Freispruch

  • Das Landgericht Berlin hat zwei Angeklagte vom Vorwurf der Körperverletzung des des versuchten Totschlags freigesprochen. Bei den Angeklagten handelte es sich um einen 43-jährigen Mann und dessen 23-jährigen Sohn. Laut Anklage hatten die beiden Männer im April 2009 einen Verwandten angegriffen.

    Dabei habe zunächst der Sohn das Opfer mit einem Messer gezielt am Kopf verletzt. Da bei einem Angriff mit dem Messer auf den Kopf die Tötungsabsicht zumindest billigend in Kauf genommen werde, ging die Anklage bei den Sohn von versuchtem Totschlag aus. Der Mann erlitt allerdings „nur“ eine Schnittwunde am Kopf und eine Verletzung am Oberarm. Dem Angreifer selbst wurde bei der Tat ein Teil eines Fingers abgetrennt.

    Der Vater habe danach auf den Verwandten eingestochen, als dieser fliehen wollte. Im Prozess konnte das Opfer nicht gehört werden, da er nicht auffindbar sei. Die Angeklagten schwiegen zu den Vorwürfen. Daher musste das Landgericht die beiden aus Mangel an Beweisen freisprechen.

    ( Quelle: Berliner Zeitung online vom 11.10.2011 )


  • Ein 26-jähriger Mann war vor dem Amtsgericht wegen des Verdachts der Körperverletzung und des Betrugs angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, einen Taxifahrer nach der Fahrt angegriffen zu haben und sodann das Taxi – ohne zu bezahlen – verlassen zu haben.

    Laut Aussage des Fahrers habe der Angeklagte ihm während der Fahrt sogar von seinem Beruf erzählt. Als das Taxi am gewünschten Ort anhielt, wollte der Angeklagte zunächst aussteigen, um Geld aus seiner Wohnung zu holen. Der Taxifahrer wurde skeptisch und fuhr mit dem Angeklagten zu einer Bank, um dort an seine 40 Euro zu kommen. Dort angelangt sprühte der 26-jährige dem Mann Reizgas ins Gesicht und flüchtete. Der Taxifahrer allerdings erhielt durch Passanten, denen er den Mann beschrieb seinen Namen und rief die Polizei. Es wurde ein Mann ermittelt, der sodann angeklagt wurde. Allerdings passte der Beruf, den der Fahrgast im Taxi nannte nicht.

    Im Prozess stellt sich heraus, dass ein anderer Mann mit entsprechendem Namen als Täter in Betracht käme, welcher auch dem „zutreffenden“ Beruf nachgeht. Beide Männer bestritten die Tat. Der Taxifahrer war sich den ganzen Prozess über sicher, dass der Angeklagte in seinem Taxi saß und die Tat begangen habe.

    Die Staatsanwaltschaft forderte eine Geldstrafe für den Angeklagten, die Verteidigung einen Freispruch.

    Das Gericht folgte dem Antrag der Verteidigung, da Zweifel an der Tat bestünden. Hauptargument für den Freispruch war, dass der Beruf des Angeklagten nicht dem in der Tatnacht genannten entspricht.

    ( Quelle: Schaumburger Nachrichten online vom 25.08.2011 )

  • Vor 24 Jahren wurde eine 16-jährige Schülerin nach einem Disco-Besuch gefesselt und danach mit unzähligen Messerstichen getötet. Für die Tat musste sich ein mittlerweile 43-jähriger Mann vor dem Landgericht Verden verantworten. Die Anklage hatte eine sieben-jährige Jugendstrafe gefordert, da der Angeklagte zur Tatzeit 19 Jahre alt war und für ihn Jugendstrafrecht gelten sollte.

    Die Verteidigung forderte einen Freispruch. Die Strafverteidigung führte aus, dass der Mandant unschuldig ist und mit dem Mord nichts zu tun hat. Der Angeklagte sagte allerdings aus, in der Tatnacht Sex mit dem Opfer in seinem Auto gehabt zu haben.

