Geldstrafe

  • In vielen Ländern gibt es bereits ein normiertes Unternehmensstrafrecht. In Deutschland ist die Strafverfolgung wegen Wirtschaftsdelikten wie beispielsweise Korruption, Betrug oder Untreue immer auf einzelne Personen des Unternehmens beschränkt. Den eigentlichen Unternehmen können lediglich Bußgelder auferlegt werden.
    Vor dem Hintergrund des Skandals bei der Deutschen Bank fordert nun der Grünen-Fraktionschef Jürgen Trittin die Einführung eines Unternehmensstrafrechts. Als Strafen kämen dann Geldstrafen basierend auf dem Umsatz, die Abschöpfung illegal erwirtschaftete Gewinne neben einer Strafe oder gar die Betriebsschließung in Frage.

    Befürwortet wird solch ein Unternehmensstrafrecht von der rot-grünen Landesregierung in Nordrheinwestfalen. Bereits im kommenden Frühjahr möchte die Landesregierung einen Gesetzesvorschlag vorlegen und in den Bundesrat einbringen.


  • Vor acht Jahren kam ein Afrikaner in einer Dessauer Arrestzelle um sein Leben. Der Mann soll in der Zelle mit einem Feuerzeug eine Matratze entzündet haben und das, obwohl er an Armen und Beinen gefesselt war.
    Im Dezember 2008 wurde der Angeklagte vom Landgericht Dessau vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hob den Freispruch auf und so wurde vor dem Landgericht Magdeburg erneut verhandelt. Die Anklage lautete zum Beginn des Verfahrens noch auf Körperverletzung mit Todesfolge, dieser Verdacht erhärtete sich im Prozess jedoch nicht.

    Konkret vorgeworfen wurde dem damaligen Dienstgruppenleiter, dass er den Feueralarm ausgeschaltet hatte, ohne in die Zelle vorher zu schauen. Die Nebenklage bezweifelte darüber hinaus, dass der eingesperrte Mann noch in der Lage war, selbst das Feuer zu legen. Für diese Theorie fand die Staatsanwaltschaft jedoch keine weiteren Anhaltspunkte. Ferner kam es dem Angeklagten zu Gute, dass er selbst beim pflichtgemäßen Handeln den Mann nicht mehr hätte retten können.
    Die Anklage plädierte auf eine Geldstrafe in Höhe von 6.300 Euro. Die Strafverteidigung sah dagegen eine Verkettung unglücklicher Umstände und einen Unglücksfall. Sie forderte für ihren Mandanten einen Freispruch. Das Landgericht Magdeburg verurteilte den Polizisten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 10.800 Euro.


  • Wird aus einer Geld- und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe gebildet, so verstößt dies gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

    In einem Berufungsverfahren wegen Nachstellung vor dem Landgericht Berlin trafen Strafkammer, Strafverteidigung, Angeklagter und Staatsanwaltschaft eine Absprach nach § 257c StPO. Darin wurde festgelegt, dass der geständige Angeklagte, unter Heranziehen einer anderen Verurteilung über zwei mal zwei Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung, eine Geldstrafe zwischen 180 und 220 Tagessätzen zu erwarten hat. So wurde der Angeklagte dann auch zu 200 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

    Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision ein und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Kammergericht Berlin folgt den Bedenken der Staatsanwaltschaft. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB beim Zusammentreffen von Strafen verschiedener Art die schwerere Strafe zu erhöhen. Da in diesem Fall die Freiheitsstrafe die schwerere Strafe ist, wäre somit die Freiheitsstrafe zu erhöhen gewesen. Gebrauch von der Ausnahme nach § 53 Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Gericht nicht gemacht. Aus diesem Grund war die Absprache nicht nur rechtswidrig, sondern sogar verfassungswidrig:

    „§ 257c StPO eröffnet keinen über die gesetzlich zulässige Regelung hinausgehenden Verhandlungsspielraum. Sind Rechtsfolgen gesetzlich ausgeschlossen, können sie auch auf der Grundlage einer Verständigung nicht angeordnet werden. Vereinbart werden kann nur, was gesetzlich zulässig ist. Dabei ist anzumerken, dass vorliegend die Bildung einer Gesamtgeldstrafe nicht nur einfachrechtlich gesetzes-, sondern wegen Verstoßes gegen das aus Art. 3 Abs.1 GG folgende Willkürverbot sogar verfassungswidrig ist.“

