Gerichtstermin

  • Die Strafkammer erließ gegen den Angeklagten einen Untersuchungshaftbefehl. In der Folgezeit fanden die Hauptverhandlungstermine statt.

    Dazu führte das OLG aus:

    „Denn jedenfalls ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, dass die Strafkammer in der Zeit vom 17. Juli 2009 bis zum 19. Dezember 2011 – mithin in einem Zeitraum von mehr als 29 Monaten – nur an insgesamt 65 Tagen einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat und damit durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat stattgefunden haben, wobei die durchschnittliche Länge der Termine jeweils nur wenige Stunden betrug und zahlreiche Termine sogar nur weniger als eine Stunde dauerten. Dabei übersieht der Senat nicht, dass sich das Verfahren ursprünglich gegen neun Angeklagte richtete. Auch verkennt er nicht, dass an verschiedenen Terminen offenbar einer oder mehrere der Verteidiger verhindert waren und einer der Angeklagten erkrankt war. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Strafkammer die Hinweise des Senats in seinen Beschlüssen vom 13. April 2010 und vom 6. Juni 2011 nicht zum Anlass genommen hat, das Verfahren zügiger voranzutreiben.“

    Das OLG betont in dem Beschluss das Versäumnis der Strafkammer, das Verfahren in ausreichendem Maße zu fördern – dies gebiete das Beschleunigungsgebot.

    Um diesem Gebot gerecht zu werden, seien durchschnittlich 2,2 Termine pro Monat zu wenig, insbesondere da die jeweiligen Termine kurz gewesen seinen. Damit hat das OLG einen gravierenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bejaht. Aus diesem Grund wurde der Haftbefehl aufgehoben.

    OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2011, Az.: III 3 Ws 424/11

  • Mit Beschluss wurde der Beschwerdeführer dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser ist trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben, ohne dies dem Gericht vorher mitgeteilt zu haben. Daher konnte nicht verhandelt werden, da der Angeklagte nicht ordnungsgemäß vertreten war. Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, dass er den Angeklagten nicht weiter verteidigen wolle. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei.

    Durch Beschluss wurde die Bestellung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger aufgehoben und eine neue Pflichtverteidigerin bestellt.

  • Gegen den Beschwerdeführer erging ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 39 km/h in Höhe von 150,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Der Verteidiger des Beschwerdeführers bat um Verlegung des Hauptverhandlungstermins, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befinden würde. Das AG Bielefeld lehnte die Terminverlegung im Hinblick auf die angespannte Lage des Dezernats ab.

    Der Hauptverhandlungstermin fand statt, doch weder der Beschwerdeführer noch der Verteidiger nahmen teil. Das AG Bielefeld verwarf daher den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer Rechtsbeschwerde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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