    Das Gericht schloss sich dem Antrag der Verteidigung an und sprach den Mann frei. Er habe für die Tatzeit ein Alibi und könne die Tat nicht begangen haben. Ein Taxifahrer sagte im Prozess aus, dass er die Jugendliche noch gesehen habe, als der Angeklagte bereits zu Hause gewesen sei. Eine andere Zeugin hatte das Opfer zudem mit einem anderen Mann weggehen sehen.

    Der Mann stand bereits wegen der Tat vor Gericht, wurde damals aber aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Mittlerweile wurden dank neuer Methoden DNA-Spuren entdeckt, welche den Mann überführen sollten. Allerdings war das Material laut Gutachter nur bedingt aussagekräftig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision der Staatsanwaltschaft ist folglich möglich.
    ( Quelle: Dorstener Zeitung online vom 17.08.2011 )


     

  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2010, Az.: 709 Ns 86/09

    Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen á 20 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte mit Erfolg Berufung ein.
    Der nicht vorbestrafte Angeklagte befand sich im September 2008 auf dem alljährlich stattfindenden „…fest“. Auf diesem kam es, trotz hoher Polizeipräsenz und Wasserwerfern, in den letzten Jahren immer wieder zu Ausschreitungen.

    Der junge Mann war alkoholisiert und vermummt. Zudem hatte er in beiden Hosentaschen je eine Flasche Bier und dazu eine leere Flasche in der Hand. Als er auf zwei Wasserwerfer traf, warf der Angeklagte die leere Flasche gegen einen der beiden Wasserwerfer und visierte dabei den Wassertank an. Damit wollte er nach seiner Aussage zwar keinen Schaden anrichten, aber seinen Missmut über die Polizeipräsenz auf dem Fest demonstrieren. Wie von ihm erwartet, entstanden keine Schäden. Im Anschluss wurde der Mann festgenommen. Dabei verhielt er sich nach Aussagen anwesender Polizeibeamten „ausgesprochen kooperativ und freundlich, obwohl er anlässlich seiner Festnahme zu Boden gebracht und dort mit Einweghandfesseln gefesselt worden war“.

    Nach Ansicht des Landgerichts kann die Verurteilung des Amtsgerichts nicht bestehen bleiben. Grund dafür ist, dass dem Angeklagten nicht einmal ein bedingter Vorsatz der Sachbeschädigung nachgewiesen werden kann.

    Dazu führte das Landgericht aus:

    „Wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbild des Wasserwerfers ergibt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, und wie letztlich allgemein aus der Presseberichterstattung bekannt ist, sind diese Einsatzfahrzeuge der Polizei entsprechend dem Einsatzzweck robust und widerstandsfähig gebaut, da sie gerade in den Situationen zum Einsatz kommen, in denen tumultartige Zustände herrschen und mit umherfliegenden Gegenständen sowie dem gezielten Bewurf dieser polizeilichen Einsatzfahrzeuge zu rechnen ist. Bei einem „bestimmungsgemäßen“ Gebrauch, d.h. im Einsatz bei schweren Ausschreitungen, darf ein Wasserwerfer nicht einfach zu beschädigen sein. Dies gilt auch für mögliche leichte Lackabplatzungen, wie sie durch den Wurf mit einer Flasche auf ein normallackiertes übliches Kraftfahrzeug vorstellbar sind. Ansonsten müsste jeder Wasserwerfer nach einem Einsatz, z.B. beim S…fest, neu lackiert werden.“

    Aus dem genannten Gründen war die Verteidigung erfolgreich und das Landgericht sprach den Angeklagten frei.


  • In der Schweiz wurde jetzt ein Taxifahrer vom Vorwurf der sexuellen Belästigung freigesprochen. Ihm wurde vorgeworfen, einer Kundin an den Busen gegriffen zu haben. Unbestritten war, dass der Taxifahrer die Geschädigte nach der Fahrt um ein Glas Wasser bat. Dem Wunsch kam die Frau nach und holte aus ihrer Wohnung ein Glas. Laut Anklage sei der Taxifahrer hinter der Frau her gegangen und stand in ihrer Küche, wo er sie umarmte. Danach soll er ihr an den Busen gefasst und versucht haben, sie zu küssen.

    Die Frau leistete Widerstand, worauf der Mann flüchtete. Die Vorwürfe konnten nicht nachgewiesen werden.
    Der Anwalt der Frau forderte Schmerzensgeld sowie Schadensersatz. Die Verteidigung des Angeklagten plädierte auf Freispruch, welchem das Gericht nach kam. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beweislage für eine Verurteilung nicht ausreiche und somit die Unschuldsvermutung greife. Der Freispruch ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

    ( Quelle: 20 Minuten online vom 09.08.2011 )


  • Nachdem das Landgericht Kassel Anfang Juli einen Lehrer nachträglich freigesprochen hatte, droht der Belastungszeugin nun eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Die Frau hatte ihren Kollegen beschuldigt, sie vergewaltigt zu haben.

    Der Mann war daraufhin zu einer 5-jährigen Haftstrafe verurteilt worden, die er auch vollständig verbüßte. Der Prozess wurde im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens neu aufgerollt und endete mit einem Freispruch, da das mutmaßliche Opfer sich nach Auffassung des Gerichts zu sehr in Lügen verstrickte. Gegen den Freispruch legte die Verteidigung der Frau Revision ein.

    Wegen der laufenden Ermittlungen gegen sie, darf die Frau bereits vorläufig nicht mehr unterrichten. Dies solle aber keine Schuldzuweisung darstellen, sondern vielmehr einen geregelten Unterrichtsgang ermöglichen, so die Sprecherin der Bezirksregierung. Das Medienchaos um die Frau mache dies aber unmöglich.

    ( Quelle: Spiegel online vom 04.08.2011 )


  • Eine Diskussion zur Korruption im Wirtschaftsstrafrecht ist entfacht: Ist es eine Straftat, wenn Unternehmen Eintrittskarten zu Konzerten oder Sportveranstaltungen wie Fußballspielen verschenken? Soll deswegen eine Verurteilung wegen Korruption erfolgen?
    Für Aufsehen sorgte vor allem der Prozess um den Ex-Chef der EnBW, welcher Karten für die Fußball-WM 2006 an Politiker verschenkte. Der BGH sah hier keine Korruption und so endete das Verfahren mit einem Freispruch. Allerdings ging aus dem Urteil nicht hervor, worauf die Sponsoren achten müssen, um sich nicht strafbar zu machen.
    Da dies zu Unsicherheiten bei Unternehmen und Sponsoren führte, hat das Innenministerium jetzt einen Leitfaden vorgestellt. Darin wird bestimmt, was sich Unternehmen bei solchen Einladungen zu beachten haben. Zum Beispiel wird darin festgelegt, dass solche Einladungen nur an die Geschäftsanschrift versendet werden sollen und zudem eine präzise Angabe von Art und Umfang der Einladung erforderlich sei. Zudem sollen Tickets nicht an Familienangehörige verschenkt werden.
    Der Leitfaden soll sowohl den Unternehmen helfen, aber auch eine Entscheidungshilfe für die Justiz darstellen.
    ( Quelle: Süddeutsche online vom 25. Juli 2011 )


  • Im Januar 2006 war das Dach der Eislaufhalle in Bad Reichenhall nach starken Schneefällen eingestürzt, wobei fünfzehn Menschen ums Leben kamen und viele verletzt wurden.
    Danach wurde gegen den Bauingenieur, den Statiker und den Architekten Anklage erhoben. Gutachten bestätigten, dass Fehler am Bau Grund für den Einsturz waren. Der Prozess vor dem Landgericht Traunstein endete mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung für den verantwortlichen Statiker und Freisprüchen für die beiden anderen Angeklagten.
    Der BGH erklärte daraufhin den Freispruch des Bauingenieurs für rechtsfehlerhaft und hob ihn auf. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Verurteilung des Statikers und der Freispruch des Architekten sind rechtskräftig.
    Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass es gerade Aufgabe des Bauingenieurs gewesen sei, die Stadt auf die Mängel hinzuweisen. Dies wäre bei sorgfältiger Arbeit auch möglich gewesen. Zudem sei der äußerst niedrige Preis für das Gutachten verdächtig.
    Der Prozess soll am 15. September beginnen.

    ( Quelle: Süddeutsche online vom 26. Juli 2011 )


  • 3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 54/11

    Der Angeklagte ist unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen angeklagt gewesen. Das Landgericht Mönchengladbach hat ihn freigesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) verworfen.

