Geldstrafe

  • Das Amtsgericht Bad Säckingen hat eine 48-jährige Frau wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 18 Euro verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Gericht hatte die Frau im Rahmen der Scheidung von ihrem Ex-Mann vor dem Familiengericht falsche Angaben bezüglich ihrer Einkünfte gemacht. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wollte sie so höhere Unterhaltszahlungen erreichen.

  • Das Amtsgericht Schwelm (NRW) hat einen 45-jährigen Berufskraftfahrer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätze a 30 Euro verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Mann mit seinem LkW einen 87-jährigen Senioren angefahren. Dieser stürzte, geriet unter einen Reifen des LkW und verstarb. Der Unfall geschah, als der Fahrer mit seinem Lkw in Schrittgeschwindigkeit rückwärts fuhr.

    Im Prozess stellte sich heraus, dass sich das Opfer im toten Winkel befand, der Angeklagte ihn also im Spiegel nicht sehen konnte.

    Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten aber vor, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn sich der Fahrer eines sogenannten „Einweisers“ bedient hätte und dieser die Rückwärtsfahrt überwacht hätte. Die Einweisung ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. Damit sei eine Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen, so die Staatsanwaltschaft.

    Das Gericht bestätigte zwar, dass der Vorfall ein Horror für alle Beteiligten, auch für den Angeklagten selbst sei, schloss sich aber dem Antrag der Staatsanwaltschaft an und verhängte eine Geldstrafe von insgesamt 2700 Euro.

    ( Quelle: Der Westen online vom 09.03.2012 )

  • Das Amtsgericht Emmendingen hat einmal mehr gezeigt, dass das Drängeln auf Autobahnen strafbar ist. Dazu gehört: zu dichtes Auffahren, rechts Überholen, gefährliches Fahren beim Links-Einordnen.

    Im vorliegenden Fall verurteilte das Amtsgericht einen 49-Jährigen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à zehn Euro und verhängte ein zweimonatiges Fahrverbot.

  • OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2011, Az.: III 1 RVs 96/11 – 82 Ss 30/11

    Das Amtsgericht Düren hat die Angeklagte wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls“ zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

    Ihre hiergegen gerichtete Berufung vor dem Landgericht Aachen ist erfolglos geblieben. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte allein erziehende Mutter und hat drei Kinder im Alter von 17, 10 und 9 Jahren. Sie bezieht Kindergeld sowie Leistungen nach Hartz IV für sich und ihre Kinder.

    Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und im Besonderen die Bemessung der Tagessatzhöhe. Dazu da OLG:

    „Näherer Erörterung bedarf es lediglich in Bezug auf die Festsetzung der Tagessatzhöhe, die im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt entzieht sich einer schematischen Behandlung und ist damit revisionsrechtlich nur in eingeschränktem Maße überprüfbar (SenE v. 30.10.2007 – 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 -; SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 – III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655). Die tatrichterliche Wertung ist „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinzunehmen (OLG Frankfurt StV 2007, 471).

    Die Angeklagte bezog nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Leistungen „nach Hartz IV“, d. i. Arbeitslosengeld II gemäß § 20 SGB II. Mangels entgegen-stehender Feststellungen und insbesondere mangels abweichenden Vortrags in der Revisionsbegründung ist dabei davon auszugehen, dass die Angeklagte den Regelsatz bezog. Dieser betrug bis zum 1. Januar 2011 gemäß § 20 Abs. 1 SGB II 345,00 € und seither nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II 364,00 €.

    Da der Tagessatz in der Regel nach dem Tages-Nettoeinkommen des Täters zu berechnen ist (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB), ist schon auf der Grundlage der festgestellten Bezüge der Angeklagten gegen eine Festsetzung des Tagessatzes mit 10,00 € im Grundsatz nichts zu erinnern. Ob die Angeklagte über den Regelsatz hinaus weitere berücksichtigungsfähige Transferleistungen – wie etwa Mietbeihilfen oder Beihilfen zu Energiekosten – erhält, wozu das Tatgericht keine Feststellungen getroffen hat, ist daher unerheblich.

    Allerdings kann es bei Angeklagten, die von Bezügen am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen (SenE v. 30.10.2007 – 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 -; SenE v. 03.04.2009 – 82 Ss 12/09 -; SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 – III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; Fischer, StGB, 57. Auflage 2011, § 40 Rz. 11a). Dem Angeklagten muss in jedem Fall das täglich zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben (SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10 -; 471; OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 – 1 Ss 425/08 – = BeckRS 2010, 20569 – zitiert nach Juris [Rz. 11]; OLG Frankfurt StV 2007, KG B. v. 10.08.2007 – 1 Ss 205/06 – = BeckRS 2007, 16968; KG StV 2005, 89; OLG Düsseldorf NJW 1994, 744; OLG Stuttgart NJW 1994, 754; OLG Köln StV 1993, 336; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 u. NStZ-RR 1999, 213).

