In letzter Zeit gelang Inhaftierten immer wieder die Flucht aus Justizvollzugsanstalten. Da stellt sich natürlich die Frage: Ist der Gefängnisausbruch eigentlich strafbar? Grundsätzlich ist der Ausbruch aus einem Gefängnis in Deutschland nicht strafbar. Bereits im 19. Jahrhundert respektierte der deutsche Gesetzgeber den natürlichen Drang nach Freiheit. Aus diesem Grund sollte niemand aufgrund eines Ausbruches erneut bestraft werden.
Es gibt jedoch einige Fallstricke, die in der Praxis doch zur Strafbarkeit führen können.
Verlässt ein Räuber mit seiner Beute ein Gebäude und gibt es keine Verfolger, so ist die Tat bereits beendet.
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vom Landgericht Traunstein verurteilt. Obwohl der Angeklagte beim Tatentschluss noch nicht wusste, dass der Mitangeklagte ein gefährliches Werkzeug verwenden möchte, hat das Landgericht ihm dies zugerechnet. Begründet wurde dies mit der sukzessiven Mittäterschaft. Denn als der Mittäter zum Wagen, in dem der Angeklagte gewartet hatte, zurückkam, teilte er diesem mit, dass er ein gefährliches Werkzeug genutzt hätte. Da der Angeklagte ihm trotzdem zur Flucht verhalf, behandelte das Landgericht ihn als Mittäter bezüglich des schweren Raubes.
Vor dem Landgericht Itzehoe muss sich ein 25-jähriger Mann verantworten. Er soll im April 2011 eine 78-jährige Dame in ihrer Wohnung erschlagen haben. Die Staatsanwaltschaft geht dabei von Habgier aus und hat der Mann wegen Mordes angeklagt.
Laut Anklage sei der Mann in die Erdgeschosswohnung der Dame eingedrungen und hatte dort nach Geld und Wertgegenständen gesucht. Allerdings traf er direkt auf das mutmaßliche Opfer und habe diese angegriffen. Die Frau soll noch versucht haben, sich zu wehren.
In dem Prozess vor dem Landgericht Aachen gegen Peter Paul Michalski und Michael Heckhoff wegen ihres Ausbruchs aus der JVA Aachen 2009 und den damit in Verbindung stehenden Straftaten, hat die Staatsanwaltschaft ihr Plädoyer gehalten.
Im November 2009 waren Michalsky und Heckhoff mit Hilfe eines ebenfalls angeklagten Vollzugsbediensteten aus der JVA Aachen ausgebrochen. Es folgte eine mehrtägige Flucht durch Nordrhein-Westfalen. Während dieser Flucht nahmen Michalsky und Heckhoff Geiseln, die sie laut der Anklageschrift mit Hinweisen auf ihr Vorstrafenregister eingeschüchtert und so gefügig gemacht haben sollen. Zunächst sollen die beiden einen Taxifahrer bedroht haben. Dann eine 18-jährige Schülerin, deren Wagen sie zur weiteren Flucht benutzten. Die 18-jährige soll auf der Rückband des Wagens Todesängste ausgestanden haben, heißt es. Sodann sollen Michalsky und Heckhoff ein Ehepaar stundenlang in ihrer Gewalt gehalten haben.
Ein Gutachter stellte im Prozess fest, dass die beiden Angeklagten nicht zur Empathie fähig wären und dissoziale Persönlichkeitsstrukturen aufweisen würden. Beide sind bereits zu lebenslangen Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verurteilt worden.
Für den Vollzugsbediensteten forderte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren, für die beiden Ausbrecher Freiheitsstrafen von zwölf beziehungsweise dreizehn Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung.
(FAZ vom 14.01.2011 Nr. 11, S. 7)
Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Stuttgart wegen räuberischen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Deren Vollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Nach Feststellungen des Amtsgerichts entwendete der Angeklagte gemeinsam mit einem Arbeitskollegen in einem angetrunkenen Zustand mittags in den Geschäftsräumen einer Firma eine Flasche Grappa, die einen Wert von 21,50 Euro hatte. Diese Flasche versteckte er in seiner Hose als er den Laden ohne zu zahlen verließ. Sodann wurde der Diebstahl bemerkt und ein Mitarbeiter verfolgte die Beiden. Auf der Flucht hob der Angeklagte die Flasche „mehrfach über seinen Kopf, um seine Verfolger zu bedrohen und abzuwehren“. Kurz darauf wurde er von der Polizei festgenommen, die ein wenig später feststellte, dass der Angeklagte während der ganzen Zeit ein Klappmesser mit einer 12 cm langen Klinge in seiner Innentasche der Bekleidung mit sich führte, ohne diese jedoch zu verwenden. Des Weiteren wurde eine Blutalkoholkonzentration von max. 1,81 Promille beim Angeklagten festgestellt. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls im besonders schweren Fall.
Der Strafsenat des OLG Stuttgart hebt aus folgenden Erwägungen die Verurteilung auf:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner