Gehalt

  • Nur wenn die Fotokopie den Anschein einer Originalurkunde erweckt, handelt es sich um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB.

    Die Angeklagten wurden vom Landgericht Oldenburg unter anderem wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die Angeklagten sollen mehreren Banken bei Finanzierungsanfragen gefälschte Bonitätsunterlagen, so zum Beispiel Steuerbescheide, Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge, vorgelegt haben.

  • Die reine Überlassung des „Personalwesens“ impliziert noch nicht, dass sämtliche betrieblichen Pflichten bezüglich der Personalangelegenheiten übernommen wurden.

    Der mitangeklagte Ehemann der Angeklagten war Geschäftsführer einer Reinigungsfirma. Diese sollte Toilettenanlagen in Kaufhäusern überwachen und reinigen. Die angestellten Mitarbeiter mussten die gesamte Zeit über anwesend sein. Vergütet wurde ihnen jedoch lediglich ihre tatsächliche Putzzeit, das waren rund vier Stunden pro Woche. Die angeklagte Ehefrau selbst war ebenfalls Beschäftigt und war für das Personalwesen des Unternehmens verantwortlich.
    Das Landgericht Hamburg verurteilte beide Angeklagten wegen 50 Fällen des Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB. Sie hätten gegenüber den Sozialversicherungsträgern falsche Angaben gemacht. So besteht ein Mindestlohn für das Gebäudereinigungsgewerbe. Nach Ansicht des Landgerichts gehöre dazu auch die professionelle Reinigung von Toiletten. Hier müsste dann aber auch die Überwachungszeit vergütet werden, so dass durch die Angeklagten zu geringe Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.
    Die Strafverteidigung der Angeklagten richtet sich mit der Revision gegen das Urteil. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt grundsätzlich die Ansicht des Landgerichts. Die Arbeitsleistung unterfällt der Mindestlohnvereinbarung. Auch muss die Überwachungszeit der Angestellten als Arbeitszeit gewertet werden. Bezüglich der Strafbarkeit der angeklagten Ehefrau hat der BGH jedoch Bedenken.

    Das Landgericht hat angenommen, dass die Pflichten als Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB die Angeklagte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB trifft. Die Frau sollte für das Personalwesen selbstverantwortlich sein. Tatsächlich war die Angeklagte für Einstellungen, Arbeitsanweisungen und Vereinnahmung des „Tellergeldes“ zuständig. Der BGH möchte hierdurch aber noch nicht den Schluss zulassen, dass sie damit auch sämtliche betrieblichen Pflichten bezüglich der Personalangelegenheiten übernommen hatte:

    „Hiergegen spricht entscheidend, dass dem Angeklagten D. K. die „Büroarbeit“ vorbehalten blieb. Neben finanziellen Fragen kann die „Büroarbeit“ aber im Wesentlichen nur die dem Betrieb gegenüber Behörden obliegenden Aufgaben betroffen haben, wozu im hervorgehobenen Maße auch die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern zählt. Nach den Urteilsfeststellungen beschränkte sich die Rolle der Angeklagten M. K. vorrangig auf diejenige einer fachlichen Vorgesetzten gegenüber dem Reinigungspersonal. Dies genügt aber nicht den Anforderungen an eine Beauftragung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB.“

    Aus diesem Grund ändert der Senat die Verurteilung dahingehend ab, dass sie nur noch wegen Beihilfe in 50 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 5 StR 363/12


  • Nach dem Niedergang der Hypo Real Estate verklagt der dafür verantwortliche Georg Funke gegen seine Kündigung und für sein Millionengehalt. Funke möchte 3,5 Millionen Euro an Gehaltsnachzahlung einklagen, weil sein Vorstandsvertrag bei der HRE eigentlich bis 2013 lief.

    Am 06.05.2010 fand der erste Prozesstag am Landgericht München statt. Funke selbst ist am Verhandlungstag nicht erschienen und hat es vorgezogen seinen Anwalt sprechen zu lassen. Was der Vorsitzende Richter am Ende des ersten Prozesstages resümiert, dürfte den Abwesenden erfreuen: „Lehman und die Folgen, das war für niemand absehbar.“

    Das Gericht hat „erhebliche Bedenken“, ob die Kündigung auf Druck der Politik gerechtfertigt gewesen sei. „Das muss eine Bank doch aushalten“, sagt der Vorsitzende Richter. Für Funkes Anwalt war es schlicht „höhere Gewalt“, dass die von Funke geführte Bank in Liquiditätsnot geriet. Die Anwälte der Hypo Real Estate lassen sich hingegen derart ein, dass ausreichend Anhaltspunkte zu sehen seien, die eine Kündigung rechtfertigen würden.
    Das Verfahren ist zunächst vertagt worden.
    (Quelle FAZ vom 07.05.2010 Nr. 105, S. 22)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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