    Der Begriff des zum Lebensbedarf Unerlässlichen entstammt dem Recht der Sozialhilfe, § 26 Abs. 2 SGB XII. Er wird dort mit einem – zwischen 70 und 80% angesiedelten – Bruchteil des jeweiligen Regelsatzes bestimmt (VGH München, FEVS 45, 102 = NVwZ-RR 1994, 398 – zitiert nach Juris [70%]; OVG Bremen FEVS 37, 471 – zitiert nach Juris [80%]; Conradis, in: NomosKommentar SHB XII, § 26 Rz. 9; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6). Der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand bzw. für Alleinstehende beträgt in Nordrhein-Westfalen nach § 1 der Verordnung über Regelsätze der Sozialhilfe vom 09.07.2009 (GV NW S. 335) 359,00 €. Bestimmt man nun das für den Lebensbedarf Unerlässliche mit einem Mittelwert von 75% hiervon (so Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6), errechnet sich ein Betrag von 269,26 €, der dem Angeklagten monatlich jedenfalls verbleiben muss. Die Differenz zum Regelsatz von 345,00 € beträgt damit 75,74 € monatlich bzw. 2,52 € täglich. Auch nach der Rechtsprechung derjenigen Oberlandesgerichte, von denen die Tagessatzhöhe nach dem Drei- bis Vierfachen des Differenzbetrags zwischen bezogener Leistung und Unerlässlichem berechnet wird (OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 – 1 Ss 427/08 – zitiert nach Juris Rz. 11; OLG Frankfurt StV 2007, 470; OLG Stuttgart NJW 1994, 745), ist daher unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Ermessens ein Tagessatz in Höhe von 10,00 € nicht zu beanstanden.

    Der Angeklagten sind allerdings zur Durchsetzung des Grundsatzes, dass ihr das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleiben muss, Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB zu gewähren (vgl. insgesamt noch KG B. v. 10.08.2007 – 1 Ss 205/06 = BeckRS 2007 16968). Die insoweit festzusetzenden Raten bemisst der Senat auf monatlich 35,00 €. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann er insoweit in der Sache selbst entscheiden; einer Zurückverweisung nur zur Festsetzung der Zahlungserleichterungen bedarf es nicht (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10).“

    Das OLG betont, dass die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe nicht schematisch erfolgen kann, sondern je nach Einzelfall betrachtet werden muss. Dies ergebe sich bereits aus § 40 Abs. 2 S. 2 StGB. Grundsätzlich kann auch bei einer Empfängerin von Sozialleistungen ein Tagessatz von 10 Euro angemessen sein. Allerdings ist einem Angeklagten immer das „zum Lebensbedarf Unerlässliche“ zu belassen. Daher hat das OLG festgestellt, dass hier Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB anzuordnen sind. Die Raten hat der Senat auf monatlich 35 Euro festgesetzt.

  • Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung, zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten als Pflichtverteidiger zugeordnet worden.

  • Der Hamburger Verkehrsverbund (HVV) sorgte vor wenigen Tagen mit Aufregung, als ein Leiter des HVV von einer drastischen Erhöhung der Strafen für das so genannte „Schwarzfahren“ sprach. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmer (VDV) gab bekannt, dass eine Gesetzesänderung angestrebt werde, wonach 60 Euro statt bisher 40 Euro Strafe für das Fahren ohne Ticket anfällt. Für Wiederholungstäter sollen sogar 120 Euro gefordert werden.

    Dem HVV würden nach Medienberichten jährlich nach einigen Schätzungen rund 20 Millionen Euro an Einnahmen durch Schwarzfahrer entgehen.  Neben der Geldstrafe ist auch eine Anzeige wegen Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB möglich. Darunter fällt auch das Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bussen und U-Bahnen ohne gültigen Fahrschein.

    Der HVV setzt seit geraumer Zeit auf neue Konzepte, stärkere Kontrollen und begrüßt ebenso den Vorschlag der Erhöhung der Geldstrafe. Des Weiteren wurde kritisiert, dass neuerdings über Plattformen wie Facebook untereinander von Kontrollen berichtet uns so gewarnt wird. Dies sei ein „bandenmäßiges Schwarzfahren“ erklärte Oliver Wolff, Hauptgeschäftsführer der VDV.