    Daher war die Berufungsbeschränkung unwirksam. Ebenfalls ist das Geständnis des Angeklagten nach § 257c Abs. 4 StPO unverwertbar. Der Senat hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

    KG Berlin, Urteil vom 23. April 2012, Az.: (3) 121 Ss 34/12 (28/12)


  • Da § 1 GWB auch die vertikale Absprache untersagt, müssen auch Nicht-Kartellmitglieder aus § 298 Abs. 1 StGB als Täter bestraft werden können.

    Der Angeklagte wurde vor dem Landgericht Mühlhausen zu einer Geldstrafe wegen wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibung in 14 Fällen verurteilt. Der Angeklagte war Geschäftsführer eine Wohnungsgesellschaft. Seine Frau betrieb ein Unternehmen, das den An- und Verkauf und die Montage von Bauelemente sowie Baureparaturen durchführte.
    Dabei erhielt das Unternehmen der Ehefrau fast alle Aufträge der Wohnungsgesellschaft. Als das Baureparatur-Unternehmen jedoch in finanzielle Schwierigkeiten geriet, beschlossen der Angeklagte und seine Ehefrau, dass bei Ausschreibungen der Wohnungsgesellschaft neben dem Angebot des Unternehmens der Ehefrau nur noch fingierte Angebote abgegeben werden sollen. So erhielt das Unternehmen der Frau die begehrten Aufträge.

    Gegen die Verurteilung legte der Angeklagte die Revision ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt grundsätzlich fest, dass eine Absprache dann rechtswidrig sei, wenn sie gegen § 1 GWB verstöße. Während früher ausschließlich die horizontale Absprache untersagt war, also zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, untersagt die Strafnorm nach der Novellierung nunmehr auch die vertikale Absprache. Somit bestätigt der BGH, dass die vertikale Absprache zwischen der Wohnungsgesellschaft und dem Baureparatur-Unternehmen den Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfüllt.
    Ferner musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, ob der Angeklagte überhaupt Täter sein konnte. Denn bisher hatte der BGH offen gelassen, ob nur Kartellmitglieder Täter des § 298 StGB sein können. In der Literatur wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Der BGH schließt sich der Literaturmeinung an, die auch eine Täterschaft von Personen außerhalb des Kartells annimmt:

    „Der Senat vertritt jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation der Beteiligung eines Veranstalters an einer auf einer Absprache beruhenden Angebotsabgabe die Auffassung, dass zumindest seit der Neuregelung von § 1 GWB auch dieser den Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB täterschaftlich verwirklichen kann. Dessen Wortlaut steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Es handelt sich nicht um ein Sonderdelikt (Dannecker aaO Rn. 18; Fischer aaO Rn. 17; Heine aaO Rn. 17; Hohmann aaO Rn. 99; Lackner/Kühl aaO Rn. 6; Tiedemann aaO Rn. 13; aA Böse aaO Rn. 4);“

    Somit muss der Täter nicht selbst ein Angebot abgegeben haben. Da § 1 GWB auch die vertikale Absprache untersagt, muss auch der Veranstalter der Ausschreibung sich als Täter nach § 298 Abs. 1 StGB strafbar machen können. Aus diesem Grund verwirft der BGH die Revision des Angeklagten.

    BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012, Az.: 2 StR 154/12


  • Ist ein Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, darf es nur berücksichtigt werden, wenn das Gericht eigene Feststellungen zur Tat trifft.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Bei der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wurde auch eine wegen Beleidigung verhängte Geldstrafe von 20 Tagessätzen einbezogen.

    Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung ein weiteres Verfahren wegen Beleidigung in zwei Fällen berücksichtigt. Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf die zu erwartende Strafe im vorliegenden Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Um das eingestellte Verfahren einzubeziehen, hätte das Tatgericht sich jedoch von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen müssen:

    Eine strafschärfende Berücksichtigung von einer Einstellung nach § 154 StPO betroffener Taten setzt jedoch voraus, dass diese in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festgestellt sind und zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen (BGH, Beschluss vom 2. August 2000 – 5 StR 143/00, NStZ 2000, 594; Urteil vom 30. November 1990 – 2 StR 230/90, NStZ 1991, 182; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 41). Das Abstellen auf einen bloßen Verdacht der Begehung weiterer Straftaten ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1995 – 3 StR 179/95, NStZ 1995, 439; Beschluss vom 9. April 1991 – 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14).

    Da die Strafkammer keine eigenen Feststellungen zu den eingestellten Verfahren getroffen hatte, drängen sich dem Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Bedenken auf, dass der Verdacht, der Angeklagte hätte weitere Straftaten begangen, strafschärfend gewertet wurde. Aus diesem Grund hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg und der Gesamtstrafausspruch wird aufgehoben.

    BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 5 StR 425/12

  • KG Berlin, Beschluss vom 29.2.2012, Az.: (4) 121 Ss 30/12 (54/12)

    Das Landgericht Berlin verurteilte einen Rechtsanwalt wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150 Euro. Der Rechtsanwalt vertrat einen Mandanten in einem außergerichtlichen Vergleich. Als die Gegenseite die vereinbarte Vergleichssumme jedoch abredewidrig nicht zahlte, kündigte der Angeklagte an, den „Lebenssachverhalt“ im Internet publik zu machen.

    Das Landgericht erkannte in dieser Ankündigung eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 StGB. Denn der Angeklagte drohte nicht mit einer wertfreien Veröffentlichung des Sachverhalts, sondern viel mehr damit, dass er die Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit der Gegenseite publizieren wird.

    Die dagegen eingelegte und durch die Strafverteidigung begründete Revision war vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich.

    Das Kammergericht Berlin betont, dass es bei einer Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht auf den reinen Wortlaut ankommt, sondern die Wörter eine Auslegung bedürfen, dabei kann auch das sonstige Verhalten der Personen berücksichtigt werden:

    „Zu Recht hat die Strafkammer dabei unausgesprochen angenommen, dass eine Erklärung, der ein empfindliches Übel im Sinne des Nötigungstatbestandes nicht eindeutig zu entnehmen ist, der Auslegung bedarf (vgl. BGH StraFo 2003, 320; Senat, Beschluss vom 20. November 2007 – [4] 1 Ss 302/07 [247/07] -). Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und kann auch das sonstige Verhalten des Angeklagten von Belang sein.“

    In der Ankündigung, dass man den Lebenssachverhalt im Internet veröffentlichten möchte, kann solch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel aber noch nicht gesehen werden.

    „Die Ankündigung der Veröffentlichung des „Lebenssachverhalts“ im Internet stellt nach ihrem Wortlaut lediglich eine allgemein gehaltene, unspezifische Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen dar, die regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel erfüllt (vgl. BGH NJW 1976, 760).“

    Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Da das Kammergericht Berlin nicht davon ausgeht, dass in einem neuen Hauptverfahren weitere Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch rechtfertigen würden, wurde der Angeklagte freigesprochen.


  • Wenige Tage vor den olympischen Spielen in London kann die deutsche Hochspringerin Ariane Friedrich endlich aufatmen. Vor wenige Wochen hatte ihr ein Mann aus Mittelhessen sein Geschlechtsteil per E-Mail geschickt und die Sportlern über das Internet angegriffen.

    Friedrich fühlte sich durch diesen „Stalker“ belästigt und zeigte ihn an. Außerdem veröffentlichte sie Namen und Informationen zu dem vermeintlichen Täter auf Facebook. Für diese Anprangerung war sie, die vom Hauptberuf Polizeikommissarin in Darmstadt ist, teilweise scharf kritisiert worden.

  • Das Amtsgericht Greifwald hat eine zuvor per Strafbefehl verhängte Geldstrafe wegen der Beteiligung an einer Castor-Blockade deutlich reduziert.

