Freiheitsberaubung

  • Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Hassemer bezeichnete die Untersuchungshaft bereits vor über 30 Jahren als „Freiheitsberaubung an einem Unschuldigen“. Bis zu seiner Verurteilung gilt für jeden Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Aus diesem Grund müssen Strafverfahren besonders beschleunigt behandelt werden, wenn einer der Beschuldigten in Untersuchungshaft sitzt.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Überlastung der Gerichte kein Grund für eine überlange Untersuchungshaft sein kann. Im konkreten Fall befand sich der Beschuldigte seit 2016 ununterbrochen in Untersuchungshaft, weil das zuständige Gericht überlastet war.

  • Was eine Falschaussage im Strafprozess anrichten kann, zeigt eindrucksvoll ein aktueller Fall aus Darmstadt.

    Eine 48-Jährige Lehrerin hat ihrem damaligen Kollegen eine Sexualstraftat vorgeworfen. Er soll sie im Biologie-Vorbereitungsraum im Jahre 2001 vergewaltigt haben (§ 177 StGB). Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Lehrer wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

    Der Angeklagte bestritt die Tat bis zuletzt und wurde deswegen erst nach Verbüßen der gesamten Freiheitsstrafe entlassen. Dank seines hartnäckigen Strafverteidigers kam es 2011 jedoch zu einem Wiederaufnahmeverfahren. Im neuen Strafverfahren wurde der Lehrer sodann freigesprochen. Bereits ein Jahr später verstarb der Mann jedoch und kann nun am Prozess gegen die damalige Belastungszeugin nicht mehr teilnehmen.

  • Sieben Jahre saß Gustl Mollath zwangsweise in der Psychiatrie. Er hatte seiner Frau und ihrem Arbeitgeber, eine Bank, Schwarzgeldgeschäfte vorgeworfen. Unter anderem soll er daraufhin auch Autoreifen zerstochen und Personen körperlich angegriffen haben. Am Ende wurden die Theorien von Mollath vom Landgericht als Hirngespinste abgetan und der heute 56-Jährige in eine psychiatrische Unterbringung eingewiesen. Später stellte sich heraus, dass die Vorwürfe Mollaths zum Teil der Wahrheit entsprachen.

  • Für den erpresserischen Menschenraub muss der Täter die Bereicherung zu einem Zeitpunkt anstreben, an dem er sich noch dem Geschädigten ermächtigt hat.

    Das spätere Tatopfer schoss, weil er zuvor aus der Disco verwiesen wurde, mit einer Gaspistole in die Disco der Angeklagten. Als Folge erlitt einer der Angeklagten Reizungen an den Augen. Mehrere Gäste flohen aus der Gaststätte ohne zu zahlen.

    Am nächsten Tag wollte sich der später Geschädigte entschuldigen. Die Angeklagten schlugen ihn jedoch und hielten ihn in der Gaststätte fest. Ebenfalls forderten sie Schadensersatz vom Geschädigten. Zuerst wollten sie 80.000 Euro, dann 50.000 Euro und letztendlich zumindest 10.000 Euro.

    Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

    Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt die Verurteilung wegen begangenen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a StGB und hilfsweise wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB.

  • LG Hamburg, Urteil vom 03.02.2012, Az.: 628 Kls 17/11

    Das Landgericht Hamburg hat einen 57-jährigen Taxifahrer, der im September letzten Jahres einen weiblichen Fahrgast für mehrere Stunden in den Kofferraum seines Fahrzeugs eingesperrt hat, wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Bedrohung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von  drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts ist das Opfer in den frühen Morgenstunden des 04. September 2011 in das Taxi des Täters am Rande der Reeperbahn gestiegen. Schnell bemerkt die Frau, dass der Fahrer nicht den richtig Weg fuhr und äußerte dies. Der Täter hielt prompt an und stieg aus. Er versetzt der Frau einen Faustschlag und stieß sie in den Kofferraum; sodann fuhr er mit ihr zu sich nach Hause und legte sich schlafen. Dem Opfer gelang es allerdings die Polizei zu verständigen.
    Im Prozess hat der Angeklagte die Tat gestanden. Allerdings äußerte er sich nicht zu seiner Tatmotivation, welche deshalb auch nicht aufgeklärt werden konnte.

    Allerdings konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass der Mann zum Tatzeitpunkte nur eingeschränkt zurechnungsfähig war und kam deshalb zu einer Strafrahmenverschiebung.
    Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von  drei Jahren und zehn Monaten, dem sich das Gericht anschloss. Positiv gewertet wurde dabei sein Geständnis, seine Reue und der Umstand, dass er bislang nicht vorbestraft ist.
    Dem Mann wurde allerdings seine Taxikonzession noch nicht entzogen, da dies der Ordnungsbehörde vorbehalten sei.

     


  • Im so genannten Hamburger Taxifahrer-Fall legte der 57-jährige angeklagte Taxifahrer zum Prozessauftakt vor dem Hamburger Landgericht ein Geständnis ab. So erklärte der wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung angeklagte Mann durch seinen Strafverteidiger, er habe die Tat aus ihm unerklärlichen Gründen begangen und hätte vorher zehn Whiskey getrunken. Auch entschuldigte er sich für das Verhalten.

  • Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat Anklage gegen einen 30-Jährigen erhoben. Ihm wird vorgeworfen eine junge Frau in seiner Wohnung gefangen gehalten zu haben. Angeklagt wird er wegen Freiheitsberaubung, versuchter Geiselnahme und Verstöße gegen die Waffen-, Sprengstoff- und Kriegswaffenkontrollgesetz, weil die Polizei bei einer Hausdurchsuchung auch selbst gebastelten Sprengstoff entdeckte. Nach Angaben des Mannes, wollte er mit der Frau ein Kind zeugen.

    Die junge Frau konnte im August aus ihrem Gefängnis fliehen, indem sie aus dem Fenster der Wohnung sprang. Dabei wurde sie von Anwohnern beobachtet, die die Polizei alarmierten. So konnte der Mann damals schnell festgenommen werden und sitzt seitdem in Untersuchungshaft.

    In einem Gutachten soll geklärt werden, ob der Mann zum Tatzeitpunkt schuldfähig war.

    ( Quelle: Welt online vom 23.12.2011 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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