Was ist ein Umsatzsteuerkarussell und wie kann ein Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht beim Vorwurf der Steuerhinterziehung helfen?
Unter der Bezeichnung „Umsatzsteuerkarussell“ wird eine in der EU weit verbreitete Form des Steuerbetrugs bezeichnet. Finanzämter schätzen den jährlichen Schaden auf rund 10 Milliarden Euro. Durch das grenzüberschreitende Handeln und Einschalten möglichst vieler Zwischenunternehmen ist die Aufklärung dieser Art der Steuerhinterziehung in vielen Fällen nur schwer möglich.
Der Fall Uli Hoeneß wegen möglicher Steuerhinterziehung wird voraussichtlich im März vor Gericht verhandelt. Gleichzeitig ermittelt die Staatsanwaltschaft aber auch gegen die Finanzbehörden, beziehungsweise einem mutmaßlichen Maulwurf innerhalb der Behörden.
Das Steuerstrafrecht ist spätestens seit dem Fall der Selbstanzeige des Uli Hoeneß in aller Munde. Dabei ist das Steuerrecht eins der undurchsichtigsten Rechtsgebiete und für einen Laien kaum vollständig zu durchschauen. Daher hat vermutlich jeder, der schon mal eine Steuererklärung abgegeben hat, den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung unbewusst erfüllt. Aber selbst wenn man bewusst bestimmte Angaben tätig oder verschweigt, ist die Grenze zwischen Straffreiheit, Versuch und Vollendung nicht immer ganz eindeutig.
Reicht ein Missverständnis über eine Vertragsauflösung für die Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB?
Wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs wurde der Angeklagte vom Landgericht Chemnitz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monate verurteilt.
Die Strafverteidigung wehrte sich erfolgreich gegen das Urteil mittels Revision beim Bundesgerichtshof (BGH).
Zur Schadensfeststellung und Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO.
Der Angeklagte war als Finanzvorstand für eine AG tätig, an der er auch rund 10% der Aktien hielt. Diese AG produzierte im Ausland Filme und ließ diese durch Fonds finanzieren. Dabei stellte die AG ungerechtfertigter Weise Rechnungen über die Produktionskosten mit ausgewiesenen Umsatzsteuern aus. Die AG gab keine Umsatzsteuererklärung und auch keine Voranmeldung für das Jahr 2000 ab. Trotzdem machten die Fondgesellschaften beim Finanzamt fast 16 Millionen DM Vorsteuern geltend. Die vom Finanzamt ausgezahlten 8 Millionen Euro wurden anschließend zum Teil wieder an die AG überwiesen.
Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zu drei Jahren und zehn Monaten. Nach Meinung der Strafkammer durfte für die ausländischen Produktionen keine Umsatzsteuern ausgewiesen werden. Dabei verneinte das Landgericht aber den groben Eigennutz und damit ein damals noch geltendes strafschärfendes Regelbeispiel. Dagegen richtete die Staatsanwaltschaft die Revision.
Grundsätzlich sieht der Bundesgerichtshof (BGH) für den Eigennutz keinen Unterschied, ob die Gelder direkt an den Angeklagten flossen oder an ein Unternehmen, an dem er nicht völlig unerheblich als Aktionär beteiligt ist. Auch die Ausführung des Landgerichts, dass nicht festgestellt werden kann, ob mit den gezahlten Summen der Fonds an die AG nicht vielleicht offene Forderungen beglichen wurden, mag der BGH so nicht gelten lassen:
Da sie hierzu nichts hat feststellen können und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Variante genannt hat, stellt sich die Frage, wie sie überhaupt zu entsprechenden Überlegungen gekommen ist. Sollte dies auf Vermutungen oder der Einlassung des Angeklagten beruhen, ist zu bemerken, dass entsprechenden Äußerungen ohne konkrete tatsächliche Hinweise nicht gefolgt werden muss, allein weil eine Behauptung nicht widerlegt werden kann.
