Gericht

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 084/2012 vom 11.06.2012

    Wie der Bundesgerichtshof gestern per Pressemitteilung bekannt gab, müssen im Prozess vor dem Landgericht Bochum gegen einen Lehrer einer Realschule, der sich wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu verantworten hat, die Missbrauchsvorwürfe erneut verhandelt werden. Die bisher getroffenen Feststellungen genügen demnach für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht. Die Entscheidung wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    Missbrauchsvorwürfe gegen Realschullehrer müssen neu verhandelt werden

    Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Lehrer an einer Realschule, an der er außerdem für das Deutsche Rote Kreuz Schülerinnen und Schüler im Rahmen einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft zu Schulsanitätern ausbildete. Daneben leitete er außerhalb der Schulzeit bis Ende 2010 für das Deutsche Jugend-Rot-Kreuz (DJRK) Gruppenstunden. Zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, die Schülerin an derselben Realschule war, die der Angeklagte aber weder als Klassen- noch als Fachlehrer, sondern nur in Vertretungsfällen unterrichtete und die sowohl an der vom Angeklagten angebotenen schulischen Arbeitsgemeinschaft als auch an den von ihm geleiteten Gruppenstunden des DJRK teilnahm, entwickelte sich im Jahre 2010 eine enge persönliche Beziehung. Zwischen Oktober 2010 und März 2011 kam es in zwölf Fällen zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und der damals 14 bzw. 15 Jahre alten Geschädigten.

    Auf die Revision des Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil mit Ausnahme der zu den einzelnen sexuellen Handlungen getroffenen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht. Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich das für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche Obhutsverhältnis eines Lehrers zu seiner Schülerin nicht nur aus der Stellung als Klassen- oder Fachlehrer ergeben, sondern auch durch Aufsichtstätigkeiten oder die Betreuung im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften entstehen kann; der Bundesgerichtshof hat jedoch seine Rechtsprechung bekräftigt, dass maßgebend für das Vorliegen eines solchen Verhältnisses die konkreten Umstände im Einzelfall sind, aus denen sich die Zuweisung eines Schülers an einen bestimmten Lehrer ergeben muss. Die hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen, aus denen weder der Umfang der Vertretungstätigkeit des Angeklagten in der Klasse der Geschädigten noch Art, Ausmaß und Dauer der Betreuung im Rahmen des Schulsanitätsdienstes oder Einzelheiten zur – ohnehin nur bis Ende 2010 geleiteten – DJRK-Jugendgruppe erkennbar sind, reichen danach nicht aus. Die Sache bedarf daher einer erneuten Verhandlung.

    4 StR 74/12 – Beschluss vom 25. April 2012

    Landgericht Bochum – II 5 KLs 36 Js 115/11 46/11 – vom 5. September 2011


  • Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stade vom 22.08.2011 befindet sich der Angeklagte seit dem 23.08.2011 ohne Unterbrechung in Untersuchungshaft.
    Die Staatsanwaltschaft Stade erhob am 21.12.2011 (unter anderem) gegen ihn Anklage beim Landgericht Stade.

    Am 12.01.2012 erließ das Landgericht Stade daraufhin einen neuen Haftbefehl gegen den Angeklagten, wobei die bisher in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Stade nicht berücksichtigten, aber in der Anklageschrift enthaltenen Taten mit aufgenommen wurden.

  • Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und „gemeinschaftlichen“ Mordes in Tateinheit mit „gemeinschaftlichem“ Raub mit Todesfolge zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

  • Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, von denen sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Der BGH kritisiert in seinem Beschluss das Urteil des Landgerichts sehr deutlich:

    „Die unübersichtliche, zum Teil laienhaft wirkende Beweiswürdigung, mit der sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Vergewaltigungstaten überzeugt hat (UA S. 38 ff.), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass die Kammer die Aussage der Nebenklägerin, auf die sie sich dabei gestützt hat, als glaubhaft angesehen hat, weil sie detailreich, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Beweiswürdigung weist insoweit Lücken auf und ist deshalb rechtsfehlerhaft.“

    Die Kritik bezieht sich auf die gesamte Beweiswürdigung durch das Landgericht. Der BGH führt weiter aus:

    „Als einziges Detail hinsichtlich der „plastischen und anschaulichen Schilderung des Geschehens“ durch die Nebenklägerin führt die Kammer insoweit an, die Nebenklägerin habe im Zusammenhang mit dem zweiten Vergewaltigungsgeschehen den Umstand mitgeteilt, eine Pflanze zertreten zu haben, die der Vermieter ihr und dem Angeklagten zum Einzug geschenkt habe (UA S. 39). Einzel- und Besonderheiten zu den Vergewaltigungsgeschehen werden nicht mitgeteilt. Der (angebliche) Detailreichtum der Aussage der Nebenklägerin ist dadurch nicht belegt.“

    „Das Landgericht geht davon aus, dass die Nebenklägerin in allen wesentlichen Punkten konstant ausgesagt habe (UA S. 41). Im Zusammenhang mit dieser Würdigung bleibt allerdings unberücksichtigt, dass die Angaben der Nebenklägerin zur Tathäufigkeit stark voneinander abweichen.“

    Der BGH betont, dass das Landgericht im Rahmen des Tatgeschehens lediglich Ausführungen zu einer zertretenen Pflanze macht. Zudem sei vom Landgericht nicht berücksichtigt worden, dass die Aussagen der Nebenklägerin voneinander abweichen.
    Wie es zu dieser aufällig unvollständigen Beweiswürdigung kommt, lässt sich nur so erklären, dass das Landgericht der Nebenklägerin detailreiche Aussagen zum Vergewaltigungsgeschehen ersparen wollte. Nun ist diese Überlegung aber „nach hinten los gegangen“, da der BGH das Urteil aufgehoben und an das Landgericht zurück verwiesen hat. Heißt: Die Nebenklägerin muss noch einmal vor Gericht erscheinen.