    Fraglich ist jedoch, ob die Erhöhung der Geldstrafe ein effektives und auch gleichzeitig sinnvolles Mittel ist? Politiker äußersten bereits bedenken, dass das Schwarzfahren zu bekämpfen sei und nicht die Schwarzfahrer zu kriminalisieren.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt, 02.02.2012 )


  • Gute Nachricht für „Hamburg bekanntesten Sprayer“. Der angeklagte Walter Josef F. sprüht seit über 10 Jahren sein Logo „OZ“ in Hamburg an allen möglichen Wänden und Gegenständen und musste sich schon mehrfach vor dem Gericht wegen Sachbeschädigung Verantworten.

    Auch am gestrigen Freitag stand der 61-jährige Angeklagte vor dem Landgericht Hamburg und war wegen Sachbeschädigung in zehn Fällen angeklagt. Doch er kann jetzt aufatmen. Das Gericht berücksichtigte strafmildernd, dass einige der vorgeworfenen Taten bereits vier Jahre zurückliegen, und verurteile den Sprayer zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro. Zudem erklärten die Richter, dass eine Haft den notorischen Sprayer nicht vor weiteren Taten abhalten würde.

    Die Staatsanwaltschaft hatte hingegen eine Haftstrafe von bis zu 18 Monaten gefordert. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung gingen in Berufung.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt, 3.02.2012 )


  • BGH, Beschluss vom 16.06.2011, Az.: 2 StR 435/10

    Das Landgericht Wiesbaden hat die Angeklagten wegen Subventionsbetruges verurteilt, und zwar den Angeklagten P. H. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wovon ein Jahr und ein Monat als vollstreckt gelten, den Angeklagten M. H. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung, wovon fünf Monate als vollstreckt gelten, und die Angeklagte R. B. zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 60 Euro, von denen 80 Tagessätze als vollstreckt gelten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und die zugunsten der Angeklagten R. B. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.
    In seinem Beschluss hat der BGH zunächst klargestellt, dass der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Allerdings kritisiert der BGH den Strafausspruch:

    „Der Strafausspruch gegen den Angeklagten P.     H.     kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten M.     H.     wegen derselben Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, obwohl Letzterer federführend war. Die mitgeteilten Strafzumessungsgründe betreffen beide Angeklagten im Wesentlichen in gleicher Weise. Warum das Ergebnis der Strafzumessung dann erheblich zum Nachteil des Angeklagten P.     H.       ausgefallen ist, kann aus den Urteilsgründen nicht nachvollzogen werden.“

    Nach Ansicht des BGH muss zwar für jeden Angeklagten eine individuelle Strafzumessung erfolgen (vgl. zum Beispiel BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 237/11), jedoch dürfen die Strafen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der BGH der Tatbeitrag der Angeklagten M. H. größer, da er „federführend“ war, dennoch hat das Landgericht ihn zu einer geringeren Freiheitsstrafe (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt. Daher habe die Revision des Angeklagten P. H. Erfolg und das Urteil wird, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.


  • BGH, Beschluss vom 05.07.2011, Az.: 3 StR 444/10

    Das Landgericht Hildesheim hat gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verhängt. Zugleich hat es als Entschädigung für die überlange Dauer des Verfahrens ausgesprochen, dass 30 Tagessätze dieser Strafe als vollstreckt gelten.
    In der Revision hat sich der BGH dem Antrag des Generalbundesanwalts angeschlossen.

  • Der Angeklagte wurde am 12.03.2008 vom Amtsgericht Lüneburg wegen Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und begann am 12.03.2008.

    In der Folgezeit beging der Angeklagte weitere Taten, die jeweils vor dem Amtsgericht Dannenberg abgeurteilt wurden. Zunächst wurde der Angeklagte wegen Diebstahls am 13.11.2008 zu einer dreimonatigen Bewährungsstrafe verurteilt. Die auf 3 Jahre festgesetzte Bewährungszeit begann am 21.11.2008. Daraufhin wurde die Bewährungszeit wegen der Verurteilung vor dem Amtsgericht Lüneburg am 09.02.2009 auf insgesamt drei Jahre verlängert.

    Am 23.03.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Dannenberg wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- EUR. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 22.07.2009.

    Mit Beschluss vom 01.02.2011 bildete das Amtsgericht aus beiden Strafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 09.02.2011 begann die auf 3 Jahre festgesetzte Bewährungszeit, die nunmehr bis zum 08.02.2014 dauert.

    Das Landgericht Lüneburg widerrief die Strafaussetzung der fünfmonatigen Bewährungsstrafe, da der Angeklagte erneut diverse Male straffällig geworden ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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