Freiwilligkeit
Die Freiwilligkeit tritt im Strafrecht insbesondere im Rücktritt auf, wenn es zu klären ist, ob der Täter freiwillig zurückgetreten ist. Freiwilligkeit heißt in diesem Zusammenhang, dass der Täter bei seinem Handeln nicht durch zwingende Hintergründe veranlasst wird, sondern aus eigener autonomen Entscheidung hinaus als „Herr seiner Entschlüsse“ handelt.
BGH: Freiwilliger Rücktritt oder Kampfunfähigkeit?

Im vorliegenden Fall nimmt der BGH eine Abgrenzung zwischen Versuch und Rücktritt einer Straftat aufgrund der Freiwilligkeit vor, die sich nach Vorstellung des Täters im Strafrecht richtet. Fehl es am Tötungsvorsatz, kann dieser nicht wegen Totschlags verurteilt werden.
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