Somit reichen reine Spekulationen nicht aus. Wenn es für diese Möglichkeit keine Anhaltspunkte gibt, dann ist davon auch nicht auszugehen. Ferner hätte trotzdem geschaut werden müssen, ob die Fonds ohne die Steuererstattung überhaupt zahlungsfähig gewesen wären:
Außerdem hätten, wenn auf bestehende Forderungen bezahlt worden sein sollte, Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob der entsprechende Fonds auch ohne die Steuererstattungsbeträge zur Zahlung in der Lage gewesen wäre.“
Auch kritisiert der BGH, dass das Landgericht sich nicht ausgiebig genug mit der Frage beschäftigt hätte, ob nicht ein unbenannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegen könnte. Dies legte schon die hohe Summe der hinterzogenen Steuern nahe.
Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens. Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, Rn. 21, BGHSt 53, 71, 80 mwN). Bei sehr hohen Hinterziehungsbeträgen liegt deshalb ein besonders schwerer Fall jedenfalls nicht fern, auch wenn ein Regelbeispiel nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 370 AO nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2008 – 1 StR 323/08, Rn. 22, NStZ 2009, 159).
Weiter kritisiert der BGH, das Landgericht habe strafmildernd berücksichtigt, dass das Finanzamt die Rechnungen nicht hinreichend genug geprüft hätte. Dazu führt der BGH aus:
Das Finanzamt hat bei den Fonds geprüft und Rechnungen einer existenten und aktiven inländischen Aktiengesellschaft vorgefunden, die Umsatzsteuer ausweisen. Es ist nicht Sache der Finanzbehörde, die materielle Berechtigung einer Rechnungsstellung zu überprüfen. Das Steuerrecht und die Finanzverwaltung dürfen – und sind gehalten -, gerade bei Anmeldungssteuern, wie der Umsatzsteuer, zunächst von zutreffenden Angaben der Steuerpflichtigen auszugehen.
Aus diesem Grund hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 21. August 2012, Az.: 1 StR 257/12
1. Strafsenat des BGH, Az.: 1 StR 111/10
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen „Betruges in 102 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt jeweils in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zehn Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren“ verurteilt worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) kann er einen Teilerfolg erziehen.
Wie das Landgericht festgestellt hat, war der Angeklagte alleiniger Geschäftsführer der Firma B. GmbH und beschäftigte mehrere Angestellte mit der Firma. Jedoch wurden den Sozialversicherungsträgern sowie dem zuständigen Finanzamt keine Meldung der Arbeitsverhältnisse gemacht. Es wurden vielmehr mit den Arbeitnehmern Werkverträge zum Schein geschlossen und diese als selbstständige Subunternehmer dargestellt.„Durch die pflichtwidrig unterlassenen Meldungen an die Sozialversicherungsträger wurden nach den Feststellungen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.918.546,25 Euro vorenthalten“ heißt es weiter in den Urteilsfeststellungen. Betroffen sind davon nur die Rentenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Ferner bestand aufgrund der Gehälter der Arbeitnehmer keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse.
Die unterlassene Meldung an die Sozialversicherungsträger für die Beitragszeiträume zwischen Januar 1996 und Juni 2004 wertet das Landgericht als Betrug i.S.v. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB. Für den anschließenden Zeitraum bis zum April 2005 wertete das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 StGB in insgesamt zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit demselben gemäß § 266a Abs. 2.
Während die Feststellungen bezüglich der zehn letzteren Fälle ist die Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsgeld nach Ansicht des Strafsenats keiner Bedenken gegenüberstehen tragen die Feststellungen in den Fällen 1 bis 102 keine Verurteilung wegen Betruges. Denn wie der Senat ausführt, erscheint die Täuschung im Sinne des Betruges nach § 263 StGB im konkreten Fall fraglich. Zwar kann das Unterlassen der Meldepflicht durch das Machen von unwahren oder unvollständigen Angaben eine solche darstellen, allerdings nur wenn dies zumindest konkludent gegenüber einem Mitarbeiter einer entsprechenden Einzugsstelle erfolgt.
