Nach Ansicht des Jugendrichters müsse auf Erinnerung des Verteidigers die Festsetzung der Gebühren und Auslagen dahin abgeändert werden, dass die dem Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 459,34 EUR festgesetzt werden.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner