründung heißt,  sie durch dieses Fahrmanöver nicht verletzen und vertraute darauf, dass sie rechtzeitig die Gefahr erkennen und auf das Grundstück fliehen würde. Sodann kam das Auto wenige Zentimeter vor dem Zaun des Grundstücks zum stehen.

    Der vom Landgericht angenommene gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 v StGB setzt der subjektiven Tatbestand nach neuerer Rechtsprechung des Senats auch einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz voraus.

    Hierzu führt der Senat in dem Beschluss aus:

    „Davon abgesehen, scheitert eine Verurteilung des Angeklagten nach § 315 b StGB unter den hier gegebenen Umständen bereits am subjektiven Tatbestand. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte nur mit Gefährdungsvorsatz gehandelt, der hier nicht genügt. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHSt 48, 233) setzt die Strafbarkeit bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff, wie ihn das Landgericht hier festgestellt hat, voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht; erst dann liege eine – über den Tatbestand des § 315 c hinausgehende und davon abzugrenzende – verkehrsatypische „Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen „Eingriff“ in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vor (ebenso Senat, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 – 4 StR 275/03 -, DAR 2004, 230, und vom 1. September 2005 – 4 StR 292/05 -, DAR 2006, 30).  [..] Soweit in BGHSt 48, 233, 238 ausgeführt wird, das Nötigungselement allein mache ein Verkehrsverhalten noch nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, wenn das eigene Fortkommen primäres Ziel einer gewollten Behinderung sei, ist diese Formulierung nicht im Sinne einer Einschränkung des oben ausgeführten Grundsatzes zu verstehen. Der Senat stellt vielmehr klar, dass ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten bei sog. Inneneingriffen im fließenden Verkehr grundsätzlich nur dann von § 315 b Abs. 1 StGB, erfasst wird, wenn der Fahrzeugführer nicht nur mit Gefährdungsvorsatz, sondern mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. Eine Differenzierung der Fälle danach, ob der Täter seine Fahrt nach dem gefährlichen Eingriff fortsetzen will oder nicht, würde nicht nur zu Abgrenzungsschwierigkeiten, sondern auch zu schwer nachvollziehbaren unterschiedlichen Ergebnissen bei gleichem Unrechtsgehalt der Tat führen.“

    Dieses liegt nach Auffassung des Senats in diesem Fall nicht vor. Vielmehr kam es dem Angeklagten gerade nicht darauf an, mit dem Fahrzeug als Waffe jemanden zu schädigen, sondern vertraute dieser darauf, dass nichts passieren würde.

    Aus diesem Grund ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab und hebt die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auf. Da das Landgericht in der Strafzumessung einen milderen Strafrahmen des §223 Abs. 1 StGB angenommen hat, bleibt letztlich der Strafausspruch davon unberührt bestehen.

  • OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2009 – Az. 311 SsBs 49/08

    Der Betroffene war wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs unter Wirkung berauschender Mittel zu einer Geldstrafe von 250 Euro vom Amtsgericht verurteilt. Während der Polizeikontrolle stellten die Beamten die Daten des Betroffenen fest und nahmen mit Einverständnis des Betroffenen einen Drogentest vor. Anschließend ordnete der Zeuge PK K. eine Blutentnahme an, ohne jedoch eine richterliche Anordnung hierfür zu erlangen, und begründete dies mit „der Gefahr von Verzug wegen der Gefahr von Beweisverschlechterung“. Hiergegen wendete der Betroffene die Rechtsbeschwerde ein.

    Das OLG Celle hob das Urteil auf und sprach den Betroffenen frei. Begründet wurde dies damit, dass keine Gefahr im Verzug vorlag und die zuständigen Beamten genug Zeit gehabt hätten, sich eine richterliche Anordnung im Sinne des Richtervorbehalts nach §81a StPO einzuholen. Aus diesem Grund liegt ein Verfahrensfehler vor, der zum Beweisverwertungsverbot führt:

    „Der so festzustellende Verfahrensverstoß führt vorliegend zu einem Beweisverwertungsverbot, also zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses der Blutuntersuchung. Zwar führt grundsätzlich nicht jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr bedarf es nach der vom BVerfG gebilligten Auffassung (ZfS 2009, 46) einer an den Umständen des Einzelfalls sich orientierenden umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen, wobei das Ergebnis maßgeblich vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes bestimmt wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O; NStZ-RR 2009, 185). Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers kann dabei ein Verwertungsverbot nach sich ziehen.“

    Letztlich führt dies zum Ergebnis, dass es an einer zulässigen Grundlage für den Nachweis einer Fahrt des Betroffenen unter Drogeneinfluss fehle und auch keine anderen Erkenntnisse hierfür sprechen würden. Somit ist der Betroffene durch den Senat gemäß §79 Abs. 6 OWiG freizusprechen.

  • BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009

    Das Bundesverfassungsgericht hatte im vorliegenden Fall über die Rechtmäßigkeit einer Video-Überwachung durch das Verkehrskontrollsystems Typ VKS zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde im Januar 2006 auf der BAB 19 durch das VKS System im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung  aufgenommen und rügt infolge dessen diese Aufzeichnung, die ein Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung darstellt.

    Zudem war die Rechtsgrundlage des Eingriffes zu prüfen, auf die sich die zuständige Stelle in dem Bußgeldverfahren gegen den Beschwerdeführer berief. So hatte das Amtsgericht „im angefochtenen Urteil die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und damit diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen“.

    Hierzu stellten die Richter des BVerfG fest:

    „In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <42 f.>). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).“

    So sei zwar eine solche Video-Überwachung im Verkehrsrecht nicht generell unzulässig, jedoch stellt die Rechtsgrundlage des herangezogenen Erlasses des Wirtschaftministeriums Mecklenburg-Vorpommern keine geeignete Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff dar:

    „Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Es handelt sich bei dem Erlass – ausweislich der einleitenden Bemerkung – um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, stellen kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG dar und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 <227> [BVerfG 31.05.1988 – 1 BvR 520/83]). Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>)“

    Aus diesem Grund verwiesen die Richter die Klage zurück an das zuständige Amtsgericht zur erneuten Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde war im Übrigen unzulässig.

    Es bleibt jedoch abzuwarten, ob eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine solche Video-Überwachung im Straßenverkehr in Zukunft geschaffen wird und wie die Gerichte dann zu entscheiden haben.

    Das vollständige Urteil findet sich auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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