So heißt es im Wortlaut des Beschlusses:
„Eine Täuschung kann in solchen Fällen jedoch nur angenommen werden, wenn durch das Unterlassen der Meldung der Arbeitnehmer gegenüber einem Mitarbeiter einer Einzugsstelle zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht wird, dass keine oder lediglich die gemeldeten Arbeitnehmer tatsächlich bei dem fraglichen Arbeitgeber beschäftigt sind. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: „Täuschungen und korrespondierende Irrtümer von Mitarbeitern einer Einzugsstelle durch unrichtige Meldungen über die sozial-versicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern kommen nur in Betracht, wenn und soweit hinsichtlich der beschäftigten Arbeitnehmer Meldungen an diese Einzugsstelle hätten erfolgen müssen (vgl. § 28f, 28i SGB IV). Darauf beschränkt sich der Erklärungswert der Meldungen und die Mitarbeiter der Einzugsstelle machen sich nur insoweit Gedanken über die Geltendmachung von Sozialversicherungsbeiträgen. Falls gegenüber den für beschäftigte Arbeitnehmer zuständigen Einzugsstellen keine Erklärungen über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgen, kann bei den Mitarbeitern der zuständigen Einzugsstellen ein Irrtum nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber dort erfasst ist (vgl. BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 1; BGHR StGB § 263 Abs 1 Irrtum 5 und 8; BayObLG Beschluss vom 19.03.2002 – 5 St R R 33/02 -; Boxleitner in Wabnitz/Janovsky Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3. Aufl. Kap. 17 Rn. 52; Fischer StGB 57. Aufl. § 263 StGB Rn. 57; LK/Gribbohm 11. Aufl. § 266a StGB Rn. 115 f.; LK/Tiedemann 11. Aufl. § 263 StGB Rn. 78; Heitmann in Müller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 36 Rn. 67).
Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass im Tatzeitraum einzelne Arbeitnehmer angemeldet waren, weitere vierzig Arbeitnehmer dagegen nicht (UA S. 16). Es bleibt danach offen, an welche Einzugsstelle Meldungen erfolgten (UA S. 16: ‚bei den Sozial-versicherungsträgern gemeldeten Arbeitnehmern’).“
So hätte es hier im vorliegenden Fall weiterer Feststellungen durch das Landgericht bedurft bezüglich welcher Krankenkassen der Angeklagte die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Meldungen abgegeben hatte. Weiter ist es entscheidend, ob unter den Krankenkassen, an denen der Angeklagte die Meldung abgegeben hatte, welche von den nicht gemeldeten Arbeitnehmern dabei sind.
„Sollten sich die für die nicht gemeldeten Arbeitnehmer zu-ständigen Krankenkassen nicht unter den Krankenkassen befinden, gegenüber denen der Angeklagte Meldungen abgab und war die B. GmbH als Arbeitgeber auch nicht aus anderen Gründen bei den für die nicht gemeldeten Arbeitnehmer zuständigen Krankenkassen erfasst, kommt in den Fällen 1 bis 102 der Urteilsgründe lediglich eine Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt i.S.v. § 266a Abs. 1 StGB in Betracht.“
Der Generalbundesanwalt führte diesbezüglich aus, dem sich der Senat anschließt:
„Hinsichtlich der nicht gemeldeten vierzig Arbeitnehmer beschränken sich die Urteilsgründe darauf, die BKK als zuständige Einzugsstelle zu bezeichnen. Diese rechtliche Bewertung ist nicht durch Tatsachen belegt. Zudem dürfte es angesichts der aus den Urteilsgründen ersichtlichen früheren Beschäftigungsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer ausgeschlossen sein, dass für alle die bezeichnete Krankenkasse zuständig war oder gewesen wäre (vgl. UA S. 16 ff., 73 ff.). Es liegt nahe, dass das Landgericht sich an der Auffangzuständigkeit nach § 28i S. 2 SGB IV i.V.m. §§ 28f Abs. 2 SGB IV, 175 Abs. 3 S. 3 SGB V orientiert hat (vgl. UA S. 15).“
Insgesamt führen die Rechtsfehler in den Fällen 1 bis 201 der Urteilsgründe dazu, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges aufzuheben sei, was zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führt.