    BGH, Beschluss vom 09.02.2012, Az.: 2 StR 316/11

  • Vor dem Amtsgericht Sankt Blasien (Baden-Württemberg) musste sich ein 55-jähriger Mann wegen Betrugs in drei Fällen und versuchten Betrugs verantworten.
    Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Mann Geld für Seminare kassiert, die niemals stattfanden. Dazu veröffentlichte er zunächst Jobanzeigen in verschiedenen Zeitungen und lud die Bewerber zu einem vermeintlichen Vorstellungsgespräch ein.

  • LG Dresden: Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 14 KLs 204 Js 41068/08 (2)

    Die Staatsanwalt Dresden ordnete eine körperliche Untersuchung des verletzten Zeugen an, welcher sich in stationärer Behandlung befand. Der Zeuge wurde daraufhin durch einen Rechtsmediziner bei Anwesenheit zweier Polizeibeamter untersucht. Die Verletzungen wurden fotografisch dokumentiert. Vor der Untersuchung hatten die Beamten den Zeugen lediglich mit der staatsanwaltschaftlichen Anordnung konfrontiert, ihn aber nicht über das Recht, die Mitwirkung an einer Untersuchung zu verweigern, belehrt.

    Der Zeuge hatte die behandelnden Ärzte ausdrücklich nicht von der Schweigepflicht entbunden und stimmte im Prozess der Verwertung der Informationen ebenfalls nicht zu. Nichtsdestotrotz wurden die Informationen im Verfahren verwertet. Dies führte zu einer Verurteilung des Angeklagten.
    Das Landgericht hatte zu klären, ob hier ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus § 81c StPO vorliegt:

    „Auch wenn die Vorschrift des § 81c StPO grundsätzlich den Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt, so ist der Verstoß gegen § 81c Abs. 5 StPO in diesem Fall derart schwerwiegend, dass er nach Überzeugung der Kammer zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Der strafprozessual zum Schutz der Grundrechte des Zeugen vorgesehene Richtervorbehalt würde leerlaufen, wenn das schlichte und somit objektiv willkürliche Ignorieren der gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen nicht zu einem Verwertungsverbot führen würde. Dieses erstreckt sich wegen des untrennbaren Zusammenhangs auch auf die bei der Untersuchung gefertigten Lichtbilder und die unmittelbar dabei gewonnenen persönlichen Eindrücke. “

    Folglich liegt hier nach Ansicht des Landgerichts eine Unverwertbarkeit der auf Grundlage der staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 81c Abs. 5 StPO durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung und der dabei gewonnenen Erkenntnisse vor. Hier geht es zwar um die Untersuchung eines Zeugen und nicht des Angeklagten – nichtsdestotrotz führt dies nach Auffassung des Gerichts zu einem Beweisverwertungsverbot zu Gunsten des Angeklagten, auch wenn dessen Rechtskreis durch die Untersuchung nicht betroffen ist.


  • OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2011, Az.: 32 Ss 187/10

    Der Angeklagte war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Syke wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Stoffen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Dem lag der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe ein Auto auf dem ihm gehörenden Grundstück abgestellt, obwohl sich in dem Fahrzeug noch bodengefährdende Flüssigkeiten, namentlich Motoröl, Bremsflüssigkeit und Batteriesäure befanden. Zudem sei Ölverlust mit Tropfenbildung am Motor festgestellt worden.
    Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte rechtzeitig und wirksam Einspruch eingelegt. Den Einspruch hat das Amtsgericht der Begründung verworfen, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung vom selben Tage ferngeblieben sei, ohne genügend entschuldigt zu sein. Ein Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung des Termins zur Hauptverhandlung ist erfolglos geblieben.
    Der Angeklagte hat gegen das Verwerfungsurteil rechtzeitig ein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt.
    Das OLG Celle hatte festgestellt, dass es bereits ein Verfahren gegen den Angeklagten im Jahre 2001 gab. Daher sei am Tag der ersten verjährungsunterbrechenden Maßnahme durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Verden die Verfolgungsverjährung eingetreten Dazu das OLG:

    „Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bildet ein Verfahrenshindernis. Das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, das bereits in der Tatsacheninstanz vorlag und dort hätte beachtet werden müssen, führt in der Revisionsinstanz auf eine zulässige Revision hin gemäß § 349 Abs. 4 i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Einstellung des Verfahrens durch das Revisionsgericht (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 22.2.2007 – 32 Ss 20/07, NStZ 2008, 118 = Nds.Rpfl 2007, 163; siehe auch Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., 2008, § 206a Rn. 4 m.w.N. sowie Radtke, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, Einleitung Rn. 67).“

    Daher lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls durch das Amtsgericht Syke bereits Verfolgungsverjährung vor. Der Eintritt der Verjährung ist ein Verfahrenshindernis und damit Revisionsgrund.


  • Das Amtsgericht Bad Säckingen hat eine 48-jährige Frau wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 18 Euro verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Gericht hatte die Frau im Rahmen der Scheidung von ihrem Ex-Mann vor dem Familiengericht falsche Angaben bezüglich ihrer Einkünfte gemacht. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wollte sie so höhere Unterhaltszahlungen erreichen.

  • Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und drei Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind.

    Der BGH hat dabei die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel kritisiert:

  • Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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