    Die Staatsanwaltschaft sprach für die beiden Aktivisten wegen Nötigung, Störung öffentlicher Betriebe und Zerstörung von Bauwerken eine Geldstrafe von jeweils 120 Tagessätzen zu je 30 Euro, also insgesamt je 3600 Euro aus. Diese Beschuldigten legten Widerspruch ein.

    Das Amtsgericht blieb deutlich unter der Forderung und verhängte Geldstrafen von 40 Tagessätzen á 23 bzw. 11 Euro wegen Nötigung. Damit ließ das Gericht auch die Vorwürfe der Störung öffentlicher Betriebe und der Zerstörung von Bauwerken fallen.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    ( Quelle: T-online vom 11.06.2012 )


  • KG Berlin, Beschluss vom 01.12.2011, Az.: (4) 1 Ss 395/11 (235/11)

    Das Amtsgericht Berlin Tiergarten hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Das Amtsgericht sowie das Landgericht hatten festgestellt, dass der Angeklagte kurz vor der Bundestagswahl 2009 einen „Fünf-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung“ online stellte. Zudem hatte er ein Schreiben an Berliner Abgeordnete versandt, in welchem es ebenfalls um „Ausländerrückführung“ ging.
    Das Landgericht Berlin hat angenommen, durch das Einstellen des 5-Punkte-Planes in das Internet sowie durch Versenden der Bekanntmachung an die Verordneten habe der Angeklagte in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, sowohl zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt, als auch zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen diese aufgefordert. Das Landgericht verurteile den Angeklagten ebenfalls wegen Volksverhetzung.
    Das KG betont zunächst, dass eine Verurteilung nach § 130 Abs. 1, Nr. 1 StGB eine intensive Form der Einwirkung erforderlich ist, durch welche  eine emotional gesteigerte feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil erzeugt oder verstärkt wird. Dabei muss die Einwirkung über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehen und die Äußerung objektiv beurteilt werden.

    Aus dem Beschluss:

    „Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer den Gegenstand des Tatvorwurfs bildenden Äußerung ist, dass deren Sinn zutreffend erfasst wird. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns der Aussage. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Erklärung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere Auslegungsvarianten, die nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion führen würden, mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. zum Ganzen nur BVerfG NJW 2010, 2193; NJW 2008, 2907; KG JR 1998, 213, jeweils m.w.N.). Die Auslegung der fraglichen Erklärungen obliegt allein dem Tatrichter (vgl. BGHSt 40, 97, 101); dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung selbst dann verwehrt, wenn der Inhalt der Äußerung wörtlich und vollständig im Urteil festgestellt ist (vgl. KG aaO m.w.N.).“

    Das KG kritisiert demnach, dass der objektive Sinn der Aussage nicht ausreichend ermittelt wurde. Zudem hat das KG kritisiert, dass sich das Landgericht nicht mit der Frage der Meinungsfreiheit auseinandergesetzt hat. Nach Ansicht des KG hätte geklärt werden müssen, ob die Aussagen des Angeklagten in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1, Satz 1 GG fallen. Denn: Geschützt sind grundsätzlich auch ausländerfeindliche und rechtsextremistische Meinungen, sofern die Schranken der Meinungsfreiheit beachtet werden.


  • Im Oktober 2010 musste sich ein Journalist vor dem Amtsgericht München verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, einen Prominenten genötigt und dessen höchstpersönlichen Lebensbereich durch unbefugte Bildaufnahmen verletzt zu haben. Dabei sollte der Angeklagte den Geschädigten mit einem Sex-Video zu einem Interview gezwungen haben. Das Video zeigt das mutmaßliche Opfer beim Sex mit zwei Prostituierten.

    Das Amtsgericht verhängte eine Geldstrafe von insgesamt 14.400 Euro.

    Gegen diese Entscheidung legte der Strafverteidiger Berufung ein und der Angeklagte wurde vom Landgericht München freigesprochen. Da der Geschädigte sowie sie Staatsanwaltschaft Revision einlegten, muss nun das Oberlandesgericht München entscheiden.

    ( Quelle: Bayerischer Rundfunk online vom 02.04.2012 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt