Geschäftsführer
Der Geschäftsführer hat grundsätzlich für ein Unternehmen, Verein, Verband oder eine Organisation die Geschäfte zu leiten, also Sorge zu tragen, dass der Gesellschaftszweck erreicht wird und alles notwendige dafür unternommen wird. Ein Geschäftsführer einer juristischen Person vertritt das Unternehmen gerichtlich und rechtlich nach außen und trägt die Haftung. Daran anknüpfend sind je nach Unternehmensform und Gesellschaftsformen eine Reihe an besonderer Vorschriften zu beachten, die sich aus den entsprechenden Gesetzen ergeben.
Der faktische Geschäftsführer im Strafverfahren

Leitet jemand die „wesentlichen Geschicke“ einer Firma, gilt er noch nicht zwingend als faktischer Geschäftsführer in einem Strafverfahren wegen Betrugs- und Bankrotts.
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Faktischer Geschäftsführer und Untreue iSd § 266 StGB

Untreue: Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei der Untreue nach § 266 StGB durch Anweisung durch den bestellten Geschäftsführer.
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Die Pflichtverletzung eines Geschäftsführers bei der Untreue iSd § 266 StGB

BGH zur Untreue, zur Pflichtverletzung eines Geschäftsführers im Rahmen eines Untreue-Vorwurfs nach § 266 StGB bei gleichzeitiger Stellung als CEO der Holding.
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BGH: Die Arbeitgeberstellung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB und die strafrechtliche Bestimmung der Arbeitgeberstellung anhand unternehmerischer Merkmale wie das Überlassen des Personalwesens.
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KG Berlin: Haftbefehl wegen Fluchtgefahr – Zur Prognoseentscheidung

Erfolgreiche Haftbeschwerde: Wann liegt eine Fluchtgefahr vor und inwieweit kann eine Prognoseentscheidung im beim Untreue Prozess dies beeinflussen?
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