Außerdem fügt der Strafsenat noch unter anderem hinzu, dass in der neuen Entscheidung durch das Landgericht auch näher zu prüfen sei, wann das Unternehmen im Handelsregister gelöscht wurde und somit die Beitragspflichten erlöscht sind. Daran schließt sich auch die Beendigung der Tat an, was einen Einfluss auf die Verurteilung im konkreten Fall haben kann:
„Denn Taten nach § 266a Abs. 1 StGB sind erst beendet, wenn die Beitragspflicht erloschen ist (BGHSt 53, 24; wistra 1992, 23). Gleiches gilt bei § 266a Abs. 2 StGB und § 263 StGB in den Fällen des Sozialversicherungsbetruges, bei denen es sich um Erfolgsdelikte handelt. Beendigung ist insoweit erst mit dem vollständigen Eintritt des angestrebten Erfolges gegeben. Die Frage, wann für die einzelnen Taten des vorliegenden Verfahrens Tatbeendigung gegeben ist, ist aber entscheidend dafür, ob und ggfs. in welchem Umfang nach § 55 Abs. 1 StGB zu verfahren ist. Der Generalbundesanwalt hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: „‚Begangen’ i.S.v. § 55 Abs. 1 S. 1 StGB ist eine Tat erst mit deren Beendigung (Fischer StGB 57. Aufl. § 55 StGB Rn. 7; LK/Rissing-van-Saan 12. Aufl. § 55 StGB Rn. 9 jew. m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten). Dies gilt auch für echte Unterlassungsdelikte (Senat BGHR StGB § 55 Abs 1 Begehung 1; zu Dauerdelikten Senat Urteil vom 02.12.2003 – 1 StR 102/03; BGH NJW 1999, 1344).“
Die steuerliche Absetzung von Unterhaltszahlungen an Verwandte im Ausland ist nun erschwert. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass in Zukunft die konkrete Bedürftigkeit der zu unterstützenden Person nachgewiesen werden muss, da dies ansonsten nicht als außergewöhnliche Belastung des Steuerpflichtigen gewertet werden kann. Regelmäßig sei dies bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegeben. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind die Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Zivilrecht unterhaltsverpflichtet ist.
Nach der bisherigen Rechtsauffassung wurde eine solche außergewöhnliche Belastung unterstellt, wenn die Steuerpflichtigen Geld an Verwandte in anderen Ländern überwiesen.
In den zu entscheidenden Fällen ging es um Überweisungen an Verwandte in der Türkei und in Bosnien-Hercegovina.
Zukünftig müssen die Finanzämter jeden Fall konkret betrachten. Im ersten Fall hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass volljährige Kinder in der Regel selbst in der Lage sein müssten ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, da sie verpflichtet seien selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit könnten deshalb der Bedürftigkeit entgegen stehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei.
Anders entschieden die Richter in dem zweiten Fall. Hier sei der im Ausland lebende Ehepartner nicht dazu verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch eine Bedürftigkeit sei nicht Voraussetzung, sofern die Eheleute einen gemeinsamen Haushalt führten.
( Bundesfinanzhof VI R 29/09 und VI R 5/09 )
Die Londoner Finanzaufsicht, die Financical Services Authority (FAS) hat gegenüber dem ehemaligem Chef des Investmentbanking der Royal Bank of Scotland (RBS) ein umfangreiches Berufsverbot ausgesprochen. Dieser darf auf Lebenszeit keine Vollzeitbeschäftigung und keinen einflussreichen Posten in der Finanzbranche mehr ausfüllen. Dies beruht auf den dramatischen Verlusten der RBS, die der ehemalige Chef des Investmentbanking zu verantworten hat.
(FAZ vom 19.05.2010 Nr. 114, S. 16)
Anmerkung: Rechtliche und teilweise auch strafrechtliche Problematiken insbesonders im Zusammenhang mit Untreue § 266 StGB drohen immer noch in vielen Bereichen der Wirtschaft. Mag die Krise nach Meinung der Regierung ausgestanden sein, so gilt dies sicher nicht für Ihre Folgen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner