fair trial
Der „fair trial“-Grundsatz stammt aus dem Rechtstaatsprinzip und auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und soll grundsätzlich jedem das Recht auf ein faires Verfahren (Gerichtsverfahren) unter Berücksichtigung anderer Grundsätze wie dem Beschleunigungsgebot und Gleichbehandlungsgebot und der Unschuldsvermutung garantieren.
Verstoß gegen Grundsatz des fairen Verfahrens bei Tatverleitung durch Drohung

Fair Trial Grundsatz: Wenn die Vertrauensperson der Polizei als verdeckter Ermittler die Straftäter (Hehlerei) zu weiteren Straftaten durch Drohung verleitet.
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