Flasche

  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2010, Az.: 709 Ns 86/09

    Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen á 20 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte mit Erfolg Berufung ein.
    Der nicht vorbestrafte Angeklagte befand sich im September 2008 auf dem alljährlich stattfindenden „…fest“. Auf diesem kam es, trotz hoher Polizeipräsenz und Wasserwerfern, in den letzten Jahren immer wieder zu Ausschreitungen.

    Der junge Mann war alkoholisiert und vermummt. Zudem hatte er in beiden Hosentaschen je eine Flasche Bier und dazu eine leere Flasche in der Hand. Als er auf zwei Wasserwerfer traf, warf der Angeklagte die leere Flasche gegen einen der beiden Wasserwerfer und visierte dabei den Wassertank an. Damit wollte er nach seiner Aussage zwar keinen Schaden anrichten, aber seinen Missmut über die Polizeipräsenz auf dem Fest demonstrieren. Wie von ihm erwartet, entstanden keine Schäden. Im Anschluss wurde der Mann festgenommen. Dabei verhielt er sich nach Aussagen anwesender Polizeibeamten „ausgesprochen kooperativ und freundlich, obwohl er anlässlich seiner Festnahme zu Boden gebracht und dort mit Einweghandfesseln gefesselt worden war“.

    Nach Ansicht des Landgerichts kann die Verurteilung des Amtsgerichts nicht bestehen bleiben. Grund dafür ist, dass dem Angeklagten nicht einmal ein bedingter Vorsatz der Sachbeschädigung nachgewiesen werden kann.

    Dazu führte das Landgericht aus:

    „Wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbild des Wasserwerfers ergibt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, und wie letztlich allgemein aus der Presseberichterstattung bekannt ist, sind diese Einsatzfahrzeuge der Polizei entsprechend dem Einsatzzweck robust und widerstandsfähig gebaut, da sie gerade in den Situationen zum Einsatz kommen, in denen tumultartige Zustände herrschen und mit umherfliegenden Gegenständen sowie dem gezielten Bewurf dieser polizeilichen Einsatzfahrzeuge zu rechnen ist. Bei einem „bestimmungsgemäßen“ Gebrauch, d.h. im Einsatz bei schweren Ausschreitungen, darf ein Wasserwerfer nicht einfach zu beschädigen sein. Dies gilt auch für mögliche leichte Lackabplatzungen, wie sie durch den Wurf mit einer Flasche auf ein normallackiertes übliches Kraftfahrzeug vorstellbar sind. Ansonsten müsste jeder Wasserwerfer nach einem Einsatz, z.B. beim S…fest, neu lackiert werden.“

    Aus dem genannten Gründen war die Verteidigung erfolgreich und das Landgericht sprach den Angeklagten frei.


  • Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Stuttgart wegen räuberischen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Deren Vollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

    Nach Feststellungen des Amtsgerichts entwendete der Angeklagte gemeinsam mit einem Arbeitskollegen in einem angetrunkenen Zustand mittags in den Geschäftsräumen einer Firma eine Flasche Grappa, die einen Wert von 21,50 Euro hatte. Diese Flasche versteckte er in seiner Hose als er den Laden ohne zu zahlen verließ. Sodann wurde der Diebstahl bemerkt und ein Mitarbeiter verfolgte die Beiden. Auf der Flucht hob der Angeklagte die Flasche „mehrfach über seinen Kopf, um seine Verfolger zu bedrohen und abzuwehren“. Kurz darauf wurde er von der Polizei festgenommen, die ein wenig später feststellte, dass der Angeklagte während der ganzen Zeit ein Klappmesser mit einer 12 cm langen Klinge in seiner Innentasche der Bekleidung mit sich führte, ohne diese jedoch zu verwenden. Des Weiteren wurde eine Blutalkoholkonzentration von max. 1,81 Promille beim Angeklagten festgestellt. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls im besonders schweren Fall.

    Der Strafsenat des OLG Stuttgart hebt aus folgenden Erwägungen die Verurteilung auf:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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