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  • Seit Juni 2004 wurde die Wohnung der Beschwerdeführer mit technischen Mitteln gemäß § 29 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG RP) akustisch überwacht. Die Anordnung wurde damit begründet, dass der sich in der Wohnung regelmäßig treffende Personenkreis die Begehung terroristischer Anschläge plane.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Beschwerdeführer im Jahre 2007 letztinstanzlich wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren, sechs Jahren bzw. drei Jahren und sechs Monaten. Dabei wurden die Informationen aus der Wohnraumüberwachung verwertet.

    Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen diese strafrechtliche Verurteilungen. Sie betreffen insbesondere die Frage, ob die Informationen aus der eigentlich präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung als Beweis im Strafprozess verwertet werden durfte, obwohl die Ermächtigungsgrundlage aus dem POG RP nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts erfüllte.

  • 1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 727/08

    Die zwei Angeklagten waren vom LG München wegen versuchter Beteiligung an gewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten bzw. 5 Jahren verurteilt. Die Revision hat nach Ansicht des BGH teilweise und aus folgenden Erwägungen Erfolg:

    Während die Revision hinsichtlich der ersten zwei Fällen der gewerbs- und bandenmäßigen Geldfälschung unbegründet ist, ist jedoch festzustellen, dass die dritte Tat anders zu werten ist: Die beiden Angeklagten wollten zu diesem Zeitpunkt bereits aussteigen und hatten dieses auch den eingesetzten Vertrauenspersonen der Polizei gegenüber angedeutet. Dieser Umstand geht auch aus der Urteilsfeststellung hervor.

    Die verdeckten Ermittler hatten daraufhin die beiden Angeklagten bedroht und durch Drohung mit Gefahr für Leib und Leben der Angeklagten und dessen Familien zur Fortführung der Tat gebracht. So wurde unter anderem davon gesprochen, „die Mafia auf ihre Familie zu hetzen“. Aus Angst vor solchen Repressalien hatten sich die Angeklagten daraufhin dazu entschlossen, „weiter zu machen“ und das Falschgeld zu besorgen.

    Das Landgericht hatte anschließend diese polizeiliche Mitwirkung bei der Durchführung der dritten Tat für die Angeklagten in der Strafzumessung begünstigend berücksichtigt, aber den Strafrahmen nach Vorgabe des §146 Abs. 2 StGB („Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat“) unter Berücksichtigung der dritten Tat gebildet.

    Allerdings ändert die Strafmilderung nichts an der Tatsache, dass durch die Drohungen und der daraus resultierenden, anschließende Fortsetzung der Straftat sowie das daran anknüpfenden Strafmaß nach § 146 Abs. 2 StGB gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 I MRK und letztlich gegen das Rechtstaatprinzip verstoßen wurde.

    Der BGH stellt dazu klar:

    “Zwar lag zunächst keine Tatprovokation seitens der VP vor; vielmehr waren die beiden Angeklagten von sich aus an die VP mit dem Angebot herangetreten, ein Falschgeldgeschäft zu tätigen. Indes trat eine Zäsur ein, als die beiden Angeklagten erklärten, keine Geschäfte mehr tätigen zu wollen.
    Wurden sie, was das Landgericht als wahr unterstellt, von den VP unter zumindest konkludenter Drohung mit Gefahr für Leib und Leben – mithin durch eine strafbare Handlung – dazu genötigt, das weitere Falschgeldgeschäft vom 19. Oktober 2007 durchzuführen, bei dem ihre Festnahme erfolgte, lag ein Verhalten der VP vor, welches mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar ist. Feststellungen dahin, dass die Polizei mit einem Fehlverhalten der VP nicht rechnen konnte (vgl. BGHSt 45, 321, 336; 47, 44, 48), enthält das Urteil nicht, obwohl der Zeuge R. als V-Mann-Führer in der Hauptverhandlung vernommen wurde (UA S. 20). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK liegt somit jedenfalls nahe.“

    Somit wird das Landgericht München die Sache erneut und „nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung BGHst 45, 321 zu prüfen haben“. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Bestrafung der zwei Angeklagten nach § 146 Abs. 1 StGB zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe führen würde. Das neue Tatgericht wird darüber aufgrund des Erfolgs der Revision zu entscheiden haben.


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