    Auszug aus den Gründen der Strafkammer:

    „Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen sowie des Bandendiebstahls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und entschieden, dass er für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Sie beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler in der Beweiswürdigung.

    Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist aus den zutreffenden Gründen in dessen Zuschrift vom 25. Februar 2011 offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.“

    In Fällen wie diesen, in denen sich selbst der Generalbundesanwalt (GBA) der Revision der Staatsanwaltschaft nicht anschließt, stehen die Verteidigungschancen gut, wie auch diese Entscheidung zeigt. Auch für die Staatsanwaltschaft gilt der Grundsatz, dass die Beweiswürdigung nur eingeschränkt auf revisionserhebliche Fehler durch das Revisionsgericht überprüft werden kann, obgleich in jüngeren Entscheidungen dieser Grundsatz wiederholt bei Revisionen gegen Freisprüchen aufgeweicht worden ist. Insofern eine Entscheidung gegen den momentan vorherrschenden „Trend“.


  • 2. Strafsenat des OLG Dresden, Az.: 2 Ws 347/10

    Das Amtsgericht erließ einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und het eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen á 50,00 EUR festgesetzt. Der Angeklagte legte Einspruch dagegen ein, so dass es zu einer Hauptverhandlung kam. In dieser sprach das AG den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Entscheidung entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Dennoch legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein und begründete dies damit, dass der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht sei.

    Das LG verwarf die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig. Die Kammer nahm einen Fall der Annahmeberufung im Sinne des § 313 StPO an. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

    Der 2. Strafsenat erachtet die sofortige Beschwerde als zulässig, da zwar Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Annahme einer Berufung gemäß § 322a Satz 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar seien, davon jedoch im vorliegenden Fall eine Ausnahme gemacht werde, da zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit darüber bestehe, ob die Voraussetzungen einer Annahmeberufung vorliegen würden. Die sofortige Beschwerde sei allerdings unbegründet, da ein Fall der Annahmeberufung vorliege.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die Frage, ob auch im Falle eines Freispruchs, der auf einem Antrag der Staatsanwaltschaft beruht, von einer Annahmeberufung ausgegangen werden kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Der bisher überwiegende Teil der Rechtsprechung hält in einem solchen Fall § 313 I 2 StPO für unanwendbar (OLG Koblenz, NStZ 1994, 601; OLG Celle, NStZ-RR 1996, 43; OLG Köln, NStZ 1996, 150; OLG Karlsruhe StV 1997, 69; OLG Zweibrücken MDR 1996, 732; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08. Februar 1005, Az.: 1 Ws 5/95 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 07. Mai 1997, Az.: 3 Ws 226/97 – juris; OLG Hamm VRS 95, 382; OLG Jena StraFo 2000, 292; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 84; OLG Brandenburg OLG-NL 2005, 45). Diese Auffassung wird maßgeblich damit begründet, dass der Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft auf Freispruch kein Minus gegenüber dem in § 313 I 2 StPO genannten Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen sei. Sofern nach durchgeführter Beweisaufnahme die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis komme, ein strafrechtlicher Schuldnachweis sei überhaupt nicht zu führen, könne aus ihrem Antrag auf Freispruch nicht auf ein Bagatelldelikt geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es deshalb nicht hinnehmbar, der Anwendung des § 313 I 2 StPO eine fiktive Tat und eine fiktive Rechtsfolge zugrundezulegen. Im Interesse der Rechtsklarheit verbiete sich deshalb eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 313 I 2 StPO.
    Davon weicht eine Mindermeinung jedenfalls dann ab, wenn aufgrund eines Strafbefehlsantrags bereits ein konkreter Strafantrag der Staatsanwaltschaft existiert, ohne dass hypothetische Erwägungen angestellt werden müssten (OLG Hamm NStZ 1996, 455; OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 306; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA, 2000, 256; Meyer-Goßner, § 313 Rdnr. 4 a).

    Dieser Meinung schließt sich der Senat im vorliegenden Fall an.“

    Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde verworfen und die Kosten der Staatskasse auferlegt.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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